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BGH Urteil vom 08.05.2001 – VI ZR 166/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 166/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Mai 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. April 2000 im Kostenaus-

spruch und insoweit aufgehoben, als darin der in Ziffer III des Ur-

teils des Landgerichts Schwerin vom 1. Oktober 1997 enthaltene

Feststellungsausspruch aberkannt worden ist.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin

62 % und die Beklagten 38 %.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin

80 % und die Beklagten 20 %.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin

34 % und die Beklagten 66 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin erlitt am 24. September 1992 bei einem Verkehrsunfall, den

der Beklagte zu 2 alleine verschuldet hatte, erhebliche Verletzungen. Die Be-

klagte zu 1 leistete als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2 vorprozessual

an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 DM. Mit der

Klage hat die Klägerin weitere Zahlungen und die Feststellung erstrebt, daß

die Beklagten verpflichtet seien, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und im-

materiellen aus dem Unfall entstehenden Schäden zu ersetzen. Im landgericht-

lichen Urteil ist der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von

40.000 DM und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 150 DM monatlich zu-

sowie die begehrte Feststellung ausgesprochen worden. Die Beklagten haben

dieses Urteil mit der Berufung nur hinsichtlich des Schmerzensgeldes ange-

griffen, nicht jedoch hinsichtlich des Feststellungsausspruches. Das Oberlan-

desgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weiterge-

henden Berufung abgeändert und insgesamt dahin neu gefaßt, daß die Be-

klagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 10.000 DM verur-

teilt worden sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils. Der erkennende Senat hat die Revision nur insoweit ange-

nommen, als der Feststellungsantrag aberkannt worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

Im Tatbestand des Berufungsurteils wird der Antrag der Beklagten wie

folgt festgehalten:

"Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 1. Oktober 1997, Az.: 2 O 12/96, abzuändern und die Anträ- ge der Klägerin auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes (Ziff. I des Urteils) und auf Zahlung einer monatlichen Schmerzens- geldrente (Ziff. II des Urteils) abzuweisen."

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts ohne Einschrän-

kung abgeändert, neu gefaßt und die Klage im übrigen abgewiesen. Ausfüh-

rungen zur Aufhebung des Feststellungsausspruches und zur Abweisung der

Klage insoweit fehlen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils.

II.

Im Umfang der Annahme erweist sich die Revision als begründet.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Feststellung der Ein-

standspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden aberkannt, obwohl sich die

Beklagten mit ihrer Berufung nur gegen die Verurteilung zu weiteren Schmer-

zensgeldzahlungen gewandt hatten. Es hat damit gegen die §§ 536, 308 Abs. 1

ZPO verstoßen. Die uneingeschränkte Abänderung und Neufassung des land-

gerichtlichen Urteils hat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nur die

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld betroffen. Zwar

liegt ein Versehen des Berufungsgerichts bei der Abfassung des Urteilsaus-

spruches nahe, zumal auch eine Begründung für die Abweisung des Feststel-

lungsantrages in den Urteilsgründen fehlt, doch läßt die klare eindeutige Fas-

sung des Urteilstenors keine einschränkende Auslegung zu. Es war deshalb

auf

die Revision der Klägerin der Feststellungsausspruch des Ersturteils wieder-

herzustellen, weil es insoweit keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen be-

darf.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner

Diederichsen Pauge