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BGH Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 542/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 542/00

URTEIL

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ge-

gen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. April 2000 werden

verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und

die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten nach einer ersten Haupt-

verhandlung im Jahr 1996 wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Ge-

walt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit uner-

laubtem Führen dieser Waffe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun

Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom

Vorwurf des versuchten Totschlags in zwei Fällen zum Nachteil der Nebenklä-

ger S. und Se. sowie des Totschlags zum Nachteil des

Seyfettin K. hatte es den Angeklagten freigesprochen, weil es die Schüsse

des Angeklagten auf S. und Seyfettin K. als durch Notwehr

gerechtfertigt angesehen und bei dem Schuß auf Se. Putativnotwehr

angenommen hatte. Der Senat hat das Urteil auf die Revisionen der Staatsan-

waltschaft und des Nebenklägers Se. aufgehoben, weil die Annahme von

Putativnotwehr nicht rechtsfehlerfrei begründet war. Außerdem hatte das

Landgericht nicht geprüft, ob sich der Angeklagte wegen der Beteiligung an

einer Schlägerei strafbar gemacht haben könnte (BGH NStZ 1997, 402).

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr der Beteiligung an einer

Schlägerei und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomati-

schen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ge-

sprochen und ihm als Zuchtmittel eine Geldzahlung auferlegt. Im übrigen hat

das Landgericht den versuchten Totschlag des Angeklagten zum Nachteil des

Nebenklägers S. und die Tötung des Seyfettin K. wiederum

wegen Notwehr als gerechtfertigt und den Totschlagsversuch zum Nachteil des

Nebenklägers Se. wegen Putativnotwehr sowie fehlender Fahrlässig-

keit bei der Körperverletzung als straflos angesehen. Hiergegen richten sich

die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger S. ,

Se. und Masum K. , mit denen das Verfahren beanstandet wird und

sachlichrechtliche Einwände erhoben werden. Die Revisionen bleiben ohne

Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft zeigen, wie der General-

bundesanwalt in der Hauptverhandlung im einzelnen dargelegt hat, keinen den

Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler auf.

a) Dadurch, daß das Landgericht die Vernehmung des Sachverständi-

gen Dr. Dr. Ka. zu Rückschlüssen aus dem Verlauf des Schußkanals bei

Seyfettin K. auf dessen Bewegungsrichtung bei dem Angriff auf den Ange-

klagten unter Berufung auf eigene Sachkunde abgelehnt hat, ist § 244 Abs. 4

StPO nicht verletzt. Wie die Revision selbst vorträgt, hat das Landgericht sich

zu einer vergleichbaren Frage bei der Verletzung des S. sachver-

ständiger Hilfe durch den Gerichtsmediziner Dr. T. versichert. Dadurch

kann es die notwendige Sachkunde erlangt haben. Die Darlegungen in den

Urteilsgründen geben nicht zu der Besorgnis Anlaß, die Kammer hätte zu Un-

recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen.

b) Die Begründung, mit der die Kammer die Vernehmung der Zeugen

KOKin H. und KOK Ku. abgelehnt hat, hält rechtlicher Nachprüfung

stand. Die Zeugen sollten Einzelheiten einer Aussage bekunden, die die Zeu-

gin F. vor ihnen gemacht hatte. Die Kammer hat die Tatsache, daß die Zeu-

gin F. diese Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hatte, als

bereits durch die Bekundung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung erwiesen

angesehen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des den Beweisan-

trag zurückweisenden Beschlusses.

c) Zutreffend hat die Kammer auch den Antrag auf Vernehmung des

Zeugen Sa. als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt.

Grundlage für diese Entscheidung war der durch den Beweisantrag in das

Wissen des Zeugen gestellte Umstand, daß K. nach seiner Verletzung keine

Waffen bei sich hatte. Der Revision ist zuzugeben, daß die Beweisbehauptung,

die dem Antrag nun in der Revisionsbegründung beigegeben wird, daß nämlich

K. unmittelbar nach seiner Verletzung keine Waffen bei sich hatte, unter

Umständen nicht mehr als bedeutungslos hätte angesehen werden können.

Diese Präzisierung der Beweisbehauptung hätte aber bereits in der Hauptver-

handlung erfolgen müssen.

d) Auch die Behandlung des "Hilfsbeweisantrages" auf Anhörung des

Sachverständigen Dr. Sch. ist nicht zu beanstanden. Von der unter Beweis

gestellten Tatsache, nämlich einer bestimmten Position des Angeklagten zur

Körperachse des S. ("Winkel von fast 90 Grad seitlich links") im

Zeitpunkt der Schußabgabe, ist das Landgericht in den Urteilsgründen ausge-

gangen. Die zweite Beweisbehauptung ist eine sachverständige Schlußfolge-

rung aus der behaupteten Schußposition, die das Landgericht aus eigener

Sachkunde rechtsfehlerfrei ziehen konnte. Das Landgericht ist - im übrigen

auch sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gekommen, daß der von der

Beschwerdeführerin erwünschte Schluß aus der Position nur eine von mehre-

ren, jeweils möglichen Schlußfolgerungen ist, hat aber daraus eine andere

mögliche Schlußfolgerung gezogen und dies im Urteil (UA S. 19 f) ausreichend

dargelegt.

2. Die Sachrüge hat keinen den Angeklagten begünstigenden Rechts-

fehler ergeben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fand das Tatgeschehen vor

dem Hintergrund von Streitigkeiten zwischen Türken und Kurden in der Stadt

N. statt. Am Tattag hat der Angeklagte (ein Türke), nachdem er von

S. (einem Kurden) dazu aufgefordert worden war, sein Kraftfahr-

zeug geparkt und ist ausgestiegen. Er rechnete angesichts einer Auseinander-

setzung mit dem Sohn des S. , die zwei Tage vorher stattgefunden

hatte, mit einer verbalen Auseinandersetzung (UA S. 7). Als nach dem Verlas-

sen des Fahrzeugs Se. , der Beifahrer S. s, auf ihn zukam, rech-

nete der Angeklagte mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit Se. (UA S. 8)

und erwiderte, nachdem Se. ihn ohne erkennbaren Anlaß mit der Faust in

das Gesicht geschlagen hatte, den Schlag. Gegen den sodann erfolgenden

Angriff des S. , der mit einem erhobenen Beil auf ihn zurannte,

wehrte sich der Angeklagte mit einem Warnschuß und einem weiteren Schuß

aus der unerlaubt mitgeführten Pistole Beretta 7,65 mm. Unmittelbar danach

griff Se. in Richtung seines Gürtels, wo der Angeklagte "etwas" blin-

ken sah. Der Angeklagte glaubte, Se. würde zu einer Schußwaffe greifen

wollen, und schoß ihm, ohne abzuwarten, ob er tatsächlich eine Waffe ziehen

würde (UA S. 9), in den Bauch, wobei er ihn lebensgefährlich verletzte. In die-

sem Augenblick kam aus einem nahegelegenen Lokal der ebenfalls der Volks-

gruppe der Kurden angehörende Seyfettin K. auf den Angeklagten zuge-

rannt. Er hielt ein Messer in der vorgestreckten Hand, mit dem er auf dem Weg

zum Angeklagten den sich ihm in den Weg stellenden A. in den Ober-

schenkel stach. Der Angeklagte schoß aus Angst erstochen zu werden aus

einer Entfernung von etwa zwei Metern auf K. . Dieser starb unmittelbar an

den Folgen des Brustschusses. Schon während des Angriffs des S. hatte

sich vor dem Lokal eine allgemeine Schlägerei zwischen Türken und Kurden

entwickelt.

Von diesem Sachverhalt hat sich das Landgericht aufgrund einer Be-

weiswürdigung überzeugt, deren wesentliches Fundament die Befunde der

Spurensicherung, das Gutachten des waffentechnischen Sachverständigen

und die Aussage eines das Tatgeschehen beobachtenden, unbeteiligten Taxi-

fahrers sind. Sie ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Danach waren

die Schüsse auf den Nebenkläger S. und auf Seyfettin K. jeweils durch

Notwehr gerechtfertigt.

Auch gegen die Beurteilung des Schusses auf den Nebenkläger Se.

durch das Landgericht bestehen im Ergebnis keine Rechtsbedenken. Das

Landgericht hat - anders als das Schwurgericht nach der ersten Hauptver-

handlung - nunmehr sogar nicht auszuschließen vermocht, daß der Nebenklä-

ger Se. eine Waffe bei sich getragen und versucht hatte, nach dieser zu

greifen (UA S. 29). Es ist nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel

und Beweisanzeichen (vgl. BGH NStZ 1983, 453) von diesem Umstand zugun-

sten des Angeklagten ausgegangen (vgl. BGHR StGB § 32 II Angriff 6; BGH

NJW 1991, 503, 504; BGH StV 1986, 5) und hat deshalb eine tatsächlich be-

stehende Notwehrlage angenommen. Die Reaktion des Angeklagten hat das

Landgericht sodann zutreffend nicht als erforderliche Verteidigungshandlung

gebilligt. Der Senat hat schon in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache

(NStZ 1997, 402) ausgeführt, daß der schußbereit vor dem Nebenkläger ste-

hende Angeklagte in dieser Situation zum sofortigen Einsatz der Schußwaffe

(in der vom Angeklagten gewählten Weise) nicht berechtigt war, sondern ver-

pflichtet gewesen wäre abzuwarten, ob der Nebenkläger eine Waffe nicht nur

aus dem Hosenbund ziehen, sondern auch schußbereit machen und auf den

Angeklagten in Anschlag bringen würde. Als nach Art und Maß relativ mildeste

Gegenmittel im Verhältnis zum lebensgefährlichen Einsatz der Waffe durch

Schuß in den Unterleib wären das Androhen eines Schusses, das Abgeben

eines weiteren Warnschusses oder ein Schuß in die Beine des Nebenklägers

in Betracht gekommen (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1).

Zur Überzeugung des Landgerichts hatte der Angeklagte bei dem Schuß

die Vorstellung, es bleibe ihm keine andere Möglichkeit mehr zur Abwehr des

auf sein Leben zielenden Angriffs durch Se. (UA S. 30). Damit war dem An-

geklagten nicht bewußt, daß ihm weniger gefährliche Abwehrmittel in dieser

Situation zur Verfügung standen. Im Verkennen dieses Sachverhalts liegt ein

Erlaubnistatbestandsirrtum, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB die Strafbar-

keit wegen vorsätzlichen Handelns entfallen läßt (vgl. BGHSt 45, 378, 384;

BGH NStZ 1996, 29, 30; BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1).

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht sodann die nach § 16 Abs. 1

Satz 2 StGB zu prüfende Strafbarkeit des Angeklagten wegen einer Fahrläs-

sigkeitstat - in Betracht kommt nur eine fahrlässige Körperverletzung - verneint.

Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dem Angeklagten auf der Grundlage der

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht gemacht

werden, da er sich zwar objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat, dies ihm in der

konkreten Situation jedoch nicht vorgeworfen werden kann. Dem Angeklagten

blieb in dem schnell ablaufenden Geschehen und unmittelbar nach der Abwehr

des mit einem Beil vorgetragenen Angriffs des S. nur kurze Zeit

zum Überlegen. Er konnte aufgrund der verwirrenden Situation in Betracht zie-

hen, daß der ihm gegenüber stehende Se. seinen, des Angeklagten

Schuß auf S. gesehen hatte und deshalb seinerseits nicht zögerlich im

Einsatz einer Schußwaffe sein würde.

3. Die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils hat auch kei-

nen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

II. Revisionen der Nebenkläger

Alle drei Nebenkläger haben Revision eingelegt. Die Revisionseinlegung

von Rechtsanwalt J. nennt zwar keinen Verfahrensbeteiligten, für den das

Rechtsmittel eingelegt worden ist. Nachdem Rechtsanwalt J. in der Haupt-

verhandlung alle drei Nebenkläger vertreten hat, geht der Senat davon aus,

daß die Revision auch für alle drei Nebenkläger eingelegt worden ist. Entspre-

chendes hat Rechtsanwalt J. auch in der Verhandlung vor dem Senat er-

klärt. Die Revisionen sind auch jeweils zulässig, weil sich der einheitliche

Schriftsatz zumindest im Bereich der Sachrüge gegen die Annahme von (Puta-

tiv)Notwehr zum Nachteil aller Nebenkläger richtet und damit jeder Nebenklä-

ger das Urteil mit dem Ziel angreift, daß der Angeklagte wegen einer Geset-

zesverletzung verurteilt wird, die ihn jeweils zum Anschluß berechtigt (vgl.

Die Verfahrensrügen der Nebenkläger versagen. Soweit sie zulässiger-

weise (vgl. BGH NStZ 1999, 145, 146 insoweit in BGHSt 44, 138 nicht abge-

druckt) die Ablehnung von Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft rügen, sind

sie aus den Erwägungen zu vorstehend I. 1. b), c) und d) nicht begründet. Die

an die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Anhörung des Sachverständigen

Dr. Sch. anknüpfende Aufklärungsrüge ist unbegründet, weil sich die ver-

mißte Beweiserhebung nicht aufdrängte.

Auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch. Das

Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte, als er auf

Aufforderung des Nebenklägers S. sein Fahrzeug anhielt und ausstieg, nur

mit einer verbalen Auseinandersetzung rechnete. Als der Angeklagte und der

Nebenkläger Se. aufeinander zu gingen, rechnete der Angeklagte nur mit

der Möglichkeit einer tätlichen Auseinandersetzung mit diesem (UA S. 8). Die

von der Revision behauptete Erwartung des Angeklagten, es käme zu weite-

ren, auch mit Waffen ausgetragenen Auseinandersetzungen, ist auf UA S. 5

gerade nicht festgestellt. Eine solche Annahme mußte sich dem Landgericht

auch nicht deswegen aufdrängen, weil der Angeklagte am Tattag eine Schuß-

waffe bei

sich führte. Insoweit ist das Landgericht - wie auch schon im ersten Urteil - der

Einlassung des Angeklagten gefolgt, er habe die Waffe an diesem Tag dem

Mann, der sie ihm eine Woche vorher zur Aufbewahrung gegeben hatte, zu-

rückgeben wollen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Pfister