Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2001 – I ZA 1/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZA 1/01

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,

Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Das Rechtsmittel der Klägerin vom 15. April 2001 gegen den Be-

schluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 26. März 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-

worfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 15.000,-- DM

festgesetzt.

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu

verwerfen.

I. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht wirksam erhoben, weil diese

dem Anwaltszwang unterliegt, § 569 Abs. 2, § 78 Abs. 1 ZPO

(vgl.

MünchKomm. ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 569 Rdn. 5) und die Klägerin die Be-

schwerde persönlich eingelegt hat.

II. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen der außeror-

dentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor.

Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen

Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kann nur in Betracht kom-

men, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt

oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie

dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP

1994, 763, 764 - greifbare Gesetzeswidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier

nicht ausgegangen werden.

Mit Recht hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung

über den Antrag der Klägerin vom 19. März 2001, die Zwangsvollstreckung aus

dem gerichtlichen Vergleich vom 11. März 1999 einzustellen, in entsprechen-

der Anwendung des § 707 ZPO entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2001

- I ZA 1/01, Umdr. S. 5). Soweit das Berufungsgericht keinen Anlaß zur einst-

weiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gesehen hat, weil ein beim Bun-

desgerichtshof gestellter Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO wegen

Fehlens eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO keinen Erfolg ha-

ben könnte, vermag dies jedenfalls eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht zu

begründen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungs-

schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar

war. Der von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. August

2000 gestellte Einstellungsantrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein

Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO, sondern ein Einstellungsantrag

nach §§ 719, 707 ZPO, der einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO

auch nicht entbehrlich machte.

Zudem hat die Klägerin auch keinen Antrag auf Ergänzung des Beru-

fungsurteils nach §§ 716, 321 ZPO gestellt. Denn eine Einstellung der Voll-

streckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt auch nicht in Betracht, wenn die Klä-

gerin einen Schutzantrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz gestellt

hätte, dieser im Berufungsurteil aber übergangen worden wäre und die Kläge-

rin es versäumt, gemäß §§ 716, 321 ZPO Urteilsergänzung zu beantragen (vgl.

BGH, Beschl. v. 24.11.1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; MünchKomm.

ZPO/Krüger, aaO § 719 Rdn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 7).

Schließlich zeigt die Klägerin auch nicht auf, inwiefern die angefochtene

Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist, weil die Beklagte zu dem vom Beru-

fungsgericht zurückgewiesenen Einstellungsantrag nicht gehört worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann Starck Born-

kamm

Büscher Schaffert