Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 187/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 187/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 17. Mai 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ISCO

MarkenG §§ 26, 42, 43, 44, 49 Abs. 1 und Abs. 3, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1,

§§ 152, 153, 161 Abs. 2

a) Auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes setzt die Entscheidung über

die auf zeichenrechtliche Gründe gestützte Eintragungsbewilligungsklage

(§ 44 MarkenG) voraus, daß das Deutsche Patent- und Markenamt zuvor im

Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1

Nr. 1 oder 2 MarkenG bejaht hat. Eine Eintragungsbewilligungsklage vor Ab-

schluß des Widerspruchsverfahrens ist jedoch zulässig, wenn es auf das

Vorliegen der genannten Schutzhindernisse nicht ankommt, weil dieses zwi-

schen den Parteien außer Streit steht oder die Eintragungsbewilligungsklage

bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG

aufgrund bestehender Löschungsreife der älteren Marke wegen Nichtbenut-

zung Erfolg haben kann.

b) Bei der Eintragungsbewilligungsklage (§ 44 MarkenG) steht dem Kläger ein

Anspruch auf Eintragung gegen den Inhaber des Widerspruchszeichens zu,

wenn der Kläger die Löschung des Widerspruchszeichens wegen Nichtbe-

nutzung beantragen könnte oder wenn für sein Zeichen ein Recht auf Koexi-

stenz neben der Widerspruchsmarke besteht.

c) Die Prüfung des Verfalls wegen mangelnder Benutzung darf nicht auf den

Eintritt der Löschungsreife des älteren Zeichens vor der Veröffentlichung der

angemeldeten Marke beschränkt werden. Es reicht aus, wenn der Zeitraum

der fünfjährigen Nichtbenutzung nach § 49 Abs. 1 Satz 1, § 26 MarkenG

nach Klageerhebung und vor der letzten mündlichen Verhandlung endet.

d) Die Einschränkung eines im Warenverzeichnis eingetragenen Oberbegriffs

kann auch unter der Geltung des Markengesetzes vorzunehmen sein, wenn

die Marke nur für einen Teil der Waren benutzt wird, die unter den weiten

Oberbegriff fallen (§ 49 Abs. 3 MarkenG).

e) Zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Einschränkung eines wei-

ten Oberbegriffs im Warenverzeichnis.

BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - I ZR 187/98 - OLG Celle

LG Göttingen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und

Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Klägerin zu 2 und der Beklagten zu 3 wird

unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Klägerin

zu 2 das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 20. Mai 1998 hinsichtlich der Kostenentscheidung, soweit

nicht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten

zu 1 und 2 durch die Klägerinnen zu 1 und 2 angeordnet ist, und

insoweit aufgehoben, als die Klage im Umfang des im Berufungs-

verfahren gestellten Antrags zu II. 4. und die Widerklage abgewie-

sen worden sind und als die Klägerin zu 2 auf den Widerklagean-

trag zu a) zur Einwilligung in die teilweise Löschung der Marke

Nr. 453 811 und auf den Widerklageantrag zu b) zur Unterlassung

verurteilt worden ist.

Die Berufung der Klägerin zu 2 gegen das Urteil der 3. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Göttingen vom 16. Januar 1990

wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur

Einwilligung in die Löschung der für sie beim Deutschen Patentamt

eingetragenen Warenzeichen Nr. 1 051 762

"Isco"

und

Nr. 1 055 530 "ISCO" richtet.

Im übrigen Umfang der Aufhebung (Klageantrag zu II. 4. und Wi-

derklageantrag zu a), bezogen auf die Marke Nr. 453 811, sowie

Widerklageantrag zu b)) wird die Sache zur anderweiten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 1, die J. S. Optische Werke AG, war Inhaberin des

für

"Chemische, geodätische, nautische, Wäge- und Kontroll-

Apparate, -Instrumente und -Geräte, Meßinstrumente. Photogra-

phische Erzeugnisse"

seit 1933 eingetragenen Warenzeichens Nr. 453 811 "Isco". Über ihr Vermö-

gen wurde im August 1982 das Konkursverfahren eröffnet.

Die im November 1982 gegründete Klägerin zu 2, die u.a. elektrotechni-

sche, elektronische und optische Geräte herstellt und vertreibt, erwarb vom

Konkursverwalter wesentliche Teile des Betriebsvermögens einschließlich der

Warenzeichen der Klägerin zu 1.

Die Klägerin zu 2 ist weiter Inhaberin der Marken Nr. 1 051 762 "Isco"

(eingetragen am 1. August 1983) und Nr. 1 055 530 "ISCO" (eingetragen am

2. November 1983). Die Marke Nr. 453 811 "Isco" ist am 16. Januar 1984 auf

sie als Inhaberin umgeschrieben worden.

Am 14. März 1989 meldete sie die Marke "Isco" (Sch 35166/9 Wz) beim

Deutschen Patentamt für eine Vielzahl von Waren an, u.a. "Physikalische, op-

to-elektronische (optronische), optische, fotografische und kinematografische

Apparate, Instrumente und Geräte sowie Teile sämtlicher vorgenannten Wa-

ren; Zubehör für optische, fotografische und kinematografische Apparate, Ge-

räte und Instrumente".

Die Beklagte zu 1, die ISCO-Optische Werke GmbH, war eine Tochter-

gesellschaft der Klägerin zu 1. Über das Vermögen der Beklagten zu 1 wurde

im Oktober 1982 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter über-

trug im November 1982 der Beklagten zu 3 die für "Optische und fotografische

Apparate und Geräte und deren Teile, insbesondere fotografische und kine-

matografische Objektive, Projektions- und Vergrößerungsobjektive" eingetra-

genen Marken Nr. 654 780 "ISCO-Göttingen" (angemeldet am 20. Juni 1953

und eingetragen am 11. März 1954) und Nr. 722 114 "ISCO" (angemeldet am

25. Januar 1958 und eingetragen am 13. Februar 1959).

Am 29. September 1984 meldete die Beklagte zu 3 u.a. für "Optische,

fotografische und kinematografische Apparate und Geräte soweit in Klasse 9

enthalten" die Marke J 19514/9 Wz "ISCO" an. Aufgrund dieser Markenanmel-

dung und ihrer Marken Nr. 654 780 "ISCO-Göttingen" und Nr. 722 114 "ISCO"

erhob die Beklagte zu 3 Widerspruch gegen die Anmeldung der Marke "Isco"

(Sch 35166/9 Wz) durch die Klägerin zu 2.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte zu 3 u.a. Ansprüche auf

Unterlassung der Verwendung verschiedener Warenzeichen, Einwilligung in

die Löschung der Firma ISCO-Optic GmbH, Rücknahme von Widersprüchen

gegen Warenzeichenanmeldungen, Übertragung von Marken und Aus-

kunftserteilung geltend gemacht und die Feststellung der Verpflichtung der Be-

klagten zu 3 zum Schadensersatz beantragt.

Die Beklagte zu 3 hat gegen die Klägerin zu 2 Widerklage erhoben.

Das Berufungsgericht hat durch rechtskräftiges Teilurteil vom 18. Juli

1991 über einen Teil der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche erkannt.

Die Klägerin zu 2 hat im Anschluß an das Teilurteil - soweit für die Revi-

sionsentscheidung noch von Bedeutung - beantragt,

die Beklagte zu 3 zu verurteilen,

II. 4.

die aufgrund der Warenzeichen bzw. der Warenzeichenanmeldung

a) Nr. 654 780 "ISCO-Göttingen"

b) Nr. 722 114 "ISCO"

c) Nr. J 19514/9 Wz "ISCO"

erhobenen Widersprüche gegen die Warenzeichenanmeldung

Sch 35166/9 Wz "Isco"

der Klägerin zu 2 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Deutschen Patentamt zurückzunehmen.

Die Beklagte zu 3 ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,

sie habe ihre Marken Nr. 654 780 "ISCO-Göttingen", Nr. 722 114 "ISCO" und

J 19514/9 Wz "ISCO", die gegenüber dem von der Klägerin zu 2 angemeldeten

Zeichen "Isco" (Sch 35166/9 Wz) prioritätsälter seien, rechtserhaltend benutzt.

Das Warenzeichen Nr. 453 811 "Isco" der Klägerin zu 2 sei dagegen lö-

schungsreif, weil es länger als fünf Jahre nicht benutzt worden sei. Zentrier-

prüfgeräte und CCTV-Objektive, auf deren rechtserhaltende Benutzung sich

die Klägerin zu 2 berufe, seien optische Geräte, die vom Warenverzeichnis der

Marke Nr. 453 811 nicht umfaßt würden. Die von der Klägerin zu 2 angemel-

deten Marken Nr. 1 051 762 "Isco" und Nr. 1 055 530 "ISCO" seien gegenüber

den Marken "ISCO-Göttingen" und "ISCO" prioritätsjünger.

Die Beklagte zu 3 hat widerklagend beantragt,

die Klägerin zu 2 zu verurteilen,

a) in die Löschung der für sie beim Deutschen Patentamt eingetra-

genen Warenzeichen Nr. 1 051 762 "Isco" sowie Nr. 1 055 530

"ISCO" sowie Nr. 453 811 "Isco" in vollem Umfang einzuwilligen,

b) es zu unterlassen, die Bezeichnung "Isco" und/oder damit als

Bestandteil gebildete Bezeichnungen im Geschäftsverkehr zu

verwenden.

Das Landgericht hat die Klägerin zu 2 auf die Widerklage zur Einwilli-

gung in die Löschung und zur Unterlassung verurteilt, hiervon jedoch bei dem

Warenzeichen Nr. 453 811 und bei der Verurteilung zur Unterlassung optische

Zentrierprüfgeräte ausgenommen.

Auf die Berufung der Klägerin zu 2 und die Anschlußberufung der Be-

klagten zu 3 hat das Berufungsgericht den erstmals in der Berufungsinstanz

verfolgten Antrag der Klägerin zu 2 auf Rücknahme der Widersprüche gegen

die Warenzeichenanmeldung Sch 35166/9 Wz "Isco" abgewiesen und der Wi-

derklage stattgegeben, soweit nicht die folgenden Waren betroffen sind: Opti-

sche Kontroll-Apparate, optische Kontroll-Instrumente, optische Kontroll-Geräte

sowie optische Meßinstrumente.

Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin zu 2 und der Beklag-

ten zu 3. Die Klägerin zu 2 erstrebt mit ihrem Rechtsmittel weiterhin die Verur-

teilung der Beklagten zu 3 zur Rücknahme der Widersprüche gegen die Mar-

kenanmeldung Sch 35166/9 Wz "Isco" und die vollständige Abweisung der Wi-

derklage. Die Beklagte zu 3 verfolgt mit ihrer Revision die auf Einwilligung in

die Löschung und Unterlassung gerichteten Widerklageanträge in vollem Um-

fang weiter. Die Klägerin zu 2 und die Beklagte zu 3 beantragen, die Revision

der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Rück-

nahme der Widersprüche gegen die angemeldete Marke Sch 35166/9 Wz "Is-

co" verneint. Dazu hat es ausgeführt:

Das von der Klägerin zu 2 angemeldete Zeichen stimme mit den priori-

tätsälteren Widerspruchszeichen der Beklagten zu 3 überein, die 1953, 1958

und 1984 angemeldet worden seien. Daß diese Zeichen von der Beklagten

zu 3 nicht benutzt worden und deshalb löschungsreif seien, habe die Klägerin

zu 2 nicht bewiesen. Vielmehr stehe das Gegenteil fest.

Der auf Einwilligung in die Löschung und Unterlassung gerichteten Wi-

derklage hat das Berufungsgericht teilweise stattgegeben und hierzu ausge-

führt:

Der Beklagten zu 3 stehe sowohl nach dem Warenzeichengesetz als

auch nach dem Markengesetz ein Anspruch auf Einwilligung in die teilweise

Löschung der Marke Nr. 453 811 "Isco" zu. Die Beklagte zu 3 habe die Lö-

schungsklage am 4. Oktober 1985 eingereicht. Entscheidend sei daher, ob die

Klägerin zu 2 oder ihre Rechtsvorgängerin die Marke von Oktober 1980 bis

zum Zugang der Löschungsandrohung am 1. November 1984 benutzt hätten.

In diesem Zeitraum habe die Klägerin zu 2 die Marke für optische Kontroll-

Apparate, Kontroll-Instrumente, Kontroll-Geräte sowie Meßinstrumente benutzt,

die unter die Waren fielen, für die die Marke eingetragen sei. Zu diesen Waren

rechneten, wie das Berufungsgericht näher ausführt, CCTV-Objektive und

Zentrierprüfgeräte, für die die Klägerin zu 2 die Marke Nr. 453 811 im Inland im

maßgeblichen Zeitraum ernsthaft benutzt habe. Die Löschung der Eintragung

sei für die Waren ausgeschlossen, die nach der Verkehrsauffassung zum glei-

chen Warenbereich gehörten wie die benutzten Waren. Dies seien optische

Kontroll-Apparate, -Instrumente und -Geräte sowie optische Meßinstrumente.

Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marken Nr. 1 051 762

"Isco" und Nr. 1 055 530 "ISCO" stehe der Beklagten zu 3 im zuerkannten

Umfang nach § 12 BGB, § 16 UWG, § 15 Abs. 2 MarkenG zu. Die Beklagte

zu 3 habe im November 1982 wirksam von der Beklagten zu 1 das Recht er-

worben, den in der Firma enthaltenen Namensteil "ISCO", den die Beklagte

zu 1 seit 1953 geführt habe, zu benutzen. Das Recht der Beklagten zu 3 an der

Firma und dem Namen, den diese seit 1982 führe, habe die Klägerin zu 2

durch die Anmeldung und Eintragung der Zeichen verletzt. Soweit die Klägerin

zu 2 sich nicht auf das prioritätsältere Warenzeichen (Nr. 453 811 "Isco") für

optische Kontroll-Apparate, -Instrumente, -Geräte und optische Meßinstru-

mente berufen könne, verletzten die Marken Nr. 1 051 762 und Nr. 1 055 530

schutzwürdige Interessen der Beklagten zu 3. Der Unterlassungsanspruch sei

im zuerkannten Umfang ebenfalls begründet, weil die Klägerin zu 2 das Fir-

men- und Warenzeichenrecht der Beklagten zu 3 verletzt habe und eine Wie-

derholungsgefahr nicht ausgeräumt sei.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin zu 2

und die Revision der Beklagten zu 3 führen zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit

die Klage der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte zu 3 auf Rücknahme der Wi-

dersprüche gegen die Warenzeichenanmeldung Sch 35166/9 Wz "Isco" zu-

rückgewiesen worden ist und soweit das Berufungsgericht unter Abweisung der

weitergehenden Widerklage die Klägerin zu 2 zur Einwilligung in die teilweise

Löschung der Marke Nr. 453 811 und zur Unterlassung der Verwendung der

Bezeichnung "Isco" verurteilt hat. Die Revision der Klägerin zu 2 gegen die

Verurteilung zur Einwilligung

in die

teilweise Löschung der Marken

Nr. 1 051 762 "Isco" und Nr. 1 055 530 "ISCO" ist zurückzuweisen. Dagegen

hat die Revision der Beklagten zu 3 gegen die teilweise Abweisung der Wider-

klage zur Einwilligung in die (vollständige) Löschung dieser Marken Erfolg.

A. Revision der Klägerin zu 2 gegen die Abweisung des Klageantrags zu

II. 4.

Die Verneinung eines Anspruchs der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte

zu 3 auf Rücknahme der Widersprüche aufgrund der Marken Nr. 654 780

"ISCO-Göttingen", Nr. 722 114 "ISCO" und J 19514/9 Wz "ISCO" gegen die

Warenzeichenanmeldung Sch 35166/9 Wz "Isco" der Klägerin zu 2 ist nicht frei

von Rechtsfehlern.

1. Die Klage auf Rücknahme der Widersprüche stellt eine vor Abschluß

des Widerspruchsverfahrens nach §§ 42, 43 MarkenG erhobene Eintragungs-

bewilligungsklage (§ 44 MarkenG) dar (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 44

Rdn. 16; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 44 Rdn. 19).

Auf diese finden im Streitfall die Bestimmungen des Markengesetzes

Anwendung (§ 152 MarkenG), auch wenn die sich gegenüberstehenden Zei-

chen vor dem 1. Januar 1995 angemeldet worden sind, weil in den §§ 153 ff.

MarkenG keine Ausnahme angeordnet ist. Dies gilt auch, soweit die Klägerin

zu 2 die Eintragungsbewilligungsklage auf die Löschungsreife der Wider-

spruchszeichen stützt. Die Bestimmung des § 161 Abs. 2 MarkenG, wonach die

Löschungsklage sowohl nach den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Vor-

schriften als auch nach den Vorschriften des Markengesetzes begründet sein

muß, gilt insoweit nicht. Sie greift nur bei vor dem 1. Januar 1995 erhobenen

Löschungsklagen ein. Denn die Löschung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageer-

hebung zurück (§ 52 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Nur wenn die Einrede der Lö-

schungsreife die Feststellung eines Löschungszeitpunkts vor dem 1. Januar

1995 voraussetzt, wovon im Streitfall nicht auszugehen ist, findet neben den

Vorschriften des Markengesetzes auch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 4

WZG Anwendung (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 52 Rdn. 8).

2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die sich gegen-

überstehenden Zeichen zu Unrecht als übereinstimmend angesehen, greift

nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter der Geltung

des Warenzeichengesetzes war anerkannt, daß die Entscheidung über die auf

zeichenrechtliche Gründe gestützte Eintragungsbewilligungsklage grundsätz-

lich voraussetzt, daß das Deutsche Patentamt zuvor im Widerspruchsverfahren

über die Zeichenübereinstimmung entschieden hat, weil dieser Entscheidung

für das ordentliche Gericht Bindungswirkung zukomme. Eine Eintragungsbewil-

ligungsklage vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens war jedoch zulässig,

wenn es auf die Frage der Zeichenübereinstimmung und der Warengleichartig-

keit nicht ankam, weil diese zwischen den Parteien außer Streit standen oder

die Eintragungsbewilligungsklage bei unterstellter Zeichenübereinstimmung

und Warengleichartigkeit aufgrund bestehender Löschungsreife wegen Nicht-

benutzung Erfolg haben konnte (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR

1981, 53, 55 - Arthrexforte, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten nach Inkrafttre-

ten des Markengesetzes für die Eintragungsbewilligungsklage entsprechend

(vgl. Fezer aaO § 44 Rdn. 8; Althammer/Klaka aaO § 44 Rdn. 11;

In-

gerl/Rohnke aaO § 44 Rdn. 31). Denn die Vorschrift des § 44 MarkenG sollte,

von der hier nicht interessierenden kürzeren Frist für die Erhebung der Eintra-

gungsbewilligungsklage abgesehen, keine sachliche Änderung gegenüber der

Rechtslage unter Geltung des Warenzeichengesetzes herbeiführen (vgl. Begr.

zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 93 = BlPMZ 1994, Sonderheft,

S. 87). Danach ist vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens für die Klage auf

Rücknahme der Widersprüche im Streitfall die Warenähnlichkeit und die Zei-

chenübereinstimmung zu unterstellen.

3. Die Revision macht zutreffend geltend, das Berufungsgericht sei zu

Unrecht von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken aus-

gegangen.

Die Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG dient dazu, den

Inhaber eines Widerspruchszeichens zur Bewilligung der Eintragung zu zwin-

gen, wenn dem Kläger ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Eintragung gegen

den Beklagten zusteht. Ein solches Recht hat die Klägerin zu 2, wenn sie die

Löschung der Widerspruchszeichen wegen Nichtbenutzung beantragen könnte

(vgl. zu § 6 Abs. 2 WZG: BGH, Urt. v. 9.6.1978 - I ZR 67/76, GRUR 1978, 642,

644 = WRP 1978, 814 - SILVA; Ingerl/Rohnke aaO § 44 Rdn. 9). Ein derartiges

Recht steht der Klägerin zu 2 aber auch dann zu, wenn sie für ihr Zeichen ne-

ben den Widerspruchsmarken der Beklagten zu 3 ein Recht auf Koexistenz hat

(vgl. hierzu Althammer/Klaka aaO § 49 Rdn. 19; Ingerl/Rohnke aaO § 22

Rdn. 11).

a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe

nicht beachtet, daß es bei den Widerspruchszeichen Nr. 654 780 und

Nr. 722 114 auf einen Fünfjahreszeitraum für die Prüfung der Benutzung an-

komme, der mit Klageerhebung am 24. Juni 1985 geendet habe. Zwar hat die

Klägerin zu 2 gegen die Beklagte zu 3 bei Klageerhebung mit dem Hilfsantrag

zu III auch auf Löschung der Marken Nr. 654 780 und Nr. 722 114 geklagt.

Diese Löschungsklage, die durch rechtskräftiges Teilurteil des Berufungsge-

richts vom 18. Juli 1991 abgewiesen worden ist, hat die Klägerin zu 2 jedoch

nicht auf eine Löschungsreife der Widerspruchsmarken wegen fehlender Be-

nutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 WZG gestützt, sondern auf einen

rechtsmißbräuchlichen Erwerb der Zeichenrechte.

Hat die Klägerin zu 2 aber keine auf Nichtbenutzung gestützte Klage

gegen die Widerspruchsmarken Nr. 654 780 und Nr. 722 114 erhoben, kommt

es auf die Frage, ob die Zeichen am 24. Juni 1985 nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG

löschungsreif waren, nicht entscheidend an. Denn die Löschungsreife wegen

Nichtbenutzung entfällt und die Zeichen erlangen erneut Schutz, wenn sie

(wieder) benutzt werden. Nur gegenüber Zwischenrechten, die während beste-

hender Löschungsreife entstanden sind, ist der Schutz eingeschränkt (vgl. zum

WZG: BGH, Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 766 - Haller II;

Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 291 = WRP 1994, 252

- Malibu; Großkomm./Teplitzky, UWG, § 16 Rdn. 255; Baumbach/Hefermehl,

Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 11 Rdn. 59). Zu Recht hat das Berufungsge-

richt daher seiner Prüfung der Löschungsreife wegen Nichtbenutzung nicht den

Fünfjahreszeitraum vor der Erhebung der Klage am 24. Juni 1985 zugrunde

gelegt, sondern auf die Zeit bis zur Anmeldung der Marke "Isco"

(Sch 35166/9 Wz) am 14. März 1989 abgestellt. Denn eine bis zur Anmeldung

der angegriffenen Marke aufgenommene rechtserhaltende Benutzung der Wi-

derspruchszeichen reichte aus, deren Schutz jedenfalls erneut zu begründen

und die Entstehung eines Zwischenrechts mit Priorität vor den Widerspruchs-

zeichen zu verhindern.

Das Berufungsgericht ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der

Widerspruchsmarken zwischen dem 20. September 1984 und der Zeichenan-

meldung am 14. März 1989 ausgegangen. Es hat aufgrund der vorgelegten

Unterlagen und der Aussage des Zeugen Sch. den Verkauf einer Vielzahl

von Objektiven unter Verwendung von Verpackungskartons mit der Aufschrift

"ISCO" festgestellt. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei der

Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken nur auf

den Zeitraum bis zur Anmeldung des angegriffenen Zeichens Sch 35166/9 Wz

am 14. März 1989 abgestellt und die Regelungen des Markengesetzes dabei

unberücksichtigt gelassen hat.

Nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG tritt Löschungsreife

wegen Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb

eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG

benutzt wird. Das Berufungsgericht hätte daher auch prüfen müssen, ob seit

dem 1. Januar 1995 Löschungsreife wegen Verfalls aufgrund mangelnder Be-

nutzung der Widerspruchsmarken innerhalb der letzten fünf Jahre nach § 49

Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 26 MarkenG eingetreten ist. Die Prüfung des Verfalls

wegen mangelnder Benutzung darf nicht auf den Eintritt der Löschungsreife

des älteren Zeichens vor Veröffentlichung der angemeldeten Marke beschränkt

werden. Denn es reicht aus, wenn der Zeitraum der fünfjährigen Nichtbenut-

zung nach Klageerhebung und vor der letzten mündlichen Verhandlung endet

(vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 49 Rdn. 8). Auch im Widerspruchsverfahren ist die

kenG selbständig anwendbar (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.1999 - I ZB 17/97,

GRUR 2000, 890 = WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN, m.w.N.) und eröffnet

nach der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke eine neue

Fünfjahresfrist. Für die rechtserhaltende Benutzung der älteren Widerspruchs-

marken kann es nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG daher auch auf den Zeit-

raum nach Eintragung der angegriffenen Marke ankommen.

Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Wider-

spruchsmarken während eines zwischen dem Inkrafttreten des Markengeset-

zes am 1. Januar 1995 und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über

die Eintragungsbewilligungsklage endenden Zeitraums von fünf Jahren nicht

benutzt worden sind und das Zeichen Sch 35166/9 Wz zu einem Zwischen-

recht erstarkt ist, gegen das die Beklagte zu 3 aus ihren prioritätsälteren Wi-

derspruchsmarken nicht mehr vorgehen kann. Dies könnte entsprechend den

obigen Ausführungen unter II. 3. zum einen der Fall sein, wenn die Wider-

spruchsmarken zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung löschungs-

reif sind, und zum anderen dann gegeben sein, wenn das Zeichen

Sch 35166/9 Wz ein Recht auf Koexistenz erlangt hat, weil die Benutzung der

Widerspruchsmarken nach vorausgegangener Löschungsreife wieder aufge-

nommen worden ist (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 22 Rdn. 11 und § 49 Rdn. 21;

Althammer/Klaka aaO § 49 Rdn. 19; zum WZG: BGH, Urt. v. 26.10.1973

- I ZR 67/72, GRUR 1974, 276, 278 = WRP 1974, 142 - King; Groß-

komm./Teplitzky aaO § 16 Rdn. 255 ff.; Baumbach/Hefermehl aaO § 11

Rdn. 64 f.).

Im erneut eröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht ge-

gebenenfalls auch der Frage nachzugehen haben, ob der Geltendmachung

von Rechten aus den Widerspruchsmarken gegen das von der Klägerin zu 2

1989 angemeldete Zeichen Sch 35166/9 Wz prioritätsältere Rechte der Kläge-

rin zu 2 aus der Marke Nr. 453 811 entgegenstehen.

B. Revision der Klägerin zu 2 und Revision der Beklagten zu 3 gegen

die Entscheidung über die Widerklage

1. Widerklageantrag zu a)

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 2 sei auf die Wi-

derklage der Beklagten zu 3 verpflichtet, in die teilweise Löschung der Marken

Nr. 453 811 "Isco", Nr. 1 051 762 "Isco" und Nr. 1 055 530 "ISCO" einzuwilli-

gen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revisionen der

Klägerin zu 2 und der Beklagten zu 3 haben hinsichtlich der Marke Nr. 453 811

Erfolg und führen insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die Revision

der Beklagten zu 3 erweist sich auch hinsichtlich der beiden anderen Marken

als begründet und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläge-

rin zu 2 zur Einwilligung in die Löschung der Marken aufgrund der vor dem

1. Januar 1995 erhobenen Klage nur verpflichtet ist, wenn der Klage sowohl

nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften des

Markengesetzes stattzugeben ist (§ 161 Abs. 2 MarkenG).

a) Marke Nr. 453 811 "Isco"

aa) Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG kann ein Dritter die

Löschung eines Warenzeichens beantragen, wenn das Warenzeichen minde-

stens fünf Jahre in der Warenzeichenrolle eingetragen ist und der Zeichenin-

haber das Zeichen innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Lö-

schung nicht benutzt hat.

(1) In der Sache hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kläge-

rin zu 2 die Marke im maßgeblichen Zeitraum für CCTV-Objektive und für ein

Zentrierprüfgerät verwendet hat. Hierzu hat es festgestellt, die Fachabkürzung

"CCTV" stehe für "Closed circuit television". Darunter sei jeder Einsatz des

Fernsehens zu verstehen, bei dem keine Sendungen für den öffentlichen

Empfang ausgestrahlt würden, sondern Programme nur auf speziellen Emp-

fängern gesehen werden könnten, die mit der Fernsehkamera durch Anschlüs-

se verbunden seien. Derartige Kameras würden insbesondere zu Kontroll-

zwecken beispielsweise in den Schalterräumen von Banken, als Eingangskon-

trollen von öffentlichen und privaten Gebäuden und zur Überwachung techni-

scher Vorgänge eingesetzt. CCTV-Kameras würden nicht ausschließlich zu

Kontrollzwecken eingesetzt; hier liege allerdings ihr wesentliches Anwen-

dungsgebiet. Der Annahme, daß CCTV-Objektive optische Kontroll-Apparate,

-Instrumente oder -Geräte seien, stehe nicht entgegen, daß sie diese Funktion

nur in Verbindung mit einer Kamera wahrnehmen könnten. Die Objektive stell-

ten einen so wesentlichen Bestandteil der Überwachungseinheit dar, daß sie

nach der Verkehrsauffassung selbst als Überwachungsapparate, -instrumente

oder -geräte anzusehen seien. Diese Objektive habe die Klägerin zu 2 bzw.

ihre Rechtsvorgängerin in der Zeit von Oktober 1980 bis Oktober 1984 mit der

Aufschrift "ISCO" vertrieben. Darüber hinaus sei bewiesen, daß die Klägerin

zu 2 die Marke Nr. 453 811 im Mai und Juni 1984 für den Verkauf von drei zum

Export bestimmten Zentrierprüfgeräten an die Firma O. und für ein weiteres

an die Firma St. verkauftes Zentrierprüfgerät benutzt habe. Der Verkauf

des Zentrierprüfgeräts an die Firma St. unter Verwendung der Marke

stelle eine ernsthafte Benutzung im Inland dar.

Aufgrund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht von einer

rechtserhaltenden Benutzung der Marke für optische Kontroll-Apparate, opti-

sche Kontroll-Instrumente, optische Kontroll-Geräte sowie optische Meßinstru-

mente ausgegangen und hat diese als von den im Warenverzeichnis aufge-

führten Kontroll-Apparaten, Kontroll-Instrumenten und Kontroll-Geräten sowie

Meßinstrumenten umfaßt angesehen.

(2) Das Berufungsgericht ist - ohne dies ausdrücklich anzuführen - zu-

treffend davon ausgegangen, daß sich die Wörter "chemische, geodätische,

nautische" im Warenverzeichnis der Marke Nr. 453 811 nicht auf Wäge- und

Kontroll-Apparate beziehen, sondern wegen des vom Warenverzeichnis vor

Wäge- und Kontroll-Apparate gesetzten Kommas, auf Apparate, Instrumente

und Geräte. Dies entspricht dem Wortlaut des Warenverzeichnisses und der

Auskunft des Deutschen Patentamts vom 4. Dezember 1991 zu den üblichen

Formulierungen und dem Verständnis von Warenverzeichnissen.

(3) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist auch die Annahme des Beru-

fungsgerichts, daß eine Einschränkung eines im Verzeichnis eingetragenen

Oberbegriffs vorzunehmen sein kann, wenn die Marke nur für einen Teil der

Waren benutzt wird, die unter den weiten Oberbegriff fallen.

Wird eine Marke nur für einen Teil der Waren rechtserhaltend benutzt,

so ist im Löschungsverfahren die Marke nicht zwingend auf die tatsächlich be-

nutzten konkreten Waren zu beschränken. Die gebotene wirtschaftliche Be-

trachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner

geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden,

rechtfertigt es, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus

auch die Waren zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als

zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden. Andererseits ist es

nicht gerechtfertigt, einen Oberbegriff uneingeschränkt nur deshalb im Waren-

verzeichnis zu belassen, weil die tatsächlich benutzte Ware unter diesen (wei-

ten) Oberbegriff fällt. In diesem Fall kann eine Beibehaltung des Oberbegriffs

unter Beschränkung auf die allein noch zulässigen, durch die Benutzung ge-

deckten Waren in Betracht kommen (vgl. zum WZG: BGH, Urt. v. 7.6.1978

- I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - TIGRESS; Urt. v.

13.7.1989 - I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 - Taurus; Urt. v. 21.4.1994

- I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 515 = WRP 1994, 621 - Simmenthal).

Mit Recht wenden sich - mit jeweils unterschiedlicher Zielrichtung - die

Revision der Klägerin zu 2 und die Revision der Beklagten zu 3 jedoch gegen

die Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung der Marke Nr. 453 811

für CCTV-Objektive und ein Zentrierprüfgerät stelle eine rechtserhaltende Be-

nutzung für optische Kontroll-Apparate, optische Kontroll-Instrumente, optische

Kontroll-Geräte und optische Meßinstrumente dar.

Das Berufungsgericht konnte seine Feststellungen zur rechtserhalten-

den Benutzung durch Verwendung der CCTV-Objektive nicht auf die Auskunft

des Deutschen Patentamts vom 4. Dezember 1991 stützen. Zu der Frage, ob

CCTV-Objektive den Waren des Verzeichnisses der Marke Nr. 453 811 zuzu-

ordnen sind, hat das Berufungsgericht die Auskünfte des Deutschen Patent-

amts vom 4. September und 4. Dezember 1991 eingeholt. Nach der Auskunft

des Deutschen Patentamts vom 4. September 1991 fallen CCTV-Objektive

nicht unter die Warenoberbegriffe "chemische, geodätische, nautische, Wäge-

und Kontroll-Apparate, -Instrumente und -Geräte, Meßinstrumente"; vielmehr

soll es sich bei CCTV-Objektiven um optische Instrumente handeln. Nach der

weiteren Auskunft des Deutschen Patentamts vom 4. Dezember 1991 ist zwar

nicht generell ausgeschlossen, daß es Objektive gibt, die technisch die Aufga-

be der Kontrolle oder Überwachung wahrnehmen und daher (optische) Kon-

troll-Apparate, -Geräte oder -Instrumente sein können. Das Deutsche Patent-

amt hat jedoch auch in der Auskunft vom 4. Dezember 1991 angegeben, daß

die wesentliche Funktion von CCTV-Objektiven grundsätzlich nicht in Kontroll-

zwecken besteht.

Mit Recht rügt aber auch die Revision der Klägerin zu 2, das Berufungs-

gericht habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Benutzung der Marke für CCTV-

Objektive nicht nur, wie vom Berufungsgericht angenommen, eine Verwendung

für optische Geräte oder Meßinstrumente sei, und nicht auch für chemische,

geodätische und nautische Apparate, Instrumente und Geräte.

Das Berufungsurteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als das

Berufungsgericht von einer

rechtserhaltenden Benutzung der Marke

Nr. 453 811 für optische Meßinstrumente ausgegangen ist.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme

des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 2 die Marke Nr. 453 811 im Juni

1984 rechtserhaltend für Zentrierprüfgeräte benutzt hat.

Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer einer Benutzung i.S. von

§ 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG richten sich nach dem jeweils Verkehrsüblichen und

wirtschaftlich Angebrachten. Dabei kommt es unter Zugrundelegung der wirt-

schaftlichen Verhältnisse des Verwenders darauf an, ob bei objektiver Be-

trachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen

auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten,

als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.1.1985

- I ZR 107/83, GRUR 1985, 926, 927

- topfitz/topfit; Urt. v. 5.6.1985

- I ZR 151/83, GRUR 1986, 168, 169 - Darcy).

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin zu 2 die Marke

im Juni 1984 für den Verkauf eines Zentrierprüfgeräts im Inland benutzt hat.

Dabei handelte es sich um ein im Preis (81.500,-- DM zuzüglich Umsatzsteuer)

hochliegendes Spezialprodukt für - im wesentlichen - industrielle Hersteller, die

meist nur ein Zentrierprüfgerät oder wenige Geräte benötigten. Außerdem hat

die Klägerin zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch drei für

den Export bestimmte Zentrierprüfgeräte mit der Marke Nr. 453 811 versehen.

Auch diese Benutzungshandlungen sind zu berücksichtigen; denn es genügt,

wenn die Ware im Inland mit dem Zeichen versehen wird und hier die innerbe-

triebliche Sphäre verläßt, mag der Vertrieb wie bei einer nur für den Export be-

stimmten Ware auch ausschließlich im Ausland erfolgen (vgl. Busse/Starck,

Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 53 m.w.N.; so jetzt auch ausdrücklich

§ 26 Abs. 4 MarkenG). Danach durfte das Berufungsgericht von einer ernst-

haften Benutzung der Marke ausgehen.

Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin beigetreten werden,

daß damit eine rechtserhaltende Benutzung für optische Meßinstrumente ge-

geben ist. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung wiederum zu

dem Ergebnis kommen, daß CCTV-Objektive unter die Oberbegriffe der Kon-

troll-Apparate, Kontroll-Instrumente oder Kontroll-Geräte fallen, wird es festzu-

stellen haben, ob die Objektive nicht schwerpunktmäßig unter einen dieser

Oberbegriffe fallen. Denn in einem solchen Fall besteht kein Anlaß für die Bei-

behaltung mehr als eines gegebenenfalls durch Bildung einer Untergruppe ein-

zuschränkenden Oberbegriffs (vgl. zum WZG: BGH GRUR 1978, 647, 648

- TIGRESS; 1990, 39, 40 - Taurus; GRUR 1994, 512, 515 - Simmenthal). Dies

gilt für die vom Berufungsgericht festgestellte rechtserhaltende Benutzung

durch Verwendung der Marke für Zentrierprüfgeräte entsprechend. Das Beru-

fungsgericht wird auch insoweit festzustellen haben, ob Zentrierprüfgeräte

nicht unter einen (welchen?) der einheitlichen Warenoberbegriffe fallen.

bb) Das Berufungsgericht wird in Betracht zu ziehen haben, daß die vor-

stehenden Ausführungen im Streitfall jedenfalls grundsätzlich auch für eine

Löschung der Marke Nr. 453 811 "Isco" nach dem Markengesetz, § 49 Abs. 1,

Abs. 3, § 26 Abs. 1 MarkenG, zugrunde zu legen sind. Dies gilt auch - wie im

Schrifttum vertreten - für die unter Geltung des Warenzeichengesetzes entwik-

kelten Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung für einen Teil der unter

einen weiten Oberbegriff fallenden Waren (vgl. Fezer aaO § 26 Rdn. 56; Alt-

hammer/Ströbele aaO § 26 Rdn. 109; differenzierend für Löschungs- und Kolli-

sionsverfahren Ingerl/Rohnke aaO § 25 Rdn. 23 ff., § 49 Rdn. 22 ff.). Die Ein-

führung des Benutzungszwangs sollte unter Entlastung des Deutschen Patent-

amts im Interesse aller Neuanmelder von Warenzeichen und damit der ge-

samten Wirtschaft die Möglichkeiten für die Eintragung neuer Warenzeichen

verbessern. Um zu verhindern, daß entgegen dem Zweck des Benutzungs-

zwangs ein Anreiz geschaffen wird, Warenzeichen nicht nur für Waren anzu-

melden, für die das Zeichen benutzt werden soll, sondern auch für alle mit die-

sem Zeichen gleichartigen Waren, sollte die Benutzung des Zeichens für be-

stimmte Waren nicht als Benutzung für die mit diesen Waren gleichartigen Wa-

ren gelten (vgl. BGH GRUR 1978, 647, 648 - TIGRESS; 1990, 39 - Taurus).

Dieser Zweck des Benutzungszwangs liegt auch der Markenrichtlinie und dem

Markengesetz zugrunde. Die unter Geltung des Warenzeichengesetzes zu

ausgewogenen Ergebnissen führende Rechtsprechung ist nach der Begrün-

dung zum Regierungsentwurf im Ergebnis auch nach Inkrafttreten des Marken-

gesetzes zugrunde zu legen (vgl. hierzu Begründung zum Regierungsentwurf,

BT-Drucks. 12/6581, S. 83 = BlPMZ 1994, Sonderheft S. 77). Dafür läßt sich

auch die achte Begründungserwägung zur Ersten Richtlinie des Rates zur An-

gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/

EWG) anführen, wonach verlangt werden muß, daß eingetragene Marken tat-

sächlich benutzt werden, um nicht zu verfallen, um die Gesamtzahl der in der

Gemeinschaft eingetragenen und geschützten Marken und damit die Anzahl

der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern, und Art. 10 der Richtli-

nie über die Benutzung der Marke, der durch § 26 MarkenG umgesetzt worden

ist.

Danach wird das Berufungsgericht im erneut eröffneten Berufungs-

rechtszug - gegebenenfalls sachverständig beraten - festzustellen haben, unter

welche Waren des Warenverzeichnisses der Marke Nr. 453 811 CCTV-Objek-

tive und Zentrierprüfgeräte einzuordnen sind.

b) Marken Nr. 1 051 762 "Isco" und Nr. 1 055 530 "ISCO"

Die gegen eine teilweise Löschung der Marken Nr. 1 051 762 "Isco" und

Nr. 1 055 530 "ISCO" gerichtete Revision der Klägerin zu 2 hat keinen Erfolg.

Dagegen erweist sich die Revision der Beklagten zu 3 als begründet, soweit

sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Klägerin zu 2 nicht zur

Einwilligung in die vollständige Löschung der Marken verurteilt hat.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagten zu 3 gegen

die Klägerin zu 2 hinsichtlich der in Rede stehenden Marken ein Anspruch auf

teilweise Löschung nach § 12 BGB, § 16 UWG, § 15 Abs. 2 MarkenG zusteht,

weil die Beklagte zu 3 von der Beklagten zu 1 das Recht zur Führung des Na-

mensteils "ISCO" erworben hat.

aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin zu 2 gegen diese

Beurteilung des Berufungsgerichts mit der Begründung, der Klägerin zu 2 ste-

he aufgrund der Marke Nr. 453 811 ein Recht mit älterer Priorität gegenüber

dem Firmenschlagwort "ISCO" der Beklagten zu 3 mit der Priorität 1953 zu.

Gegen einen Löschungsanspruch nach § 55 Abs. 1, § 51 Abs. 1, §§ 12, 5 Mar-

kenG und § 16 UWG aufgrund eines gegenüber den Marken Nr. 1 051 762

"Isco" und Nr. 1 055 530 "ISCO" prioritätsälteren Firmenrechts der Beklagten

zu 3 kann die Klägerin zu 2 aus ihrer Marke Nr. 453 811 keine Rechte ableiten.

Denn aufgrund des Teilurteils des Berufungsgerichts vom 18. Juli 1991 steht

rechtskräftig fest, daß der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte zu 3 aufgrund ihrer

gegenüber dem Firmenrecht der Beklagten zu 3 prioritätsälteren Marke kein

Recht auf Unterlassung der Benutzung und auf Einwilligung in die Löschung

der Firma der Beklagten zu 3 zusteht.

Die Revision der Klägerin zu 2 beruft sich weiter ohne Erfolg darauf, das

Berufungsgericht habe keine Feststellungen zur Warenähnlichkeit getroffen.

Für das Vorliegen einer unter § 16 UWG, § 15 Abs. 2 MarkenG fallen-

den Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommt es darauf an, ob der Ver-

kehr im Hinblick auf die Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der beiderseitigen

Kennzeichen aus der Nähe bzw. der Verschiedenheit der beiderseitigen Waren

und Branchen und aus dem Grad der Unterscheidungskraft der Kennzeichnun-

gen irrigerweise auf wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge zwi-

schen den Parteien schließt (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR

1990, 1042, 1044 = WRP 1991, 83 - Datacolor). Die für die Annahme einer

Verwechslungsgefahr erforderliche Waren- und Branchennähe hat das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. In Anbetracht der Identität bzw. der fast

vollständigen Übereinstimmung des Firmenschlagworts der Beklagten zu 3 mit

den Warenzeichen der Klägerin zu 2 und der vom Berufungsgericht festge-

stellten Branchenidentität sind an die Warennähe nur geringe Anforderungen

zu stellen. Das Berufungsgericht konnte daher bei den Warenverzeichnissen

der Marken Nr. 1 051 762 und Nr. 1 055 530 von einer ausreichenden Waren-

nähe ausgehen.

bb) Demgegenüber erweist sich die Revision der Beklagten zu 3 gegen

die vom Berufungsgericht nur eingeschränkt ausgesprochene Verurteilung zur

Einwilligung in die Löschung der Marken Nr. 1 051 762 und Nr. 1 055 530 als

begründet, weil die Klägerin zu 2 - angesichts der insoweit rechtskräftig vorent-

schiedenen Rechtslage - aufgrund ihrer prioritätsälteren Marke Nr. 453 811

kein Recht gegenüber dem Firmenrecht der Beklagten zu 3 ableiten kann. Das

Firmenrecht der Beklagten zu 3 ist prioritätsälter als die Marken Nr. 1 051 762

und Nr. 1 055 530 der Klägerin zu 2. Die Marke Nr. 453 811 berechtigt die Klä-

gerin zu 2 - unabhängig vom Schutzumfang dieser Marke - nicht zu weiteren

mit dem Firmenrecht der Beklagten zu 3 kollidierenden Markenanmeldungen.

2. Widerklageantrag zu b)

Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Klägerin zu 2, es zu un-

terlassen, die Bezeichnung "ISCO" und/oder damit als Bestandteil gebildete

Bezeichnungen im Geschäftsverkehr zu verwenden, soweit nicht folgende Wa-

ren betroffen sind: optische Kontroll-Apparate, optische Kontroll-Instrumente,

optische Kontroll-Geräte sowie optische Meßinstrumente, auf eine Verletzung

des Unternehmenskennzeichens "ISCO" und der Warenzeichen der Beklagten

zu 3 gestützt.

Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionen der Klägerin zu 2

und der Beklagten zu 3 haben Erfolg.

Ob ein Unterlassungsanspruch der Beklagten zu 3 aus § 14 Abs. 2,

Abs. 5, § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 153 MarkenG, § 16 UWG, §§ 24, 31 WZG gege-

ben ist, hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, vom Be-

stand der prioritätsälteren Marke Nr. 453 811 der Klägerin zu 2 ab. Da das Be-

rufungsgericht hierzu weitere Feststellungen treffen muß, kann auch die Ver-

urteilung der Klägerin zu 2 gemäß dem Antrag zu b) der Widerklage in dem

vom Berufungsgericht ausgesprochenen Umfang keinen Bestand haben.

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin zu 2

hinsichtlich des Klageantrags zu II. 4. aufzuheben und die Sache an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich des auf die Marke Nr. 453 811

bezogenen Widerklageantrags zu a) und des Widerklageantrags zu b) führten

die Revisionen der Klägerin zu 2 und die der Beklagten zu 3 ebenfalls zur Auf-

hebung und Zurückverweisung. Hinsichtlich des auf die Marken Nr. 1 051 762

und Nr. 1 055 530 bezogenen Widerklageantrags zu a) war das Berufungsur-

teil auf die Revision der Beklagten zu 3 unter Zurückweisung der Revision der

Klägerin zu 2 aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher