Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.05.2001 – 2 StR 96/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 96/01

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 18. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin P. gegen das Urteil

des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2000 wird als unzuläs-

sig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen, soweit sie durch ihre Revision ver-

anlaßt worden sind.

Gründe:

Die Revision der Nebenklägerin P. ist unzulässig, weil sie zwar

rechtzeitig eingelegt, nicht aber begründet worden ist.

Abweichend von dem Grundsatz, daß bei gleichzeitiger erfolgloser Ne-

benklage- und Angeklagtenrevision jeder Beschwerdeführer seine notwendigen

Auslagen selbst zu tragen hat, sind die dem Angeklagten durch die Revision

der Nebenklägerin P. erwachsenen notwendigen Auslagen dieser aufzu-

erlegen, weil der Angeklagte wegen der Nebenklagedelikte freigesprochen

worden war und sich seine Revision nur gegen seine Verurteilung wegen einer

Straftat richtete, die die Nebenklägerin im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO

nicht betraf.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß