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BGH Beschluss vom 18.05.2001 – 2 StR 96/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 96/01
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 18. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin P. gegen das Urteil
des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2000 wird als unzuläs-
sig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen, soweit sie durch ihre Revision ver-
anlaßt worden sind.
Gründe:
Die Revision der Nebenklägerin P. ist unzulässig, weil sie zwar
rechtzeitig eingelegt, nicht aber begründet worden ist.
Abweichend von dem Grundsatz, daß bei gleichzeitiger erfolgloser Ne-
benklage- und Angeklagtenrevision jeder Beschwerdeführer seine notwendigen
Auslagen selbst zu tragen hat, sind die dem Angeklagten durch die Revision
der Nebenklägerin P. erwachsenen notwendigen Auslagen dieser aufzu-
erlegen, weil der Angeklagte wegen der Nebenklagedelikte freigesprochen
worden war und sich seine Revision nur gegen seine Verurteilung wegen einer
Straftat richtete, die die Nebenklägerin im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO
nicht betraf.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß