Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.05.2001 – 3 StR 462/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 462/00

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 12. Mai 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Vergewaltigung,

(vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Freisprechung im übri-

gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-

teilt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, mit

der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat

keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Erörterung bedarf allein die Rüge, an dem

Hauptverhandlungstermin vom 8. Mai 2000 habe unter Verstoß gegen § 185

GVG kein Dolmetscher für die türkische Sprache teilgenommen, so daß der

absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliege. Hierzu bemerkt der

Senat:

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes wird hier durch die

Sitzungsniederschrift nicht gemäß § 274 Satz 1 StPO bewiesen, daß auch an

dem Fortsetzungstermin vom 8. Mai 2000 ein Dolmetscher teilnahm. Zwar trifft

es zu, daß im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Sitzungspro-

tokolls nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung die nach §§ 272 Nr. 2

und 4, 273 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Angaben über die Namen der dort

im einzelnen bezeichneten Verfahrensbeteiligten in der Sitzungsniederschrift

auch dann nicht wiederholt werden müssen, wenn der Fortsetzungstermin auf

einen anderen Tag fällt, und daher das Schweigen des Protokolls über die fort-

gesetzte Hauptverhandlung selbst dann keinen Beweis für die Abwesenheit

einer dieser Personen begründet, wenn überflüssigerweise die Anwesenheit

anderer Verfahrensbeteiligter ausdrücklich erneut vermerkt oder - wie hier - in

Niederschriften zu anderen Fortsetzungsterminen alle Verfahrensbeteiligten

vollständig aufgeführt werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 16 Nr.

26). Dies bedeutet indessen nicht, daß in derartigen Fällen durch das Protokoll

stets die Anwesenheit eines an einem Fortsetzungstermin nicht genannten

Verfahrensbeteiligten bewiesen wäre. Vielmehr kann bereits die unterschiedli-

che Handhabung bei der Protokollierung der Namen der anwesenden Verfah-

rensbeteiligten in verschiedenen Fortsetzungsterminen eine offensichtliche

Unklarheit begründen, die zum Wegfall der Beweiskraft der Sitzungsnieder-

schrift nach § 274 Satz 1 StPO führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus

der Niederschrift der über mehrere Fortsetzungstermine geführten Hauptver-

handlung ergibt, daß in der Person eines notwendigen Verfahrensbeteiligten

ein mehrfacher Wechsel stattfand, wie hier bei dem Dolmetscher für die türki-

sche Sprache. Denn in diesem Fall läßt sich aus dem einheitlichen Sitzungs-

protokoll nicht entnehmen, welche Person die Funktion des notwendigen Ver-

fahrensbeteiligten an dem Tag bekleidete, an dem das Protokoll zur Anwesen-

heit dieses Beteiligten schweigt.

Der Senat hat daher im Freibeweisverfahren Ermittlungen über die Teil-

nahme eines Dolmetschers für Türkisch am Hauptverhandlungstermin vom

8. Mai 2000 angestellt. Dabei hat sich ergeben, daß in diesem Termin die Dol-

metscherin Ö. anwesend war. Dies hat die Dolmetscherin selbst bekundet

und wird auch durch die am 8. Mai 2000 unterzeichnete Kassenanweisung zur

Auszahlung der Entschädigung der Dolmetscherin für diesen Tag bestätigt, auf

die zwischenzeitlich von der Justizkasse die entsprechende Zahlung geleistet

wurde. Die Rüge ist daher jedenfalls unbegründet, so daß es keiner Entschei-

dung bedarf, ob sie wegen Rechtsmißbräuchlichkeit bereits unzulässig ist, weil

sie von dem in der Hauptverhandlung mitwirkenden Verteidiger wider besseres

Wissen erhoben wurde (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21 m.w.Nachw.).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt Becker

ortsabwesend und deshalb an der

Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan