BGH Urteil vom 23.05.2001 – VIII ZR 51/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 23. Mai 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VIII ZR 51/00
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 123 Abs. 1
Zur arglistigen Täuschung durch den Erwerber eines Restitutionsanspruchs, der es
vor Abschluß des Abtretungsvertrages übernommen hatte, die Belange der Veräu-
ßerin in deren Namen gegenüber dem Amt für offene Vermögensfragen wahrzu-
nehmen, und ihr für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs - und damit auch für des-
sen Bewertung - wesentliche Informationen vorenthielt.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - VIII ZR 51/00 - KG Berlin LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Dezember 1999 auf-
gehoben und das Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Ber-
lin vom 17. Juli 1998 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien geschlossene
Abtretungsvertrag vom 21. März 1997 (UR-Nr. ... des No-
tars Dr. A. N. , B. ) nichtig ist.
Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, daß der zwischen den
Parteien geschlossene Grundstückskaufvertrag vom 1. Sep-
tember 1993 (UR-Nr. .. . des Notars Dr. A. N. , B. )
nichtig ist, wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Als Erbin ihres Ehemannes meldete die Klägerin beim Amt für offene
Vermögensfragen im Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug
auf das Grundstück K. -K. -Str. in B. an und beantragte
die Wiederherstellung der früheren Eigentumsrechte. Aufgrund eines im Jahre
1980 erklärten Eigentumsverzichts (§ 310 ZGB-DDR) ihres Ehemannes war
das Grundstück in Volkseigentum übergegangen. In der beiderseitigen Erwar-
tung einer Rückübertragung verkaufte die Klägerin das Grundstück mit notari-
ellem Vertrag vom 1. September 1993 zum Preis von 1.150.000 DM an den
Beklagten, einen Immobilienhändler. Dieser beauftragte auf eigene Kosten,
aber im Namen und mit Vollmacht der Klägerin, Rechtsanwalt S. mit der
Wahrnehmung ihrer Interessen im Restitutionsverfahren. Die für den Rück-
des Grundstücks zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum begründete
Rechtsanwalt S. sodann mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1996 mit den
aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglichen Belastungen. Am 27. Januar 1997
kündigte das Vermögensamt die Ablehnung des Antrags mit der Begründung
an, eine die Rückübertragung rechtfertigende Überschuldungssituation auf-
grund der 1980 im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte sei nicht fest-
stellbar, weil die Grundpfandrechte in erheblichem Umfang nicht mehr valu-
tierten. Am 31. Januar 1997 unterrichtete Rechtsanwalt S. den Beklagten
über die angekündigte Ablehnung und fügte hinzu, er halte den Standpunkt des
Vermögensamtes für angreifbar. Am 5. Februar 1997 teilte der Beklagte der
Klägerin mit, die Rückgabe des Grundstücks sei abgelehnt worden, die Weiter-
verfolgung des Anspruchs werde Jahre dauern und nicht ohne einen kostenin-
tensiven Verwaltungsrechtsstreit verlaufen. Zugleich bot er ihr den Kauf des
Restitutionsanspruchs für 100.000 DM an. Am 4. März 1997 übermittelte der
Beklagte der Klägerin den ”Vorbescheid” des Vermögensamtes vom 27. Januar
1997. Außerdem wiederholte er sein Kaufangebot mit der Bemerkung, ange-
sichts des ungewissen Ausgangs des Restitutionsverfahrens halte er das
Kaufangebot für "ausgesprochen fair". Am 4. März 1997 teilte Rechtsanwalt
B. , den der Beklagte um Überprüfung der Erfolgsaussichten des Re-
stitutionsantrags gebeten hatte, diesem mit, auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, daß der Anspruch auf eine unmittelbar bevorstehende Überschul-
dung gestützt werde, sei der Bestand des Restitutionsanspruchs zweifelhaft.
Mit Bescheid vom 12. März 1997 lehnte das Vermögensamt - wie angekündigt -
die Rückübertragung an die Klägerin ab. Ebenfalls am 12. März 1997 schrieb
die Klägerin an den Beklagten:
"Wir sind von der Entscheidung und Verfahrensweise des Amtes offener
Vermögensfragen sehr enttäuscht, da wir auf menschliche Gerechtigkeit
und auf Rückgabe gehofft haben. Sollten Sie
Ihr Angebot von
120.000,00 DM erhöhen können, sind wir sofort bereit Ihnen den An-
spruch zu überlassen. Wir sind von der Rückgabe in zweiter Instanz
überzeugt, doch uns fehlen Mittel und Erfahrungen. Bei einer Rückgabe
sind abzüglich aller anfallenden Kosten noch ein hoher Gewinn zu er-
warten. Sie sind doch auch von der Rückgabe überzeugt!"
Unter Bezugnahme auf eine Anfrage des Beklagten vom 17. März 1997
zur Erfolgsaussicht eines möglichen Widerspruchs gegen den Ablehnungsbe-
scheid schrieb Rechtsanwalt S. dem Beklagten am 19. März 1997, eine ein-
getretene Überschuldung könne ohne weiteres nachgewiesen werden, wenn
feststehen würde, daß bestimmte eingetragene Grundpfandrechte noch als
Belastung bestanden bzw. valutierten. Sollte dies nicht möglich sein, müsse
- und dies dürfe im vorliegenden Fall entscheidend sein - geprüft werden, ob in
der Zeit nach dem Eigentumsverzicht vernünftigerweise Instandsetzungsmaß-
nahmen hätten durchgeführt werden müssen, die bei Kreditaufnahme zu einer
dauernden Überschuldung geführt hätten (bevorstehende Überschuldung). Zu
den Chancen des Restitutionsanspruchs führte er aus:
"Bei derzeitiger Sachlage, unterstellt, die Tatsachenfeststellungen des
Vermögensamtes sind zutreffend, dürften die Erfolgsaussichten bei
50 : 50 stehen, wobei wir angesichts des Vermögenswertes und der
Chancen, die restitutionsbegründenden Tatsachen noch aufklären zu
können, zu einer Fortsetzung des Verfahrens raten."
Am 20. März 1997 teilte der Beklagte Rechtsanwalt S. daraufhin
mit, Unterlagen über den schlechten Zustand des Hauses könne er innerhalb
von vier Wochen beschaffen.
Mit notariellem Vertrag vom 21. März 1997 hoben die Parteien den
Grundstückskaufvertrag vom 1. September 1993 auf. Statt dessen verkaufte
die Klägerin dem Beklagten den Restitutionsanspruch zum Preis von
120.000 DM, der "vier Wochen nach Vorliegen eines bestandskräftigen Rück-
übertragungsbescheids" zur Zahlung fällig sein sollte, und trat den Anspruch
sogleich an ihn ab. Am 10. April 1997 ließ der Beklagte durch Rechtsanwalt
S. Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 12. März 1997
einlegen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, zum Zeitpunkt der
Übernahme in Volkseigentum habe eine Überschuldung des Grundstücks we-
gen eines unaufschiebbaren Investitionsaufwandes von zunächst 55.000 DM
unmittelbar bevorgestanden. Nach weiterem Vortrag mit Schreiben vom
4. August 1997 kündigte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen am
2. Februar 1998 wegen der im Jahre 1980 anstehenden notwendigen Instand-
setzungsmaßnahmen die Rückübertragung an. Kurz zuvor, am 19. Dezember
1997, hatte der Beklagte den Restitutionsanspruch an den Streithelfer für
1.800.000 DM verkauft und übertragen.
Mit Anwaltsschreiben vom 3. Februar 1998 erklärte die Klägerin die An-
fechtung des am 21. März 1997 geschlossenen Vertrages wegen arglistiger
Täuschung über die Erfolgsaussichten des Restitutionsanspruchs. Ferner
machte sie die Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen eines auffälligen Mißver-
hältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung geltend.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Abtretungs-
vertrag vom 21. März 1997 nichtig ist. Für den Fall des Erfolgs dieses Antrags
verlangt sie des weiteren die Feststellung, daß der Grundstückskaufvertrag
vom 1. September 1993 nichtig ist. Das Landgericht hat die Klage schon im
Hauptantrag abgewiesen. Im zweiten Rechtszug - in den als Folge der Eröff-
nung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten der Konkurs-
verwalter an dessen Stelle in den Rechtsstreit eingetreten ist - stützt die Kläge-
rin die Anfechtung des Vertrages vom 21. März 1997 darüber hinaus auf die
Behauptung, der Beklagte habe ihr verschwiegen, daß er im März 1997 bereits
nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei, jedenfalls aber der Eintritt seiner Zah-
lungsunfähigkeit gedroht habe.
Nach Zurückweisung ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren
mit der Revision weiter. Während des Revisionsverfahrens hat der Konkurs-
verwalter den Restitutionsanspruch an den Beklagten freigegeben und erklärt,
aus diesem Grunde sei nicht mehr er passiv legitimiert, sondern dies sei der
Beklagte; er bitte daher, Zustellungen an den Beklagten vorzunehmen. Der
Beklagte hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
I. Durch seine oben wiedergegebene Erklärungen ist der Konkursver-
walter aus dem Rechtsstreit als Partei ausgeschieden. Er hat nicht lediglich
den Restitutionsanspruch selbst freigegeben, sondern darüber hinaus seinen
Willen zum Ausdruck gebracht, aus den notariellen Verträgen vom 21. März
1997 und vom 1. September 1993 keine Rechte für die Masse herzuleiten und
die weitere Prozeßführung in vollem Umfang dem Gemeinschuldner zu über-
lassen. Nachdem der Gemeinschuldner sodann den entsprechend § 239
Abs. 2 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen hat (BGHZ 36, 258 f,
260 f; BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990,
1239 unter II, 1 b), ist das Verfahren mit ihm fortzusetzen.
II. Die Klägerin hat das für ihren Hauptantrag erforderliche Rechts-
schutzinteresse an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO). Dem steht nicht
entgegen, daß der Beklagte den Restitutionsanspruch, der Gegenstand des
Abtretungsvertrages der Parteien vom 21. März 1997 gewesen ist, seinerseits
im Dezember 1997 dem Streithelfer weiter übertragen hat. Zwar wird der Pro-
zeß um die Inhaberschaft an dem Anspruch nicht mit dem vermeintlich Berech-
tigten geführt und richtet sich auch nicht gegen den als Schuldner der Restitu-
tionsforderung in Anspruch Genommenen. Daß die Frage, ob der Beklagte
durch die Vereinbarung mit der Klägerin Inhaber des Restitutionsanspruchs
wurde - unbeschadet einer Interventionswirkung nach § 68 ZPO -, nur zwi-
schen den Parteien dieses Rechtsstreits mit Rechtskraftwirkung festgestellt
wird, nimmt der Klägerin aber nicht das Interesse an der beantragten Feststel-
lung. Das Feststellungsinteresse setzt nicht notwendig voraus, daß das er-
strebte Feststellungsurteil Bindungswirkung auch gegenüber den Personen
entfaltet, gegen die daraus Rechte hergeleitet werden sollen. Es genügt, wenn
der Streit der Parteien über das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis
von Einfluß auf die Rechtsbeziehungen der klagenden Partei zu einem Dritten
ist. Das ist hier der Fall. Die Frage, ob der Beklagte den Restitutionsanspruch
der Klägerin durch die Abtretung erworben hat, ist für ihre Rechtsstellung ge-
genüber dem nach dem Vermögensgesetz zuständigen Amt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen als der den Anspruch regulierenden Behörde von ent-
scheidender Bedeutung.
III. Das Berufungsgericht hat zur Sache im wesentlichen ausgeführt:
Der Vertrag vom 21. März 1997 sei nicht nach § 138 Abs. 1 BGB als wu-
cherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig. Ein auffälliges Mißverhältnis zwi-
schen dem Wert des Restitutionsanspruchs und dem Kaufpreis von
120.000 DM habe bei Vertragsschluß nicht bestanden. Zwar sei das Grund-
stück seinerzeit mindestens 700.000 DM wert gewesen. Jedoch sei die Durch-
setzbarkeit des Restitutionsanspruchs angesichts des Ablehnungsbescheides
vom 12. März 1997 sowohl aus Sicht des Beklagten als auch objektiv zweifel-
haft gewesen. Das Vermögensamt habe eine die Rückübertragung rechtferti-
gende, im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts bestehende Überschuldung ver-
neint, der Restitutionsgrund einer bevorstehenden Überschuldung wegen 1980
erforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen sei erst nach Vertragsschluß, näm-
lich im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht worden; da diese Reparaturen
bis zum Jahre 1997 noch nicht durchgeführt worden seien, sei keineswegs da-
von auszugehen gewesen, daß die Verwaltungsbehörde darin einen Restituti-
onsgrund sehen würde.
Die Klägerin habe den Vertrag vom 21. März 1997 nicht wirksam ange-
fochten. Die unterbliebene Unterrichtung der Klägerin über bestehende Zah-
lungsschwierigkeiten des Beklagten begründe kein Anfechtungsrecht. Auch
wenn sich der Beklagte bereits im März 1997 in erheblichen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befunden habe, sei er unter den gegebenen Umständen nicht
verpflichtet gewesen, ungefragt seine finanzielle Situation zu offenbaren.
Auf eine Täuschung über die Erfolgsaussichten des Restitutionsantrags
könne die Klägerin die Anfechtung gleichfalls nicht stützen. Zwar sei es mög-
lich, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht habe,
der Restitutionsantrag könne nur mit großem Zeit- und Kostenaufwand und ei-
nem entsprechenden Risiko durchgesetzt werden, doch habe dies aus damali-
ger Sicht durchaus den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses sei der Erfolg des Restitutionsbegehrens zweifel-
haft gewesen. Insbesondere sei offen gewesen, ob der Beklagte mit seinem
erstmals im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Restitutionsgrund, einer
zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum unmittelbar
bevorstehenden Überschuldung, Erfolg haben würde. Schließlich habe die
Klägerin allem Anschein nach über den Wert des Restitutionsanspruch sehr
konkrete Vorstellungen gehabt, wie sich ihrem Schreiben vom 12. März 1997
entnehmen lasse. Sie selbst habe dem Beklagten darin mitgeteilt, sie sei von
der Rückübertragung des Grundstücks überzeugt, so daß nach Abzug der Ko-
sten noch ein erheblicher Gewinn zu erwarten sei.
IV. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Auf die Rügen der Revision ist das Berufungsurteil
aufzuheben und dem Hauptantrag der Klägerin stattzugeben. Zu Unrecht hat
das Kammergericht die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung verneint. Aus den von dem Berufungsgericht ge-
troffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, daß der Beklagte die Klägerin
durch Vorenthaltung erheblicher Tatsachen über die Erfolgsaussichten ihres
Restitutionsantrages getäuscht und sie dadurch zur Veräußerung ihres An-
spruchs zum Preise von 120.000 DM bestimmt hat.
1. Das Berufungsgericht schöpft den festgestellten Sach- und Streitstand
nicht aus (§ 286 ZPO), wenn es zur Verneinung eines Anfechtungsrechts aus-
führt, der der Klägerin vom Beklagten vermittelte Eindruck über die Erfolgsaus-
sichten ihres Restitutionsantrages habe den tatsächlichen Verhältnissen zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen, weil aus damaliger Sicht der
Bestand des Anspruchs tatsächlich zweifelhaft gewesen sei und die Durchset-
zung der Rückübertragung mit großem Zeit- und Kostenaufwand verbunden
gewesen wäre. Entscheidend ist auch nicht, wie der Beklagte selbst die Er-
folgsaussichten im Ergebnis eingeschätzt hat, sondern - worauf die Revision
zutreffend hinweist - daß er der Klägerin pflichtwidrig für ihren Entschluß zum
Verkauf wesentliche Informationen vorenthalten, ihr insbesondere die mit den
Rechtsanwälten B. und S. hauptsächlich erörterte Anspruch-
salternative einer unmittelbar bevorstehenden Überschuldung verschwiegen
und ihr damit ein unvollständiges Bild für ihre eigene Einschätzung der Durch-
setzbarkeit ihres Rückübertragungsanspruchs vermittelt hat.
a) Die Pflichten, die dem Beklagten der Klägerin gegenüber oblagen,
gingen weit über die Aufklärungs- und Offenbarungspflichten hinaus, die der
Vertragspartner eines Austauschvertrages dem anderen Teil gegenüber einzu-
halten hat. Der Beklagte hatte es übernommen, die Klägerin im Restitutions-
verfahren, wenn auch auf eigene Rechnung, zu vertreten, und er ist umfassend
für sie tätig geworden. Die Klägerin hat ihm damit in einer wirtschaftlich be-
deutsamen Angelegenheit die Wahrnehmung ihrer Belange anvertraut und
sich, auch aufgrund des gemeinsamen Interesses an dem Rückerhalt des
Grundstücks, auf seine Redlichkeit als Vermittler zwischen ihr und dem Vermö-
gensamt verlassen. Aufgrund der ihm von der Klägerin erteilten Vollmacht für
das Restitutionsverfahren, seiner Vermittlerrolle zwischen den eingeschalteten
Rechtsanwälten und der Klägerin, seiner überlegenen Geschäftserfahrung, des
Vertrauens, das die Klägerin ihm erkennbar entgegenbrachte, sowie im Hin-
blick auf die wirtschaftliche Bedeutung, die das Restitutionsverfahren für sie
besaß, war der Beklagte ihr daher in gesteigertem Maße zu sachgerechter In-
formation verpflichtet. Dieser Verpflichtung konnte er nur durch vollständige,
wahrheitsgemäße, unverzügliche und rechtzeitige Unterrichtung über die ihm
von den Anwälten erteilten, für die Durchsetzung des Anspruchs bedeutsamen
Informationen nachkommen, am zuverlässigsten also durch Übersendung der
anwaltlichen Schriftsätze, jedenfalls aber durch wahrheitsgemäße Mitteilung
und Erläuterung deren Inhalts.
b) Entgegen dieser Verpflichtung hat der Beklagte der Klägerin wesentli-
che, ihr bisher nicht bekannt gewordene Umstände vorenthalten. Wie das Be-
rufungsgericht festgestellt hat, hatte der Bevollmächtigte der Klägerin im Re-
stitutionsverfahren, Rechtsanwalt S. , das Restitutionsbegehren zu-
nächst allein mit einer zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum bereits
eingetretenen Überschuldung (§ 1 Abs. 2 1. Alt. VermG) begründet und diese
auf im Grundbuch eingetragene Belastungen gestützt. Nach dem Rechtsanwalt
S. zugeleiteten Vorbescheid des Vermögensamts vom 27. Januar 1997,
dem der Ablehnungsbescheid vom 12. März 1997 nachfolgte, rechtfertigte die-
se - einzig geltend gemachte - Anspruchsalternative die Rückübertragung
nicht, weil die im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu einem erheblichen
Teil nicht mehr valutierten und eine Überschuldung, gemessen am Verkehrs-
wert des Grundstücks, nicht feststellbar war. Daneben kam jedoch für die
Rückübertragung die später zwischen Rechtsanwalt S. und Rechtsanwalt
B. einerseits und dem Beklagten andererseits erörterte weitere, bis-
lang nicht vorgebrachte zweite Anspruchsalternative des § 1 Abs. 2 VermG in
Betracht, nämlich die zum Zeitpunkt des Eigentumsverzichts unmittelbar bevor-
stehende Überschuldung des Grundstücks wegen unaufschiebbar notwendiger
Instandsetzungsmaßnahmen (BVerwGE 98, 87). Daß hier eine solche die
Rückübertragung
rechtfertigende Überschuldungssituation gegeben sein
könnte, die dem Vermögensamt als weitere Grundlage für den Restitutionsan-
spruch noch nicht unterbreitet worden war, hat der Beklagte der Klägerin nicht
offenbart.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte bei Abfassung seines Schreibens
vom 5. Februar 1997, mit dem er der Klägerin darlegte, die Rückgabe des
Grundstücks sei abgelehnt worden und die Verfolgung des Anspruchs werde
Jahre dauern und kostenintensiv sein, bereits wußte, daß Restitutionsgründe
vorliegen könnten, die im Verwaltungsverfahren noch nicht geltend gemacht
worden waren. Jedenfalls hatte er vor Vertragsschluß am 21. März 1997 ent-
sprechende Kenntnisse. Diese hat er der Klägerin nicht weitergegeben. Insbe-
sondere hat er ihr nicht das Schreiben Rechtsanwalt Schnabels vom 19. März
1997 übersandt oder dessen Inhalt mitgeteilt. Damit hat er ihr die Einschätzung
Rechtsanwalt S. und seinen Rat, das Verfahren fortzusetzen, ver-
schwiegen. Auch hat er sie nicht von seinem eigenen Antwortschreiben vom
20. März 1997 in Kenntnis gesetzt, worin er Rechtsanwalt S. ankün-
digte, er könne binnen vier Wochen Unterlagen über den schlechten Zustand
des Hauses beibringen, und hinzufügte, nach seinem Wissen seien "die Ab-
schlüsse der vergangenen Jahre" wegen der dringend notwendigen Instand-
haltungen negativ ausgefallen. Schon Rechtsanwalt B. hatte auf die be-
reits 1980 erwogenen, die Elektroanlage betreffenden Instandsetzungsmaß-
nahmen hingewiesen, die später Grundlage der Ankündigung des Amtes für
offene Vermögensfragen vom 2. Februar 1998 wurden, den ablehnenden Be-
scheid aufzuheben und das Eigentum zurückzuübertragen.
c) Trotz des am 27. Januar 1997 angekündigten Ablehnungsbescheides
des Vermögensamtes vom 12. März 1997 war eine Rückübertragung des
Grundstücks daher, auch aus der Sicht des anwaltlich beratenen Beklagten,
bei dem Vertragsschluß am 21. März 1997 nicht fernliegend oder gar ausge-
schlossen. Statt der Klägerin aber ein vollständiges Bild zu vermitteln, um ihr
eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten des Restitutionsantrages
zu ermöglichen, hat er ihr die dem Ablehnungsbescheid gegenüber neu aufzu-
zeigende Begründungsalternative für ihren Restitutionsanspruch verschwiegen.
Er hat eine Rückübertragung im Gegenteil als nahezu aussichtslos dargestellt.
2. Durch sein Verhalten hat der Beklagte die Klägerin zur Aufhebung
des Vertrages über den Verkauf des Grundstücks für 1.150.000 DM und zur
Veräußerung des Restitutionsanspruchs zum Preise von 120.000 DM und zu
dessen Abtretung veranlaßt.
Hätte der Beklagte die Klägerin wahrheitsgemäß unterrichtet, so ist da-
von auszugehen, daß diese mit der Aufhebung des Grundstückskaufvertrages
vom 1. September 1993 nicht einverstanden gewesen wäre und die sich daran
anschließenden, auf Verkauf und Abtretung des Restitutionsanspruchs gerich-
teten Erklärungen jedenfalls seinerzeit nicht abgegeben hätte. Für die Annah-
me eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der
Willenserklärung genügt es, daß der Getäuschte Umstände dartut und gege-
benenfalls beweist, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein konnten, und
daß die Fehlvorstellung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurtei-
lenden Rechtsgeschäfts Einfluß auf die Entschließung hat (BGH, Urteil vom
12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 m.w.Nachw.). Diese Vorausset-
zungen sind hier erfüllt. Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß die Klägerin
bereit gewesen wäre, auch dann den Grundstückskaufvertrag mit einem ver-
einbarten Kaufpreis von 1.150.000 DM durch den Vertrag über den Kauf des
Restitutionsanspruchs mit einem Kaufpreis von lediglich 120.000 DM zu erset-
zen, wenn sie gewußt hätte, daß auch Restitutionsgründe in Betracht kamen,
die Rechtsanwalt S. noch gar nicht geltend gemacht hatte und auf die
sich deshalb die ihr vorliegende Ablehnungsankündigung des Vermögensam-
tes vom 27. Januar 1997 nicht bezogen hat. Vielmehr entschloß sich die Kläge-
rin, wie ihrem Schreiben vom 12. März 1997 zu entnehmen ist, unter dem Ein-
druck dieses Bescheides zum Verkauf des Anspruchs und zur Aufhebung des
Grundstückskaufvertrages. Dabei ging sie davon aus, daß die Weiterverfol-
gung des Anspruchs für sie praktisch aussichtslos sei, jedenfalls Jahre dauern
und einen kostspieligen Verwaltungsrechtsstreit nach sich ziehen würde. Dies
traf angesichts des Umstandes, daß bis zur Beurkundung des Vertrages am
21. März 1997 weitere Restitutionsgründe bekannt geworden waren, die nun
erstmals im Widerspruchsverfahren vorgebracht werden konnten, so nicht zu.
Daß die Klägerin die sich ihr bietende Chance, die Rückübertragung
doch noch zu erreichen, ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten ihres An-
trags allein aus Kostengründen nicht genutzt hätte, läßt sich ihrem Schreiben
vom 12. März 1997 nicht entnehmen. Zwar teilt sie darin mit, sie sei von der
Rückgabe in zweiter Instanz überzeugt, ihr fehlten aber Mittel und Erfahrung
zur Durchsetzung des Anspruchs; doch spricht dies nicht dafür, daß sie auf das
Angebot des Beklagten auch dann eingegangen wäre, wenn sie über den Um-
stand unterrichtet worden wäre, daß Rechtsanwalt S. zur Fortführung
des Verfahrens geraten hatte, daß die Restitutionsgründe noch nicht einmal
umfassend geltend gemacht worden waren und gegebenenfalls auch ohne ein
kostenaufwendiges Verwaltungsstreitverfahren durchgesetzt werden konnten.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhalt des Schreibens spreche gegen
die Ausnutzung einer Unerfahrenheit der Klägerin im Umgang mit dem Restitu-
tionsanspruch und seiner Bewertung, gibt für die hierzu entscheidende Frage,
ob sie bei Kenntnis der ihr verschwiegenen Umstände ebenso gehandelt hätte,
nichts her. Ihr kam es vor allem darauf an, sich aus ihrer vermeintlich mißlichen
Lage zu befreien und noch einen etwas günstigeren Preis auszuhandeln.
3. Der Beklagte hat arglistig gehandelt, wie der Senat selbst feststellen
kann. Ihm mußte sich aufdrängen, daß eine vollständige Unterrichtung der
Klägerin über die seinerzeitige Sach- und Rechtslage von Einfluß auf ihre Ent-
schlüsse sein könnte. Das Vorenthalten wichtiger Informationen ist nur damit
zu erklären, daß der Beklagte damit rechnete, die Klägerin hätte sich bei um-
fassender Kenntnis anders entschieden.
4. Da aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts die von der
Klägerin ausgesprochene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gerechtfer-
tigt ist und weitere für den Beklagten günstige Feststellungen nicht zu erwarten
sind, kann der Senat über den Hauptantrag selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3
Nr. 1 ZPO). Aus dem Gesagten ergibt sich, daß dem Hauptantrag stattzugeben
ist. Auf den vom Berufungsgericht übergangenen (§ 286 ZPO), unter Beweis
gestellten Vortrag der Klägerin, Rechtsanwalt S. habe dem Beklagten
schon Anfang Februar 1997 telefonisch mitgeteilt, die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bestätige den ursprünglichen Rechtsstandpunkt
zugunsten der Klägerin vollauf, es müßten lediglich noch die beim Verfügungs-
befugten befindlichen Unterlagen für die seinerzeit bevorstehenden Instand-
setzungen kopiert und zum Verfahren gereicht werden, kommt es nicht mehr
an.
V. Eine Entscheidung über den weiteren, durch den Erfolg des
Hauptantrags bedingten Antrag der Klägerin, die Nichtigkeit des Grundstücks-
kaufvertrages vom 1. September 1993 festzustellen, kann der Senat nicht
selbst treffen. Der Antrag ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs kann ein zusätzlicher Antrag von der Bedingung abhängig ge-
macht werden, daß dem Hauptantrag stattgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom
21. Dezember 2000 - V ZR 254/99, WM 2001, 416 unter III 1 m.w.Nachw.). Die
Klägerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ihren bedingten
weiteren Antrag, da sie mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat und damit feststeht,
daß der Grundstückskaufvertrag vom 1. September 1993 nicht schon durch
den im März 1997 beurkundeten Vertrag aufgehoben worden ist. Der Senat
verweist die Sache insoweit an das Landgericht zurück, da die erste Instanz
über diesen Antrag - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - nicht entschieden
hatte und das Berufungsgericht daher in entsprechender Anwendung des
§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. für den Fall der Stufenklage: Senatsurteil vom
14. November 1984 - VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862; Musielak/Ball, ZPO
2. Aufl., § 538 Rdnr. 14) den Rechtsstreit im Falle einer richtigen Entscheidung
ebenfalls an das Landgericht hätte zurückverweisen dürfen.
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer
Dr. Leimert Dr. Frellesen