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BGH Beschluss vom 01.06.2001 – AnwZ (B) 14/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/00
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: öffentliche Zustellung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter
Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Christian und Dr. Wosgien
am 1. Juni 2001
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses
vom
12. Februar 2001 wird bewilligt.
Gründe:
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001
ist gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG, §§ 208, 203, 204 ZPO
zu bewilligen, da der Aufenthalt des Antragstellers unbekannt ist.
Unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebenen Anschrift in
G. konnte eine Zustellung nicht erfolgen. Weitere Zustellungsversuche
nach Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern der Städte G. und M.
unter den Anschriften in M. und in M. scheiterten. Bemühungen,
eine zustellungsfähige Anschrift des Antragstellers über die zuständige
Rechtsanwaltskammer zu ermitteln, blieben erfolglos. Weitere erfolgver-
sprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des
Antragstellers sind nicht ersichtlich.
Hirsch Basdorf Ganter Schlick
Salditt Christian Wosgien