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BGH Beschluss vom 01.06.2001 – AnwZ (B) 14/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 14/00

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: öffentliche Zustellung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter

Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,

Dr. Christian und Dr. Wosgien

am 1. Juni 2001

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses

vom

12. Februar 2001 wird bewilligt.

Gründe:

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001

ist gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG, §§ 208, 203, 204 ZPO

zu bewilligen, da der Aufenthalt des Antragstellers unbekannt ist.

Unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebenen Anschrift in

G. konnte eine Zustellung nicht erfolgen. Weitere Zustellungsversuche

nach Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern der Städte G. und M.

unter den Anschriften in M. und in M. scheiterten. Bemühungen,

eine zustellungsfähige Anschrift des Antragstellers über die zuständige

Rechtsanwaltskammer zu ermitteln, blieben erfolglos. Weitere erfolgver-

sprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des

Antragstellers sind nicht ersichtlich.

Hirsch Basdorf Ganter Schlick

Salditt Christian Wosgien