BGH Beschluss vom 07.06.2001 – IX ZR 185/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 185/00
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. Juni 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2000 werden an-
genommen, soweit ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als
160.000 DM (Beklagter zu 1) sowie 40.000 DM (Beklagte zu 2),
jeweils zuzüglich Zinsen seit dem 10. September 1998, bestätigt
worden ist.
Im übrigen wird die Annahme der Revisionen abgelehnt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung
über die Annahme auf 250.000 DM, für die nachfolgende Zeit auf
50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revisionen
haben keine Aussicht auf Erfolg, soweit das Berufungsgericht angenommen
hat, daß eine Bürgenhaftung der Beklagten in dem von der Klägerin geltend
gemachten Umfang wirksam begründet wurde. Zwar ist den Beklagten einzu-
räumen, daß die durch die Bürgschaft vom 6. Oktober 1994 gesicherten Forde-
rungen aus den Kreditverträgen vom 6. Oktober und 30. November 1994 erlo-
schen sind. Die tatrichterliche Auslegung, daß die Beklagten für die Forderun-
gen aus den Verträgen vom 2. Februar 1996, 25. März 1996 und 2. Oktober
1997 die Haftung als Bürgen übernommen haben, ist jedoch revisionsrechtlich
haltbar; die Erklärungen genügen auch den Formanforderungen des § 766
BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, WM 1992, 177, 179).
Der Senat nimmt die Revisionen der Beklagten daher nur insoweit an,
als es darum geht, ob sie infolge Freigabe der vom Hauptschuldner verpfän-
deten Wertpapiere gemäß § 776 BGB von ihrer Haftung frei geworden sind.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel