BGH Beschluß vom 07.06.2001 – VII ZR 488/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 488/00
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Haus-
mann, Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
1. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.
2. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 435.251,88 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Abweisung des Feststellungsantrags beschwert die Klägerin mit ei-
nem Betrag, der über 25.000 DM liegt. Unter Einbeziehung des Zahlungsan-
trags über 35.871,77 DM liegt die Beschwer durch das alle Anträge abweisen-
de Urteil über 60.000 DM.
1. Das Revisionsgericht ist an die Festsetzung der Beschwer im Beru-
fungsurteil nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht die Beschwer auf einen
60.000 DM nicht übersteigenden Betrag festgesetzt hat. Die beklagte Partei
kann die Festsetzung der Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM beantra-
gen (§ 554 Abs. 4 ZPO). Dieser Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt wer-
den, die glaubhaft zu machen sind (BGH, Beschluß vom 27. Juni 1990 - XII ZR
20/90 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 - Neue Tatsachen 4; Beschluß vom
18. Januar 1995 - IV ZR 182/94 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 - Neue Tatsa-
chen 3). Maßgeblich für die Beschwer durch das angefochtene Urteil ist das
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechts-
mittelklägers an einer Abänderung des Urteils, wie es sich beim Schluß der
mündlichen Verhandlung nach den Umständen darstellt (BGH, Beschluß vom
7. Februar 1996 - IV ZR 239/95 = RuS 1997, 218).
2. Der Feststellungsanspruch betrifft den Schadensersatzanspruch we-
gen der behaupteten Undichtigkeit der Abdichtung. Die Klägerin hat dazu im
Beweissicherungsverfahren vorgetragen, durch das eintretende Wasser seien
die angemieteten Lager- und Verkaufsräume teilweise oder überhaupt nicht
mehr zu nutzen. Es drohe ein sehr großer Schaden. Die Firma E. habe die
Miete seit dem 26. Mai 1995 um 20 % gekürzt. Diese Angaben hat sie in der
Revision dahin präzisiert und durch Vorlage der Unterlagen glaubhaft gemacht,
daß sie von der Firma E. auf 60.269,59 DM in Anspruch genommen wird
und die Miete um insgesamt 22.400 DM gemindert worden ist. Allein das
rechtfertigt es, die Beschwer durch Abweisung des Feststellungsantrags auf
über 25.000 DM festzusetzen. Es kommt nicht darauf an, inwieweit auch eine
andere Firma an der Schadensverursachung beteiligt sein könnte. Maßgeblich
ist allein der Vortrag der Klägerin, die die Verantwortung in diesem Prozeß al-
lein bei der Beklagten sucht.
II.
Bei der Festsetzung des Streitwertes für die Revisionsinstanz war auch
die Rechnung der Firma D. & W. vom 19. Oktober 2000 zu berücksichti-
gen. Die Klägerin behauptet, auch die darin ausgewiesenen Kosten seien auf
die fehlerhafte Leistung der Beklagten zurückzuführen.
Der Streitwert setzt sich demnach wie folgt zusammen:
1. Zahlungsanträge
35.871,77 DM
2. Feststellungsantrag
a) Schaden Firma E.
60.269,59 DM
b) Schaden Miete
22.400,00 DM
c) Sanierungskosten
416.555,54 DM
Summe
499.225,13 DM
abzgl. 20 % 99.845,02 DM
Streitwert insgesamt:
435.251,88 DM.
399.380,11 DM
Ullmann Thode Hausmann
Kniffka Bauner