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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 4 StR 80/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 80/01

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2000, soweit es

ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte des Raubes schuldig ist,

b)

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner hiergegen einge-

legten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuld-

spruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte in

bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A. einen

Raub zum Nachteil des Michael H. begangen hat; jedoch hat die Verurtei-

lung wegen schweren Raubes keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat

hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Mit der Sachbeschwerde deckt die Revision insoweit einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwer- deführers auf, als es die Voraussetzungen bandenmäßiger Tatbegehung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB betrifft. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese aus den Feststellungen er- geben. Jedenfalls stützt sich das Landgericht insoweit ledig- lich auf Vermutungen.

Der Zeuge H. konnte über den äußeren Hergang der ge- gen ihn verübten Raubtat hinaus nichts bekunden und hat dies auch nicht getan (siehe UA S. 18); für die übrigen Tat- zeugen gilt dies entsprechend (siehe UA S. 18 ff.). Gegen- über den Verhörspersonen hat der Angeklagte A. behaup- tet, der Geschädigte H. habe ihnen das Geld geliehen, und zwar freiwillig. In gleicher Weise hat sich der Beschwer- deführer gegenüber den Sachverständigen geäußert. Auf eine Bandenabrede des Beschwerdeführers und des Angeklagten A. hätte das Landgericht demzufolge nur aus Besonderhei- ten des Tatgeschehens und seiner Vorgeschichte sowie dem Nachtatverhalten beider schließen können. Feststellungen dazu sind indes nicht getroffen worden (siehe auch UA S. 21 f.). Hiernach bleibt sogar offen, ob der Beschwerdeführer und der Angeklagte A. die geraubten Geldbeträge zum gemein- samen Rauschgifterwerb verwendet haben. Dem Urteil lässt sich nicht mehr als ein teilweise gemeinschaftlicher Rausch- giftmissbrauch entnehmen (siehe UA S. 11). Davon abgese- hen könnte ein gemeinsamer Erwerb von Heroin im Anschluss

an den Raub zum Nachteil H. für sich allein kein Beleg für eine Bandenabrede sein."

Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen kann die Verurteilung wegen

schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch schon deswegen keinen

Bestand haben, weil nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsa-

chen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - der Begriff der

Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt. Dies

gilt nicht nur für den Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1

StGB), sondern in gleicher Weise für den Bandenraub.

Der Senat ändert den Schuldspruch deswegen dahin, daß der Ange-

klagte des Raubes, § 249 StGB, schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht ent-

gegen, da dieser Tatvorwurf bereits in der unverändert zur Hauptverhandlung

zugelassenen Anklage erhoben worden ist.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs; jedoch bleibt die Unterbringungsanordnung aufrecht erhalten, da sie

rechtsfehlerfrei getroffen worden ist.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

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