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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 4 StR 80/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 80/01
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2000, soweit es
ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin
geändert, daß der Angeklagte des Raubes schuldig
ist,
b) mit den Feststellungen aufgehoben
aa) hinsichtlich der Verurteilung wegen Bedro-
hung (Fall 2 der Urteilsgründe),
bb)
in den Aussprüchen über die im Fall 1 der
Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die
Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, wegen
Bedrohung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner hiergegen eingelegten
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen schweren Raubes (Fall 1 der Urteilsgründe)
hat keinen Bestand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß
der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitan-
geklagten Ö. einen Raub zum Nachteil des Michael H. begangen hat. Die
Annahme eines Bandenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begegnet dage-
gen durchgreifenden Bedenken. Wie der Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift, auf die Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, kann
dabei dahinstehen, ob sich eine bandenmäßige Tatbegehung aus den Fest-
stellungen überhaupt ergibt, da sich das Landgericht insoweit lediglich auf
Vermutungen stützt.
Im übrigen kann die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250
Abs. 1 Nr. 2 StGB auch deswegen keinen Bestand haben, weil nach der Ent-
scheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom
22. März 2001 - GSSt 1/00 - der Begriff der Bande den Zusammenschluß von
mindestens drei Personen voraussetzt. Dies hat der Große Senat zwar aus-
drücklich nur zum Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB)
ausgesprochen; es muß aber in gleicher Weise für den Bandenraub (§ 250
Abs. 1 Nr. 2 StGB) gelten.
Der Senat ändert den Schuldspruch deswegen dahin, daß der Ange-
klagte des Raubes, § 249 StGB, schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen,
da dieser Tatvorwurf bereits in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelas-
senen Anklage erhoben worden ist.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (Fall 2 der Ur-
teilsgründe) hat ebenfalls keinen Bestand, da die tatbestandsmäßigen Voraus-
setzungen des § 241 StGB durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht
belegt sind. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aus-
geführt:
"Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 241 StGB hat das Landgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht bejaht.
Die Strafvorschrift setzt die Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens vor- aus. Die Bedrohung allein einer juristischen Person genügt grundsätzlich nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 241 RdNr. 3; Wallau JR 2000, 316). Das scheint auch der Aus- gangspunkt des Landgerichts zu sein; es hat darauf abge- stellt, der Beschwerdeführer habe "der Zeugin Hu. die Be- gehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens ... ange- kündigt" (UA S. 22). Zutreffend hat das Landgericht dabei auf die angekündigte Brandstiftung verwiesen. Soweit der Be- schwerdeführer gegenüber der Zeugin Hu. geäußert hat, sie "persönlich werde ihr Verhalten schon noch bereuen" (UA S. 14), liegt keine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB vor. Allgemeine Ankündigungen dieser Art sind ebenso wenig tatbestandsmäßig wie bloße Verwünschungen (vgl. Eser in
Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 241 RdNr. 5; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 241 RdNr. 2).
Was die angedrohte Brandstiftung angeht, so ergibt sich aus den Feststellungen bisher eine Bedrohung (auch) der Zeugin Hu. nicht. Dies gilt gerade im Hinblick auf die Verknüpfung der die Firma G. betreffenden Drohung mit derjenigen gegen die Zeugin Hu. . Dass sie bei einer Brandstiftung in Gefahr geraten und aus diesem Grunde "ihr Verhalten schon noch bereuen" werde, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil: Der Be- schwerdeführer hat die Brandstiftung ausdrücklich nicht mit dem der Zeugin Hu. angesonnenen Unheil in Verbindung gebracht, sondern, soweit es sie betraf, unabhängig von der Brandstiftung damit gedroht, auch sie persönlich habe etwas zu befürchten. Es kommt daher auf die angedrohten Modali- täten der Brandstiftung an. Sollte sie, was das Landgericht nicht mitteilt, während der Geschäftszeit stattfinden und einen überrumpelnden Ablauf nehmen, musste die Zeugin Hu. ein sie persönlich bedrohendes Verbrechen befürchten. Insoweit ergibt sich, dass der Tatbestand je nach Deliktsstruktur des angedrohten Verbrechens erfüllt sein kann, wenn sich die Be- drohung unmittelbar gegen eine juristische Person richtet. Dazu bedarf es aber hinreichend konkreter Feststellungen."
Dem schließt sich der Senat an.
3. Durch die Schuldspruchänderung im Fall 1 und die Aufhebung der
Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe entfallen die insoweit verhängten Ein-
zelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Die im Fall 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie die Unterbri-
gungsanordnung können dagegen bestehen bleiben, da insofern kein Rechts-
fehler vorliegt.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
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