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BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwSt (B) 10/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt(B) 10/00
BESCHLUSS
vom 18. Juni 2001
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick,
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott,
und Dr. Wosgien am 18. Juni 2001 einstimmig beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde gegen die im Urteil des I. Senats
des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 17. Februar 2000 ent-
haltene Kosten- und Auslagenentscheidung wird als unzu-
lässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der I. Se-
nat des Anwaltsgerichtshofs Berlin die Revision gegen sein
Urteil vom 17. Februar 2000 nicht zugelassen hat, wird zu-
rückgewiesen (§ 145 Abs. 5 BRAO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe:
Das Anwaltsgericht Berlin hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuld-
hafter Verletzung seiner Verschwiegenheitspflichten in einem Fall und des
Werbeverbots in zwei Fällen die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Ver-
weises und einer Geldbuße in Höhe von 10.000,-- DM verhängt und ihm die
Kosten des Verfahrens auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des
Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof mit der Maßgabe verworfen, daß der
Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung des Werbeverbots zu den an-
waltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe
von 3.000,-- DM verurteilt wird. Er hat ausgesprochen, daß der Rechtsanwalt
die Kosten der Berufung trage, und die Revision nicht zugelassen.
Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbe-
schwerde und mit der Kostenbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unzulässig.
Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs ist nur zu-
lässig, wenn sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung oder in den für die Ober-
landesgerichte geltenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung, die nach
§ 116 Satz 2 BRAO sinngemäß anzuwenden sind, ausdrücklich zugelassen ist.
Das ist nicht der Fall. Zwar läßt § 464 Abs. 3 StPO die isolierte Kostenbe-
schwerde grundsätzlich zu. Abgesehen davon, daß nach § 464 Abs. 3 Satz 1
StPO sie aber dann unzulässig ist, wenn die Anfechtung der Hauptentschei-
dung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist - was hier durch die Nicht-
zulassung der Revision gegeben ist –, folgt die Unanfechtbarkeit hier aus
§ 304 Abs. 4 StPO. Danach sind Beschlüsse und Verfügungen des Oberlan-
desgerichts, dem der Anwaltsgerichtshof gleichsteht, mit hier nicht zutreffenden
Ausnahmen grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn die Kosten- und
Auslagenentscheidung Bestandteil eines Urteils ist, weil sie vom Gesetz hin-
sichtlich der (isolierten) Anfechtbarkeit wie ein Beschluß oder eine Verfügung
behandelt wird (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1978 - AnwSt(B) 5/78;
vom 11. Mai 1981 – AnwSt(B) 2/81; vom 26. Mai 1986 - AnwSt(B) 3/86 und
vom 13. April 1992 – AnwSt(B) 1/92).
Deppert Basdorf Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien