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BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwSt (B) 10/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt(B) 10/00

BESCHLUSS

vom 18. Juni 2001

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick,

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott,

und Dr. Wosgien am 18. Juni 2001 einstimmig beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde gegen die im Urteil des I. Senats

des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 17. Februar 2000 ent-

haltene Kosten- und Auslagenentscheidung wird als unzu-

lässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der I. Se-

nat des Anwaltsgerichtshofs Berlin die Revision gegen sein

Urteil vom 17. Februar 2000 nicht zugelassen hat, wird zu-

rückgewiesen (§ 145 Abs. 5 BRAO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu

tragen.

Gründe:

Das Anwaltsgericht Berlin hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuld-

hafter Verletzung seiner Verschwiegenheitspflichten in einem Fall und des

Werbeverbots in zwei Fällen die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Ver-

weises und einer Geldbuße in Höhe von 10.000,-- DM verhängt und ihm die

Kosten des Verfahrens auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des

Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof mit der Maßgabe verworfen, daß der

Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung des Werbeverbots zu den an-

waltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe

von 3.000,-- DM verurteilt wird. Er hat ausgesprochen, daß der Rechtsanwalt

die Kosten der Berufung trage, und die Revision nicht zugelassen.

Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbe-

schwerde und mit der Kostenbeschwerde.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet

(§ 145 Abs. 5 BRAO).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unzulässig.

Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs ist nur zu-

lässig, wenn sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung oder in den für die Ober-

landesgerichte geltenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung, die nach

§ 116 Satz 2 BRAO sinngemäß anzuwenden sind, ausdrücklich zugelassen ist.

Das ist nicht der Fall. Zwar läßt § 464 Abs. 3 StPO die isolierte Kostenbe-

schwerde grundsätzlich zu. Abgesehen davon, daß nach § 464 Abs. 3 Satz 1

StPO sie aber dann unzulässig ist, wenn die Anfechtung der Hauptentschei-

dung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist - was hier durch die Nicht-

zulassung der Revision gegeben ist –, folgt die Unanfechtbarkeit hier aus

§ 304 Abs. 4 StPO. Danach sind Beschlüsse und Verfügungen des Oberlan-

desgerichts, dem der Anwaltsgerichtshof gleichsteht, mit hier nicht zutreffenden

Ausnahmen grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn die Kosten- und

Auslagenentscheidung Bestandteil eines Urteils ist, weil sie vom Gesetz hin-

sichtlich der (isolierten) Anfechtbarkeit wie ein Beschluß oder eine Verfügung

behandelt wird (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1978 - AnwSt(B) 5/78;

vom 11. Mai 1981 – AnwSt(B) 2/81; vom 26. Mai 1986 - AnwSt(B) 3/86 und

vom 13. April 1992 – AnwSt(B) 1/92).

Deppert Basdorf Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien