Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 41/00

Senat fuer Anwaltssachen

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

nein

BGHR: ja

FAO § 5

Die Ausübung des Berufs des Syndikusanwalts ist nicht als selbständige an-

waltliche Tätigkeit im Sinne des § 5 FAO anzusehen. Bei der Gewichtung der

Fälle, die der Bewerber um eine Fachanwaltsbezeichnung für den Erwerb be-

sonderer praktischer Erfahrungen nach § 5 FAO - hier nach § 5 Satz 1

Buchst. c aus den in § 10 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen - nachweisen

muß, können jedoch dann, wenn er schon eine erhebliche Zahl nicht unbe-

deutender Mandate im Rahmen selbständiger Tätigkeit wahrgenommen hat,

die weiteren Erfahrungen als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet

berücksichtigt werden.

BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 41/00 - Anwaltsgerichtshof

Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ(B) 41/00

vom

18. Juni 2001

in dem Verfahren

wegen Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten

sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien aufgrund

mündlicher Verhandlung am 18. Juni 2001 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluß des

I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 13. Mai 2000 und der Bescheid der Antrags-

gegnerin vom 4. Februar 2000 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-

achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist als Syndikus des Arbeitgeberverbandes S. -

metall und des Unternehmensverbandes S. tätig. Seit 1995 ist er au-

ßerdem zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und

Landgericht F. und seit April 2000 auch bei dem Oberlandesgericht

K. zugelassen. Er hat beantragt, ihm die Bezeichnung “Fachanwalt für

Arbeitsrecht” zu verleihen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid

vom 4. Februar 2000, der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten An-

trag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 13. Mai 2000 zurückge-

wiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde des An-

tragstellers.

Das gemäß § 223 Abs. 3 BRAO zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhe-

bung des angefochtenen Beschlusses und des Bescheids der Antragsgegne-

rin.

Nach § 5 Satz 1 Buchst.c FAO gilt der Erwerb besonderer praktischer

Erfahrungen im Arbeitsrecht als nachgewiesen, wenn der Bewerber innerhalb

der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt

einhundert Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen selb-

ständig bearbeitet hat. Unstreitig konnte der Antragsteller ohne Berücksichti-

gung seiner Syndikustätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung nur 22 Fälle,

zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 35 Fälle aus anwalt-

licher Tätigkeit aufweisen. Die weiteren als Syndikus bearbeiteten Fälle auf

dem Gebiet des Arbeitsrechts erfüllen die Voraussetzung einer selbständigen

Bearbeitung als Rechtsanwalt nicht. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß

vom 13. März 2000 (AnwZ (B) 25/99 - MDR 2000, 671) entschieden, daß die

Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle als Syndikus zur Verleihung der Fachan-

waltsbezeichnung selbst dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im Zweitbe-

ruf Rechtsanwalt ist. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat im Grundsatz

fest. Nach dem Willen der Satzungsversammlung sollte bei dem Nachweis der

praktischen Erfahrungen auf dem Fachgebiet bewußt an die formale Voraus-

setzung der selbständigen Bearbeitung bestimmter Fallzahlen als Rechtsan-

walt angeknüpft werden, wobei "selbständig" im Sinne einer anwaltlichen Un-

abhängigkeit auszulegen ist.

Entgegen der Meinung des Antragsstellers ist auch aus § 46 BRAO nicht

herzuleiten, daß die Tätigkeit des Syndikusanwalts als anwaltliche anzusehen

ist. Aus § 46 BRAO ergibt sich vielmehr, daß der Syndikusanwalt innerhalb

seines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig wird (BGHZ

141, 69, 76 f.), auch wenn er in dieser Vorschrift als Rechtsanwalt bezeichnet

ist. Der Satzungsgeber hat in § 5 FAO keinen abweichenden Begriff anwaltli-

cher Tätigkeit zugrunde gelegt (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 5 FAO Rdn.

3; Kilian, MDR 2000, 239; a.A. AGH Hessen, MDR 2000, 671; Prütting, Anw.Bl.

2001, 313). Nach der Gegenmeinung ist der Syndikusanwalt auch im Rahmen

seiner Berufsausübung für den Dienstherrn hinreichend unabhängig und damit

auch dort als anwaltlich tätig zu betrachten. Im Gesetzgebungsverfahren ist

aber der Vorschlag, durch eine Änderung des § 46 BRAO dem Syndikusanwalt

einzuräumen, daß er auch im Angestelltenverhältnis als Anwalt tätig ist, aus-

drücklich abgelehnt worden. Der Rechtsausschuß ist bei seinen Beratungen zu

dem Ergebnis gelangt, daß das in den §§ 1 bis 3 BRAO normierte Berufsbild

des Rechtsanwalts, wie es sich auch in der Allgemeinheit von ihm als unab-

hängigem Organ der Rechtspflege gebildet hat, mit der Tätigkeit unvereinbar

ist, wenn der Syndikus als Anwalt auftritt. Bei der Tätigkeit, die der Syndikus für

seinen Dienstherrn leistet, sind dann, wenn er persönlich mit der Materie des

Einzelfalls befaßt war, die den Grundsatz der freien Advokatur kennzeichnen-

den typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des

Rechtsanwalts bestimmen, als nicht gegeben anzusehen. Nach einhelliger

Auffassung des Rechtsausschusses standen die auch vom Bundesverfas-

sungsgericht anerkannten Gemeinschaftsgüter (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4.

November 1992 – 1 BvR 79/85 u.a. – NJW 1993, 317), die - gerade dem Man-

danten gegenüber - die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Rechts-

pflegeorgan sichern und damit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienen,

einer Änderung des § 46 BRAO in dem gewünschten Sinne entgegen (BT-

Drucks. 12/7656, S. 49; vgl. auch Kilian, aaO S. 240). Daß nur eine eigenver-

antwortliche und weisungsungebundene Bearbeitung zum Nachweis der Befä-

higung nach § 5 FAO geeignet ist, wird im Grundsatz auch von dem Antrag-

steller nicht in Frage gestellt. Eine solche ist aber bei einer Tätigkeit im Rah-

men der Stellung als Syndikusanwalt allenfalls im Einzelfall, nicht aber typi-

scherweise gegeben.

Entgegen der Auffassung des Antragsstellers und des Anwaltsgerichts-

hofs Hessen (Beschluß vom 25.10.1999 – 1 AGH 14/98 - MDR 2000, 238) wird

auch in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts nicht übermäßig ein-

gegriffen, wenn die Fallbearbeitung als Syndikus anders gewertet wird als die

in selbständiger anwaltlicher Tätigkeit. Für die regelmäßig im Hauptberuf aus-

geübte Syndikustätigkeit ist die Fachanwaltsbezeichnung - wie auch der Be-

schwerdeführer einräumt - nicht von Bedeutung. Nimmt die im Zweitberuf aus-

geübte anwaltliche Tätigkeit einen breiten Raum ein, ist dem Syndikusanwalt

durch die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle in diesem Tätigkeitsbereich der

Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung wie jedem anderen Anwalt möglich.

Wenn danach auch für den Nachweis der praktischen Erfahrungen nach

§ 5 FAO eine Gleichstellung der als Syndikus bearbeiteten arbeitsrechtlichen

Fälle mit denen in anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten nicht geboten ist, kann

andererseits nicht verkannt werden, daß der Anwalt aus dieser Tätigkeit häufig

umfangreiche Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf seinem Fachgebiet

erworben hat, die auch in die Bearbeitung der in der freien anwaltlichen Tätig-

keit anfallenden Mandate einfließen werden. Nach § 5 FAO ist der Erwerb

praktischer Erfahrungen "in der Regel" nachgewiesen, wenn der Bewerber die

erforderliche Anzahl von Fällen selbständig als Rechtsanwalt bearbeitet hat.

Schon der Wortlaut des § 5 FAO zeigt demnach, daß den Kammern ein Maß-

stab für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung an die Hand gegeben

werden sollte, der einer rein schematischen Beurteilung entgegensteht und

ihnen die Möglichkeit gibt, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rech-

nung zu tragen. Auch bei der Anwendung des § 5 FAO bedarf es daher einer

Bewertung und Gewichtung der von dem Bewerber angegebenen Mandate

(vgl. Senat, Beschl. v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96 - NJW 1997, 1307

zu § 9 RAFachBezG). Belegt der Bewerber die Bearbeitung einer erheblichen

Zahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tä-

tigkeit, kann ihre Bewertung und Gewichtung bei Berücksichtigung der weiteren

praktischen Erfahrungen, die der Bewerber als Syndikusanwalt auf dem be-

treffenden Fachgebiet gesammelt hat, zu dem Ergebnis führen, daß der Nach-

weis nach § 5 FAO - hier nach § 5 Satz 1 Buchst. c aus den in § 10 Nr. 1 und 2

FAO bestimmten Bereichen - als erbracht anzusehen ist.

Insbesondere wenn die Syndikustätigkeit - wie im gegebenen Fall - weit-

gehend weisungsungebunden ist und die in freier anwaltlicher Tätigkeit bear-

beiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind, wird dem im Rahmen des

§ 5 FAO Rechnung zu tragen sein. Der Nachweis der praktischen Erfahrungen

kann unter diesen Umständen auch bei deutlich geringeren Fallzahlen aus der

anwaltlichen Tätigkeit - der Antragsteller hatte hier zum Zeitpunkt der Ent-

scheidung des Anwaltsgerichtshofs 35 Fälle nachgewiesen - als geführt ange-

sehen werden. Die Antragsgegnerin wird deshalb den Antragsteller unter Be-

achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden haben.

Deppert Basdorf Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien