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BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 43/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 43/00

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Juni 2001 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wurde am 16. Oktober 1962 zur Rechtsanwaltschaft

und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht E. zugelas-

sen. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 hat der Rechtsvorgänger der An-

tragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 8 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den hiergegen gerich-

teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch

Beschluß vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen. Gegen den ihm am 15. Juni

2000 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die

am 21. Juni 2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Mit Schreiben vom

14. August 2000 hat der Antragsteller mit Wirkung zum 30. September 2000

auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet. Gemäß Bescheid vom

11. September 2000 hat die Rechtsanwaltskammer die Zulassung wegen des

Verzichts des Antragstellers widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Der Antrag-

steller hat mit Schreiben vom 22. September 2000, bei der Rechtsanwaltskam-

mer eingegangen am 25. September 2000, auf Rechtsmittel gegen den Be-

scheid verzichtet. Am 5. Oktober 2000 wurde er in der Liste der beim Landge-

richt E. zugelassenen Rechtsanwälte und am 11. Oktober 2000 in der Liste

der beim Amtsgericht E. zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Die An-

tragsgegnerin hat das Verfahren mit Einverständnis des Antragstellers für erle-

digt erklärt.

II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung

der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und unter Be-

rücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die Ko-

sten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsteller die ge-

richtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu

tragen hat. Das zulässige Rechtsmittel hätte aus den zutreffenden Gründen

des angefochtenen Beschlusses in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil der

Anwaltsgerichtshof den nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO) ergangenen Widerrufsbescheid zu Recht bestätigt hat.

Deppert Basdorf Schlick

Otten

Salditt

Schott

Wosgien