BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 43/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 43/00
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Juni 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde am 16. Oktober 1962 zur Rechtsanwaltschaft
und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht E. zugelas-
sen. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 hat der Rechtsvorgänger der An-
tragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 8 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den hiergegen gerich-
teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch
Beschluß vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen. Gegen den ihm am 15. Juni
2000 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die
am 21. Juni 2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Mit Schreiben vom
14. August 2000 hat der Antragsteller mit Wirkung zum 30. September 2000
auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet. Gemäß Bescheid vom
11. September 2000 hat die Rechtsanwaltskammer die Zulassung wegen des
Verzichts des Antragstellers widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Der Antrag-
steller hat mit Schreiben vom 22. September 2000, bei der Rechtsanwaltskam-
mer eingegangen am 25. September 2000, auf Rechtsmittel gegen den Be-
scheid verzichtet. Am 5. Oktober 2000 wurde er in der Liste der beim Landge-
richt E. zugelassenen Rechtsanwälte und am 11. Oktober 2000 in der Liste
der beim Amtsgericht E. zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Die An-
tragsgegnerin hat das Verfahren mit Einverständnis des Antragstellers für erle-
digt erklärt.
II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung
der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und unter Be-
rücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die Ko-
sten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsteller die ge-
richtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu
tragen hat. Das zulässige Rechtsmittel hätte aus den zutreffenden Gründen
des angefochtenen Beschlusses in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil der
Anwaltsgerichtshof den nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO) ergangenen Widerrufsbescheid zu Recht bestätigt hat.
Deppert Basdorf Schlick
Otten
Salditt
Schott
Wosgien