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BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 45/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 45/00
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott
und Dr. Wosgien
am 18. Juni 2001
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen
zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
90.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit August 1991 zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen. Mit Verfügung vom 17. November 1999 hat die frühere An-
tragsgegnerin - die Landesjustizverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts S. - die Zulassung
des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-
verfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller
mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf sei-
ne Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die
Antragsgegnerin hat daraufhin die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Nach
Bestandskraft dieses Widerrufs haben der Antragsteller und die An-
tragsgegnerin das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwen-
dung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu
entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten
des gesamten Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die not-
wendigen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu er-
statten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hät-
te. Der Anwaltsgerichtshof ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sach-
stand zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für ei-
nen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben wa-
ren. Daß der Widerrufsgrund bis zur Erledigung des Verfahrens zwei-
felsfrei weggefallen wäre, hat der Antragsteller weder geltend gemacht
noch ist es sonst ersichtlich.
Deppert Basdorf Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien