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BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 45/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 45/00

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott

und Dr. Wosgien

am 18. Juni 2001

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen

zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000 DM

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit August 1991 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen. Mit Verfügung vom 17. November 1999 hat die frühere An-

tragsgegnerin - die Landesjustizverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt,

vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts S. - die Zulassung

des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-

verfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller

mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf sei-

ne Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die

Antragsgegnerin hat daraufhin die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Nach

Bestandskraft dieses Widerrufs haben der Antragsteller und die An-

tragsgegnerin das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt

erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwen-

dung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu

entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten

des gesamten Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die not-

wendigen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu er-

statten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hät-

te. Der Anwaltsgerichtshof ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sach-

stand zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für ei-

nen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben wa-

ren. Daß der Widerrufsgrund bis zur Erledigung des Verfahrens zwei-

felsfrei weggefallen wäre, hat der Antragsteller weder geltend gemacht

noch ist es sonst ersichtlich.

Deppert Basdorf Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien