BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 47/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 47/00
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2001
in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien nach
mündlicher Verhandlung am 18. Juni 2001 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. Juni 2000
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1953 geborene Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsan-
waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen. Durch
Verfügung vom 21. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des
Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ange-
ordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-
wiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO ), bleibt in
der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist ein Vermögensverfall zu vermuten,
wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder
vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen
ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall dann vor, wenn der Rechtsanwalt in
schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehba-
rer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtun-
gen nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von
Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den
Rechtsanwalt.
Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung war ein Antrag der Barmer Er-
satzkasse auf Eröffnung des Konkursverfahrens durch Beschluß vom 2. Juli
1999 zurückgewiesen worden, da eine die Kosten des Verfahrens deckende
Masse nicht vorhanden war. Die Forderungen der Barmer Ersatzkasse beliefen
sich bis zum 31. Dezember 1999 auf über 48.000 DM. Auch laufende Beiträge
hatte der Antragsteller im Jahre 1999 nur noch teilweise zahlen können. Dar-
über hinaus bestanden weitere, in der Widerrufsverfügung im einzelnen nicht
aufgeführte, vom Antragsteller selbst eingeräumte Forderungen, unter anderem
des Finanzamts, der Commerzbank und der Deutschen Bank. Insbesondere
machte ein Mandant eine Forderung in Höhe von 30.000 DM geltend. Dieser
Betrag, der dem Mandanten aus einer Versicherungsleistung zustand, war
schon Anfang 1999 auf das Geschäftskonto des Antragstellers überwiesen, an
den Mandanten aber auch zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch nicht
ausgekehrt worden. Damit ist zugleich dargetan, daß die Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gefährdet waren.
2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-
felsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung noch zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchen
Wegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan. Der Antragsteller hat zwar
in einigen Fällen Vereinbarungen über ratenweise Tilgungen erreicht. Dies al-
lein reicht nicht aus; eine geordnete Rückführung aller gegen den Antragsteller
gerichteten Verbindlichkeiten ist nicht abzusehen. Aus einem Schreiben des
Antragstellers an die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich
vielmehr, daß der Antragsteller weiterhin nicht in der Lage ist, seine Verbind-
lichkeiten - hier eine bereits in der Widerrufsverfügung aufgeführte Forderung
einer Versicherung auf Rückzahlung von Kostenvorschüssen - zu erfüllen.
Auch die Mandantenforderung in Höhe von 30.000 DM war zum Zeit-
punkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs noch offen. Daß sie zwi-
schenzeitlich erfüllt ist, hat der Antragsteller nicht dargetan.
3. Dem Antrag des Antragstellers vom 12. Juni 2001, den Termin vom
18. Juni 2001 aufzuheben, hat der Senat nicht stattgegeben. Der Antragsteller
ist ausweislich seines am 15. Mai 2001 bei Gericht eingegangenen Empfangs-
bekenntnisses zum Termin am 18. Juni 2001 ordnungsgemäß geladen worden.
Mit der persönlich eingelegten sofortigen Beschwerde und seinem persönlich
abgefaßten Schriftsatz vom 22. März 2001 mit der Bitte um Verlängerung der
Beschwerdebegründungsfrist hat er zum Ausdruck gebracht, daß er sich im
Beschwerdeverfahren anders als im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
selbst vertreten will.
III.
Mit der Entscheidung in der Sache ist der Antrag des Antragstellers auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung gegenstandslos.
Deppert Basdorf Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien