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BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 47/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 47/00

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2001

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten

sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien nach

mündlicher Verhandlung am 18. Juni 2001 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. Juni 2000

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1953 geborene Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsan-

waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen. Durch

Verfügung vom 21. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des

Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ange-

ordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wieder-

herstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-

wiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO ), bleibt in

der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist ein Vermögensverfall zu vermuten,

wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder

vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen

ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall dann vor, wenn der Rechtsanwalt in

schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehba-

rer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtun-

gen nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von

Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den

Rechtsanwalt.

Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung war ein Antrag der Barmer Er-

satzkasse auf Eröffnung des Konkursverfahrens durch Beschluß vom 2. Juli

1999 zurückgewiesen worden, da eine die Kosten des Verfahrens deckende

Masse nicht vorhanden war. Die Forderungen der Barmer Ersatzkasse beliefen

sich bis zum 31. Dezember 1999 auf über 48.000 DM. Auch laufende Beiträge

hatte der Antragsteller im Jahre 1999 nur noch teilweise zahlen können. Dar-

über hinaus bestanden weitere, in der Widerrufsverfügung im einzelnen nicht

aufgeführte, vom Antragsteller selbst eingeräumte Forderungen, unter anderem

des Finanzamts, der Commerzbank und der Deutschen Bank. Insbesondere

machte ein Mandant eine Forderung in Höhe von 30.000 DM geltend. Dieser

Betrag, der dem Mandanten aus einer Versicherungsleistung zustand, war

schon Anfang 1999 auf das Geschäftskonto des Antragstellers überwiesen, an

den Mandanten aber auch zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch nicht

ausgekehrt worden. Damit ist zugleich dargetan, daß die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gefährdet waren.

2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-

felsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung noch zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchen

Wegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan. Der Antragsteller hat zwar

in einigen Fällen Vereinbarungen über ratenweise Tilgungen erreicht. Dies al-

lein reicht nicht aus; eine geordnete Rückführung aller gegen den Antragsteller

gerichteten Verbindlichkeiten ist nicht abzusehen. Aus einem Schreiben des

Antragstellers an die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich

vielmehr, daß der Antragsteller weiterhin nicht in der Lage ist, seine Verbind-

lichkeiten - hier eine bereits in der Widerrufsverfügung aufgeführte Forderung

einer Versicherung auf Rückzahlung von Kostenvorschüssen - zu erfüllen.

Auch die Mandantenforderung in Höhe von 30.000 DM war zum Zeit-

punkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs noch offen. Daß sie zwi-

schenzeitlich erfüllt ist, hat der Antragsteller nicht dargetan.

3. Dem Antrag des Antragstellers vom 12. Juni 2001, den Termin vom

18. Juni 2001 aufzuheben, hat der Senat nicht stattgegeben. Der Antragsteller

ist ausweislich seines am 15. Mai 2001 bei Gericht eingegangenen Empfangs-

bekenntnisses zum Termin am 18. Juni 2001 ordnungsgemäß geladen worden.

Mit der persönlich eingelegten sofortigen Beschwerde und seinem persönlich

abgefaßten Schriftsatz vom 22. März 2001 mit der Bitte um Verlängerung der

Beschwerdebegründungsfrist hat er zum Ausdruck gebracht, daß er sich im

Beschwerdeverfahren anders als im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

selbst vertreten will.

III.

Mit der Entscheidung in der Sache ist der Antrag des Antragstellers auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche

Entscheidung gegenstandslos.

Deppert Basdorf Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien