BGH Beschluß vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 49/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2001
in dem Verfahren
AnwZ (B) 49/00
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
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Die anwaltliche Berufspflicht, während der Dauer der Zulassung eine Haftpflichtver-
sicherung zu unterhalten, ist auch dann verletzt, wenn zeitweilig ein Versicherungs-
schutz nicht besteht. Da durch einen Widerruf der Zulassung nur künftig drohenden
Vermögensschäden begegnet werden kann, kommt jedoch trotz Bestehens einer
"Versicherungslücke" ein Widerruf nicht (mehr) in Betracht, wenn der Rechtsanwalt
nachweist, daß jedenfalls für die Zukunft wieder voller Versicherungsschutz besteht.
BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 49/00 - AGH des Landes Hessen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Juni 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen
und der Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außer-
gerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Schreiben vom 11. Mai 1999 teilte die G. Firmen- und Privat-Service AG der
Antragsgegnerin mit, daß der Versicherungsschutz der Antragstellerin seit dem
14. Februar 1999 unterbrochen sei.
Mit Verfügung vom 9. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversi-
cherung widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung dieser Verfügung
angeordnet. Mit Beschluß vom 8. Mai 2000 hat der Anwaltsgerichtshof die An-
träge der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dage-
gen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Be-
scheid vom 20. Juli 2000 die Widerrufsverfügung vom 9. November 1999 mit
der Begründung aufgehoben, die Antragstellerin habe nunmehr, wie erforder-
lich, nachgewiesen, daß seit dem 14. Februar 1999 "lückenloser" Versiche-
rungsschutz bestehe. Die Beteiligten haben das Verfahren für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens in entsprechender
Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden. Dabei entspricht es
billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerle-
gen, weil sie ohne Erledigung der Hauptsache unterlegen wäre.
1.
Der Anwaltsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-
geführt: Zwar sei nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus-
zugehen, daß die Antragstellerin seit dem 9. Februar 2000 wieder eine Haft-
pflichtversicherung unterhalte. Dies habe jedoch auf den Widerruf der Zulas-
sung keinen Einfluß, da sie nach wie vor nicht nachgewiesen habe, daß auch
für die Zeit vom 14. Februar 1999 bis zum 8. Februar 2000 der gesetzlich vor-
geschriebene Haftpflichtversicherungsschutz bestanden habe.
Dem ist nicht zu folgen.
2.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO, der den Rechtsanwalt dazu verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit
ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die
Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten, dient
dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen kön-
nen, daß eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im
Rahmen des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ohne weiteres durch-
setzbar sind (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 137, 200, 203 f). Diese Pflicht zur
dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung ist auch dann verletzt,
wenn nur zeitweilig ein Versicherungsschutz nicht besteht. Beruht dies auf ei-
nem Verschulden des Rechtsanwalts, so liegt darin eine Berufspflichtverlet-
geahndet werden kann (Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B)
47/95 - BRAK-Mitt. 1996, 121 f).
Bei Auslegung und Anwendung der mit § 51 BRAO in Zusammenhang
stehenden Widerrufsbestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, die ebenfalls
dem Schutz des rechtsuchenden Publikums dient, ist jedoch zu berücksichti-
gen, daß durch einen Widerruf der Zulassung nur künftig drohenden Vermö-
gensschäden begegnet werden kann, hingegen dadurch nicht solche Vermö-
gensschäden verhindert werden können, die auf einer bereits in der Vergan-
genheit liegenden Anwaltstätigkeit und dem dabei fehlenden Versicherungs-
schutz beruhen. Deshalb war es, nachdem die Antragstellerin nachgewiesen
hatte, daß sie jedenfalls seit dem 9. Februar 2000 wieder eine Haftpflichtversi-
cherung unterhält, nicht (mehr) geboten, der Rechtsanwältin die (weitere) Be-
rufsausübung zu untersagen. Dies sieht der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis
ersichtlich nicht anders, weil er betont hat, daß die Antragstellerin wegen des
nunmehr wiederhergestellten Versicherungsschutzes nicht daran gehindert sei,
erneut ihre Zulassung bei der Antragsgegnerin zu beantragen. Entgegen der
Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist jedoch dieser Umstand auch bei der
Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob ein ergangener Widerrufsbe-
scheid wegen Beseitigung des Widerrufsgrundes aufzuheben ist (ebenso
Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rn. 78; allgemein zum Beurteilungszeit-
punkt bei
der Frage der Aufrechterhaltung der Zulassungsrücknahme: Senatsbeschlüsse
BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
Deppert Basdorf Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien