BGH Beschluß vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 50/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/00
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2001
in dem Verfahren
wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Zulassungsverfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am
18. Juni 2001 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom
8. November 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Außerge-
richtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Die frühere Antragsgegnerin hat dem Antragsteller gemäß § 8a Abs. 1
Satz 1 BRAO die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgegeben. Der An-
waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtete, eine Woche nach
deren Zustellung angebrachte Eingabe des Antragstellers ist – wie dem An-
tragsteller durch die Abgabenachricht des Anwaltsgerichtshofs mitgeteilt wor-
den ist – als sofortige Beschwerde anzusehen. Indes ist dieses Rechtsmittel
nicht statthaft, da der Anwaltsgerichtshof in Zulassungsverfahren, zu denen die
Verfügung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO zählt, in anderen als den in § 42
Abs. 1 BRAO genannten Fällen - damit auch im vorliegenden Verfahren - ab-
schließend entscheidet (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B)
68/97 –, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 8a
Rdn. 3; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 8a Rdn. 7).
Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-
liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Deppert Basdorf Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien