Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 50/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 50/00

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2001

in dem Verfahren

wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Zulassungsverfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten

sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am

18. Juni 2001 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom

8. November 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Außerge-

richtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :

Die frühere Antragsgegnerin hat dem Antragsteller gemäß § 8a Abs. 1

Satz 1 BRAO die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgegeben. Der An-

waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Die auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtete, eine Woche nach

deren Zustellung angebrachte Eingabe des Antragstellers ist – wie dem An-

tragsteller durch die Abgabenachricht des Anwaltsgerichtshofs mitgeteilt wor-

den ist – als sofortige Beschwerde anzusehen. Indes ist dieses Rechtsmittel

nicht statthaft, da der Anwaltsgerichtshof in Zulassungsverfahren, zu denen die

Verfügung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO zählt, in anderen als den in § 42

Abs. 1 BRAO genannten Fällen - damit auch im vorliegenden Verfahren - ab-

schließend entscheidet (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B)

68/97 –, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 8a

Rdn. 3; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 8a Rdn. 7).

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-

liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien