Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 51/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 51/00

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten

sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien

am 18. Juni 2001

nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 4. Juli

2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine

Zulassung ist mit Bescheid der früheren Antragsgegnerin, der Präsidentin des

Oberlandesgerichts M. , vom 6. September 1999 gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen

richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt

in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird

vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führen-

de Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum

maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeich-

nis waren wegen zweier Gläubigerforderungen eine eidesstattliche Versiche-

rung des Antragstellers nach § 807 ZPO und ein gegen ihn ergangener Haft-

befehl nach § 901 ZPO eingetragen.

Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß der Antragsteller

bislang weder diese Vermutung widerlegt noch etwa hinreichend dargetan hat,

daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weg-

gefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150). Insbesondere hat es der Antragsteller

auch im Beschwerdeverfahren an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen um-

fassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl.

Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59) fehlen lassen, namentlich an der

Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten,

über – zu belegende – erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und

über laufende Einkünfte. Darauf, daß diese Vorlage zur etwaigen Abwendung

des Widerrufs wegen Vermögensverfalls in der Ausgangssituation des Antrag-

stellers unerläßlich ist, ist dieser in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren

ausdrücklich hingewiesen worden. Allein der Umstand, daß die Eintragungen

im Schuldnerverzeichnis mittlerweile wegen Zeitablaufs (§ 915b Abs. 2 ZPO)

gelöscht sind, zieht die fortbestehende Berechtigung des Widerrufs noch nicht

in Zweifel (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96 =

BRAK-Mitt. 1997, 124).

Schließlich hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen, daß kein

Sonderfall vorliegt, in dem trotz des Vermögensverfalls die Interessen der

Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären. Daß hierfür die

jederzeit widerrufliche Erklärung des Antragstellers, keine Konten unterhalten

und keine Mandanten- oder Fremdgelder annehmen zu wollen, nicht ausreicht,

hat die frühere Antragsgegnerin im Widerrufsbescheid zutreffend angeführt

(vgl. Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 60, 62, 65).

Deppert Basdorf Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien