BGH Beschluß vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 51/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 51/00
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien
am 18. Juni 2001
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 4. Juli
2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung ist mit Bescheid der früheren Antragsgegnerin, der Präsidentin des
Oberlandesgerichts M. , vom 6. September 1999 gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt
in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird
vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führen-
de Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeich-
nis waren wegen zweier Gläubigerforderungen eine eidesstattliche Versiche-
rung des Antragstellers nach § 807 ZPO und ein gegen ihn ergangener Haft-
befehl nach § 901 ZPO eingetragen.
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß der Antragsteller
bislang weder diese Vermutung widerlegt noch etwa hinreichend dargetan hat,
daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weg-
gefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150). Insbesondere hat es der Antragsteller
auch im Beschwerdeverfahren an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen um-
fassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl.
Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59) fehlen lassen, namentlich an der
Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten,
über – zu belegende – erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und
über laufende Einkünfte. Darauf, daß diese Vorlage zur etwaigen Abwendung
des Widerrufs wegen Vermögensverfalls in der Ausgangssituation des Antrag-
stellers unerläßlich ist, ist dieser in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren
ausdrücklich hingewiesen worden. Allein der Umstand, daß die Eintragungen
im Schuldnerverzeichnis mittlerweile wegen Zeitablaufs (§ 915b Abs. 2 ZPO)
gelöscht sind, zieht die fortbestehende Berechtigung des Widerrufs noch nicht
in Zweifel (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96 =
BRAK-Mitt. 1997, 124).
Schließlich hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen, daß kein
Sonderfall vorliegt, in dem trotz des Vermögensverfalls die Interessen der
Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären. Daß hierfür die
jederzeit widerrufliche Erklärung des Antragstellers, keine Konten unterhalten
und keine Mandanten- oder Fremdgelder annehmen zu wollen, nicht ausreicht,
hat die frühere Antragsgegnerin im Widerrufsbescheid zutreffend angeführt
(vgl. Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 60, 62, 65).
Deppert Basdorf Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien