Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 52/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 52/00

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2001

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten

sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien nach

mündlicher Verhandlung am 18. Juni 2001 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Mai

2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1961 geborene Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsan-

waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht K. und dem Amtsgericht

A. zugelassen. Durch Verfügung vom 25. November 1999 hat die An-

tragsgegnerin die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und wegen Fortfall des Haft-

pflichtversicherungsschutzes (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) widerrufen sowie die

sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet

sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO ), bleibt in

der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

a) Die von dem Antragsteller abgeschlossene Vermögensschaden-

Haftpflichtversicherung hat laut Mitteilung der Versicherung am 2. September

1999 geendet. Damit liegt der Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO

vor.

b) Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend die Voraussetzungen des

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Da gegen den Antragsteller bei Erlaß der Wi-

derrufsverfügung drei Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versi-

cherung bestanden, wird der Vermögensverfall vermutet. Diese Vermutung hat

der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Be-

schwerdeverfahren entkräftet, zumal die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis

auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht gelöscht

waren. Der nicht näher ausgeführte Hinweis des Antragstellers auf unbelaste-

tes, in seinem Eigentum stehenden Grundvermögen ist nicht geeignet, den

Vermögensverfall zu widerlegen. Daß trotz Vorliegens eines Vermögensverfalls

die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet seien, hat

der Antragsteller nicht dargetan.

Deppert Basdorf Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien