Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 52/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 52/00
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2001
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien nach
mündlicher Verhandlung am 18. Juni 2001 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Mai
2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1961 geborene Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsan-
waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht K. und dem Amtsgericht
A. zugelassen. Durch Verfügung vom 25. November 1999 hat die An-
tragsgegnerin die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen
Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und wegen Fortfall des Haft-
pflichtversicherungsschutzes (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) widerrufen sowie die
sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO ), bleibt in
der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
a) Die von dem Antragsteller abgeschlossene Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung hat laut Mitteilung der Versicherung am 2. September
1999 geendet. Damit liegt der Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO
vor.
b) Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend die Voraussetzungen des
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Da gegen den Antragsteller bei Erlaß der Wi-
derrufsverfügung drei Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versi-
cherung bestanden, wird der Vermögensverfall vermutet. Diese Vermutung hat
der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Be-
schwerdeverfahren entkräftet, zumal die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht gelöscht
waren. Der nicht näher ausgeführte Hinweis des Antragstellers auf unbelaste-
tes, in seinem Eigentum stehenden Grundvermögen ist nicht geeignet, den
Vermögensverfall zu widerlegen. Daß trotz Vorliegens eines Vermögensverfalls
die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet seien, hat
der Antragsteller nicht dargetan.
Deppert Basdorf Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien