BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 53/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 53/00
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2001
in dem Verfahren
wegen Untersagung einer Briefkopfgestaltung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott
und Dr. Wosgien
am 18. Juni 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2000 wird als
unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts H., H. & Partner, eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Mit Verfügung vom 9. Februar
2000 beanstandete die Antragsgegnerin die Briefkopfgestaltung, die in
den beiden Kopfzeilen folgenden Text enthält:
"H., H. & Partner Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern"
Die Antragsgegnerin sah in dem Zusatz "& Partner" einen Verstoß
gegen § 11 Satz 3 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG); sie un-
tersagte die Führung des Sozietätsnamens mit dem Zusatz "& Partner"
ohne gleichzeitigen Hinweis auf die andere Rechtsform durch die Worte
"Gesellschaft bürgerlichen Rechts", "BGB-Gesellschaft" oder "GbR". Der
Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Er-
folg. Gegen diese, ihm am 11. Juli 2000 zugestellte Entscheidung, rich-
tet sich die am 24. Juli 2000 eingegangene sofortige Beschwerde des
Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach
§ 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum
Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zuge-
lassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung ei-
ner entscheidungserheblichen Frage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im
vorliegenden Falle hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der soforti-
gen Beschwerde nicht ausgesprochen, das Vorliegen der Zulassungs-
voraussetzungen vielmehr ausdrücklich verneint und die Zulassung ab-
gelehnt. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie
bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Se-
natsbeschlüsse vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94 -; vom 9. Dezember
1996 - AnwZ (B) 42/96 - BRAK-Mitt. 1997, 92; vom 24. November 1997
- AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998, 41).
Es kommt nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungs-
beschwerde zu behandeln und in diesem Rahmen als statthaft anzuse-
hen. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im
Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.
Auch ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit, in dem ein Rechtsmittel
ausnahmsweise statthaft sein könnte - ob ein derartiger außerordentli-
cher Rechtsbehelf in Verfahren nach § 223 BRAO überhaupt in Betracht
kommt, kann dahingestellt bleiben -, liegt hier entgegen der Auffassung
des Antragstellers nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen der greifbaren Gesetzwid-
rigkeit nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der
geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder ge-
setzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist
(BGHZ 119, 372, 374). Davon kann hier weder mit Blick auf die vom An-
waltsgerichtshof getroffene Entscheidung über die Zulassung des
Rechtsmittels noch hinsichtlich seiner Entscheidung in der Hauptsache
die Rede sein.
Die vom Antragsteller erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen
Gehörs eröffnet eine außerordentliche Beschwerde gleichfalls nicht (vgl.
BGHZ 130, 97, 99). Im übrigen ist hierzu zu bemerken: Soweit der An-
tragsteller die Rüge darauf stützt, ihm sei die mündliche Wiederholung
seines schriftsätzlichen Vortrages in der mündlichen Verhandlung vor
dem Anwaltsgerichtshof mit der Begründung verweigert worden, der In-
halt der Schriftsätze sei bekannt, ist schon nicht ersichtlich, daß die Ent-
scheidung des Anwaltsgerichtshofs auf dieser Verfahrensweise beruht.
Aus der weiteren Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe sich in den Grün-
den seiner Entscheidung nicht ausreichend mit den Argumenten des An-
tragstellers auseinandergesetzt, folgt nicht zugleich, daß der Anwaltsge-
richtshof die entsprechenden Ausführungen nicht zur Kenntnis genom-
men und in Erwägung gezogen hat.
Über die unzulässige Beschwerde konnte ohne mündliche Ver-
handlung entschieden werden (BGHZ 44, 25).
Deppert Basdorf Schlick Ot-
ten
Salditt Schott Wosgien