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BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 6/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 6/00

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien

am 18. Juni 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18. November

1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine

Zulassung ist mit Verfügung der Präsidentin des Kammergerichts vom 25. Mai

1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen

worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-

stellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Sache ist entscheidungsreif. Nachdem die mündliche Verhandlung

wegen angeblicher wechselnder akuter Erkrankungen des Antragstellers be-

reits zweimal ganz kurzfristig abgesetzt worden ist, kommt dies nunmehr - wie

dem Antragsteller vorsorglich angekündigt wurde - ein drittes Mal nicht in Be-

tracht. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, wann ihn

die erneute Erkrankung betroffen hat und ob, gegebenenfalls wann er eine An-

reise zum Termin geplant hat. Daß die mündliche Verhandlung nicht auch von

seinem Verfahrensbevollmächtigten hätte wahrgenommen werden können, ist

nicht ersichtlich. Trotz entsprechender Anregung im Schreiben des Senatsvor-

sitzenden vom 10. April 2001 zu entsprechendem schriftlichem Vorbringen gibt

es keinen ausreichenden Hinweis, daß der Antragsteller nunmehr seine Ver-

mögenskonsolidierung belegen könnte und hieran allein durch eine Akuter-

krankung gehindert wäre. Die Andeutungen im Entschuldigungsschreiben des

Verfahrensbevollmächtigten bleiben fragmentarisch.

2.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt

in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird

vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führen-

de Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum

maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt; im Schuldnerverzeich-

nis waren damals fünf Haftbefehle gegen den Antragsteller nach § 901 ZPO

eingetragen.

Es ist nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund mittlerweile entfallen wä-

re. Zuletzt waren Forderungen von verschiedenen Gläubigern gegen den An-

tragsteller in Gesamthöhe von über 150.000 DM bekannt. Derzeit sind im

Schuldnerverzeichnis noch zwei Haftbefehle eingetragen. Auch im Beschwer-

deverfahren hat es der Antragsteller an der unerläßlichen umfassenden Darle-

gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen (vgl.

Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59). Die unbelegten Behauptungen

seines Verfahrensbevollmächtigten vom heutigen Tage reichen dafür ersicht-

lich nicht aus.

Ebenso entbehrten die bisherigen Erklärungsversuche des Verfahrens-

bevollmächtigten zu angeblich nur vorübergehenden wirtschaftlichen Schwie-

rigkeiten der erforderlichen Substantiierung. Das gilt auch für die Frage einer

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß kein Fall vorliegt, in dem

diese etwa ungeachtet des Vermögensverfalls – ausnahmsweise - nicht gege-

ben wäre, ergibt sich hier schon daraus, daß der Antragsteller in einem Fall

Fremdgeld von 40.000 DM unabgerechnet einbehalten hat, weshalb er rechts-

kräftig wegen Untreue zu vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt

worden ist.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Salditt

Schott

Wosgien