BGH Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 6/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 6/00
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien
am 18. Juni 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18. November
1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung ist mit Verfügung der Präsidentin des Kammergerichts vom 25. Mai
1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen
worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-
stellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
1.
Die Sache ist entscheidungsreif. Nachdem die mündliche Verhandlung
wegen angeblicher wechselnder akuter Erkrankungen des Antragstellers be-
reits zweimal ganz kurzfristig abgesetzt worden ist, kommt dies nunmehr - wie
dem Antragsteller vorsorglich angekündigt wurde - ein drittes Mal nicht in Be-
tracht. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, wann ihn
die erneute Erkrankung betroffen hat und ob, gegebenenfalls wann er eine An-
reise zum Termin geplant hat. Daß die mündliche Verhandlung nicht auch von
seinem Verfahrensbevollmächtigten hätte wahrgenommen werden können, ist
nicht ersichtlich. Trotz entsprechender Anregung im Schreiben des Senatsvor-
sitzenden vom 10. April 2001 zu entsprechendem schriftlichem Vorbringen gibt
es keinen ausreichenden Hinweis, daß der Antragsteller nunmehr seine Ver-
mögenskonsolidierung belegen könnte und hieran allein durch eine Akuter-
krankung gehindert wäre. Die Andeutungen im Entschuldigungsschreiben des
Verfahrensbevollmächtigten bleiben fragmentarisch.
2.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt
in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird
vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führen-
de Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt; im Schuldnerverzeich-
nis waren damals fünf Haftbefehle gegen den Antragsteller nach § 901 ZPO
eingetragen.
Es ist nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund mittlerweile entfallen wä-
re. Zuletzt waren Forderungen von verschiedenen Gläubigern gegen den An-
tragsteller in Gesamthöhe von über 150.000 DM bekannt. Derzeit sind im
Schuldnerverzeichnis noch zwei Haftbefehle eingetragen. Auch im Beschwer-
deverfahren hat es der Antragsteller an der unerläßlichen umfassenden Darle-
gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen (vgl.
Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59). Die unbelegten Behauptungen
seines Verfahrensbevollmächtigten vom heutigen Tage reichen dafür ersicht-
lich nicht aus.
Ebenso entbehrten die bisherigen Erklärungsversuche des Verfahrens-
bevollmächtigten zu angeblich nur vorübergehenden wirtschaftlichen Schwie-
rigkeiten der erforderlichen Substantiierung. Das gilt auch für die Frage einer
Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß kein Fall vorliegt, in dem
diese etwa ungeachtet des Vermögensverfalls – ausnahmsweise - nicht gege-
ben wäre, ergibt sich hier schon daraus, daß der Antragsteller in einem Fall
Fremdgeld von 40.000 DM unabgerechnet einbehalten hat, weshalb er rechts-
kräftig wegen Untreue zu vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt
worden ist.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Schlick
Salditt
Schott
Wosgien