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BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 192/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 192/01

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 3 auf dessen Antrag, am

20. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2000 dahin ge-

ändert, daß

a) in den Fällen II. 1 bis 4 (der Urteilsgründe) die Verurtei-

lung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-

brauchs von Schutzbefohlenen entfällt,

b) der Angeklagte im Fall II. 8 statt der sexuellen Nötigung

der Vergewaltigung in Tateinheit mit Mißbrauch eines

Schutzbefohlenen schuldig ist und

c) in den Fällen II. 19 bis 26 statt wegen acht Fällen des

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit se-

xuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen wegen vier

Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tatein-

heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in jeweils

zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt

wird und die in diesem Komplex verhängten vier Einzel-

freiheitsstrafen von je einem Jahr und vier Monaten ent-

fallen.

2. Der Schuldspruch wird wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist schuldig,

der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch eines Schutzbefohlenen (II. 8),

der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch eines Schutzbefohlenen in zwei Fällen (II. 6, 7),

des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Ta-

teinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen

in dreizehn Fällen (II. 11 bis 18, 27 bis 31), davon in vier

Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kin-

dern (II. 15 bis 18),

des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf Fällen

(II. 1 bis 5, 9, 10, 19 bis 26), davon in vier Fällen in je-

weils zwei

tateinheitlich zusammentreffenden Fällen

(II. 19 bis 26) und weiter davon in Tateinheit mit sexuel-

lem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen

(II. 5, 9, 10, 19 bis 26).

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

In den Fällen II. 1 bis 4 mußte die tateinheitliche Verurteilung wegen se-

xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjährung aus den vom

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Mai 2001 genannten

Gründen entfallen, ohne daß dies Auswirkungen auf die Höhe der verhängten

Einzelstrafen hat.

Im Fall II. 8 ist die den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB

erfüllende Tat (erzwungener Oralverkehr) als Vergewaltigung zu bezeichnen

(BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10, 12).

In den Fällen II. 19 bis 22 und 23 bis 26 ist die Strafkammer zu Unrecht

von insgesamt acht selbständigen Taten ausgegangen und hat dementspre-

chend auch jeweils acht Einzelstrafen verhängt. Nach den Feststellungen kam

es bei dem im Urteil unter der Fallbezeichnung II. 19 bis 22 abgehandelten

Sachverhalt bei zwei Vorfällen jeweils dazu, daß der Angeklagte bei dem Kind

Vanessa an der Scheide leckte und gleichzeitig das Kind Jacqueline veran-

laßte, seinen Hoden anzufassen. Bei dem Urteilssachverhalt II. 23 bis 26 kam

es wiederum zu zwei derartigen Vorfällen, jedoch mit umgekehrter Rollenver-

teilung der Mädchen. Die Strafkammer hat jeden einzelnen der vier Vorfälle als

zwei selbständige Taten abgeurteilt, weil jeweils zwei Kinder geschädigt wor-

den sind. Werden aber bei einem gegen höchstpersönliche Rechtsgüter ge-

richteten Tatbestand wie bei sexuellem Mißbrauch von Kindern durch eine

Handlung zwei Kinder geschädigt, liegt gleichartige Idealkonkurrenz nach § 52

StGB vor. Dies hat zur Folge, daß in den Fallgruppen II. 19 bis 22 und 23 bis

26 insgesamt statt acht nur vier selbständige Straftaten gegeben sind und auch

nur vier Einzelstrafen verhängt werden dürfen. Da die Strafkammer bei den

einzelnen Vorfällen hinsichtlich des Mädchens, dessen Scheide geleckt worden

ist, eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten und hinsichtlich

des anderen Mädchens eine solche von einem Jahr vier Monaten verhängt

hatte, hält der Senat jeweils die höhere der beiden Einzelstrafen als nunmehri-

ge Einzelstrafe für den gesamten Vorfall aufrecht, während die niedrigere Ein-

zelstrafe entfällt. Hierdurch wird der Angeklagte nicht beschwert.

Durch den Wegfall dieser vier Einzelstrafen wird die Gesamtstrafe von

sieben Jahren nicht berührt. Bei der Vielzahl außerordentlich schwerer Einzel-

taten, für die auch nach dem Wegfall noch Einzelfreiheitsstrafen mit einer

Summe von über 56 Jahren verbleiben, kann der Senat ausschließen, daß die

Strafkammer bei richtiger rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses

zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, zumal der zugrunde-

liegende Schuldumfang unverändert bleibt.

Soweit die Strafkammer in vier der abgeurteilten Fälle wegen schweren

sexuellen Mißbrauchs von Kindern weitere Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

von Kindern angenommen hat, hat sie in den Urteilsgründen nicht klargestellt,

welche der Fälle damit gemeint waren. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt

sich jedoch, daß dies die Fälle II. 15 bis 18 betrifft, in denen der Angeklagte

sexuelle Handlungen mit einem Kind nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor einem

anderen Kind im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorgenommen hat. Daß

sie eine entsprechende Aburteilung in einem der Fälle II. 29 bis 31, in dem der

Analverkehr mit Jacqueline in Gegenwart von Vanessa durchgeführt worden

ist, nicht vorgenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Soweit in den Urteilsgründen auf UA S. 24 bei den Fällen II. 7 und 8

auch die hier bei dem damals über 14 Jahre alten Kind Nadine nicht einschlä-

gige Strafvorschrift des § 176 StGB erwähnt worden ist, handelt es sich offen-

sichtlich um ein Versehen bei der Fertigung der Urteilsgründe, da eine ent-

sprechende Verurteilung nicht erfolgt ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat

zur Anwendbarkeit des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Oralverkehr eines

Kindes an dem Täter auf BGHSt 45, 131 hin. Ebensowenig ist die Annahme

eines unbenannten besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB

a.F. in den Fällen II. 4 und 5 (Oralverkehr) zu beanstanden.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker