BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 192/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 192/01
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 3 auf dessen Antrag, am
20. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2000 dahin ge-
ändert, daß
a) in den Fällen II. 1 bis 4 (der Urteilsgründe) die Verurtei-
lung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-
brauchs von Schutzbefohlenen entfällt,
b) der Angeklagte im Fall II. 8 statt der sexuellen Nötigung
der Vergewaltigung in Tateinheit mit Mißbrauch eines
Schutzbefohlenen schuldig ist und
c) in den Fällen II. 19 bis 26 statt wegen acht Fällen des
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit se-
xuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen wegen vier
Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tatein-
heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in jeweils
zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt
wird und die in diesem Komplex verhängten vier Einzel-
freiheitsstrafen von je einem Jahr und vier Monaten ent-
fallen.
2. Der Schuldspruch wird wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist schuldig,
der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch eines Schutzbefohlenen (II. 8),
der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch eines Schutzbefohlenen in zwei Fällen (II. 6, 7),
des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Ta-
teinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen
in dreizehn Fällen (II. 11 bis 18, 27 bis 31), davon in vier
Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kin-
dern (II. 15 bis 18),
des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf Fällen
(II. 1 bis 5, 9, 10, 19 bis 26), davon in vier Fällen in je-
weils zwei
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen
(II. 19 bis 26) und weiter davon in Tateinheit mit sexuel-
lem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen
(II. 5, 9, 10, 19 bis 26).
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
In den Fällen II. 1 bis 4 mußte die tateinheitliche Verurteilung wegen se-
xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjährung aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Mai 2001 genannten
Gründen entfallen, ohne daß dies Auswirkungen auf die Höhe der verhängten
Einzelstrafen hat.
Im Fall II. 8 ist die den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB
erfüllende Tat (erzwungener Oralverkehr) als Vergewaltigung zu bezeichnen
(BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10, 12).
In den Fällen II. 19 bis 22 und 23 bis 26 ist die Strafkammer zu Unrecht
von insgesamt acht selbständigen Taten ausgegangen und hat dementspre-
chend auch jeweils acht Einzelstrafen verhängt. Nach den Feststellungen kam
es bei dem im Urteil unter der Fallbezeichnung II. 19 bis 22 abgehandelten
Sachverhalt bei zwei Vorfällen jeweils dazu, daß der Angeklagte bei dem Kind
Vanessa an der Scheide leckte und gleichzeitig das Kind Jacqueline veran-
laßte, seinen Hoden anzufassen. Bei dem Urteilssachverhalt II. 23 bis 26 kam
es wiederum zu zwei derartigen Vorfällen, jedoch mit umgekehrter Rollenver-
teilung der Mädchen. Die Strafkammer hat jeden einzelnen der vier Vorfälle als
zwei selbständige Taten abgeurteilt, weil jeweils zwei Kinder geschädigt wor-
den sind. Werden aber bei einem gegen höchstpersönliche Rechtsgüter ge-
richteten Tatbestand wie bei sexuellem Mißbrauch von Kindern durch eine
Handlung zwei Kinder geschädigt, liegt gleichartige Idealkonkurrenz nach § 52
StGB vor. Dies hat zur Folge, daß in den Fallgruppen II. 19 bis 22 und 23 bis
26 insgesamt statt acht nur vier selbständige Straftaten gegeben sind und auch
nur vier Einzelstrafen verhängt werden dürfen. Da die Strafkammer bei den
einzelnen Vorfällen hinsichtlich des Mädchens, dessen Scheide geleckt worden
ist, eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten und hinsichtlich
des anderen Mädchens eine solche von einem Jahr vier Monaten verhängt
hatte, hält der Senat jeweils die höhere der beiden Einzelstrafen als nunmehri-
ge Einzelstrafe für den gesamten Vorfall aufrecht, während die niedrigere Ein-
zelstrafe entfällt. Hierdurch wird der Angeklagte nicht beschwert.
Durch den Wegfall dieser vier Einzelstrafen wird die Gesamtstrafe von
sieben Jahren nicht berührt. Bei der Vielzahl außerordentlich schwerer Einzel-
taten, für die auch nach dem Wegfall noch Einzelfreiheitsstrafen mit einer
Summe von über 56 Jahren verbleiben, kann der Senat ausschließen, daß die
Strafkammer bei richtiger rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses
zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, zumal der zugrunde-
liegende Schuldumfang unverändert bleibt.
Soweit die Strafkammer in vier der abgeurteilten Fälle wegen schweren
sexuellen Mißbrauchs von Kindern weitere Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
von Kindern angenommen hat, hat sie in den Urteilsgründen nicht klargestellt,
welche der Fälle damit gemeint waren. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt
sich jedoch, daß dies die Fälle II. 15 bis 18 betrifft, in denen der Angeklagte
sexuelle Handlungen mit einem Kind nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor einem
anderen Kind im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorgenommen hat. Daß
sie eine entsprechende Aburteilung in einem der Fälle II. 29 bis 31, in dem der
Analverkehr mit Jacqueline in Gegenwart von Vanessa durchgeführt worden
ist, nicht vorgenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Soweit in den Urteilsgründen auf UA S. 24 bei den Fällen II. 7 und 8
auch die hier bei dem damals über 14 Jahre alten Kind Nadine nicht einschlä-
gige Strafvorschrift des § 176 StGB erwähnt worden ist, handelt es sich offen-
sichtlich um ein Versehen bei der Fertigung der Urteilsgründe, da eine ent-
sprechende Verurteilung nicht erfolgt ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat
zur Anwendbarkeit des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Oralverkehr eines
Kindes an dem Täter auf BGHSt 45, 131 hin. Ebensowenig ist die Annahme
eines unbenannten besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB
a.F. in den Fällen II. 4 und 5 (Oralverkehr) zu beanstanden.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker