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BGH Urteil vom 20.06.2001 – RiZ (R) 1/00
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 1/00
URTEIL
vom
20. Juni 2001
in dem Prüfungsverfahren
Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter und Prozeßpfleger: Rechtsanwalt
gegen
und Revisionsbeklagter,
Antragsgegner, Berufungsbeklagter
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Ver-
handlung am 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-
gerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol,
Dr. Boetticher und Seiffert und die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:15)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:15)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:1)(cid:31)(cid:25)(cid:31)(cid:22)(cid:21) !(cid:7)(cid:31)(cid:9)(cid:15)(cid:9)(cid:30)(cid:1)(cid:21)"
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Thüringer
Oberlandesgerichts - Dienstgerichtshof für Richter - vom 22. März
2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der 19 geborene Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung
aus dem Richterverhältnis auf Probe.
Das Justizministerium
ernannte den Antragsteller mit Wirkung vom
1. September 1993 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum
Richter im Landesdienst. Es ordnete ihn vom 3. September 1993
bis zum 31. August 1994 an das Landgericht M. ab. Mit Wirkung vom
1. Juni 1994 wurde die Abordnung vorzeitig beendet und der Antragsteller wur-
de dem Amtsgericht A. zugewiesen.
Der Präsident des Landgerichts M. gab am 11. Juli 1994 eine
Probezeitbeurteilung mit dem Ergebnis "nicht geeignet" ab. Diese wurde dem
Antragsteller am 13. Juli 1994 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts
G. eröffnet. In der Beurteilung ist nach einer zunächst positiven Einschät-
zung über Rechtskenntnisse des Antragstellers, seine Verhandlungsführung
und die Abfassung gerichtlicher Entscheidungen ausgeführt:
"Diese durchaus positiven Feststellungen über die fachlichen und prak- tischen Fähigkeiten des Richters waren allerdings zeitweise durch Pro- bleme im persönlichen Bereich, die meines Erachtens insbesondere bei längeren Streßsituationen auftreten, eingeschränkt. Bei Herrn H. ent- steht dann das subjektive Gefühl, über die Maßen beobachtet und ohne nachvollziehbaren Grund überprüft zu werden, was wiederum zu einem gespannten, von Mißtrauen geprägten Verhalten gegenüber seinem dienstlichen und zum Teil auch privaten Umfeld führt. Dies wiederum verursacht u.a. - nach eigenen Worten - zeitweise Perioden von Schlaf- losigkeit und daraus resultierenden Konzentrationsmangel und Beein- trächtigung der Schaffenskraft, aber auch nicht zu übersehende Proble- me in der Zusammenarbeit innerhalb der Kammer. Diese nicht im fachli- chen, sondern im persönlichen Bereich des Richters liegenden und vom Dienstvorgesetzten nur nach äußeren Hinweisen zu treffenden Fest- stellungen ergeben den Schluß, daß Herr H. derzeit für die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet ist."
Mit Bescheid vom 15. Juli 1994 - ausgehändigt am selben Tage - entließ
das Justizministerium den Antragsteller gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1
Deutsches Richtergesetz (DRiG) mit Ablauf des 31. August 1994 aus dem
Richterverhältnis auf Probe.
Mit Schreiben vom 18. Juli 1994 legte der Antragsteller gegen die Ent-
lassung Widerspruch ein. Er erklärte das Widerspruchsverfahren jedoch für
erledigt, nachdem er im Justizministerium Gespräche über eine ein-
verständliche Auflösung des Richterverhältnisses auf Probe geführt und selbst
am 11. August 1994 seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 21
Abs. 2 Nr. 4 DRiG beantragt hatte. Auf dieses Gesuch erfolgte die Entlassung
in einem Schreiben des Justizministeriums vom 22. August 1994 er-
neut (ebenfalls mit Wirkung vom 31. August 1994).
Ein danach vom Antragsteller gegen den Sofortvollzug der Entlassungs-
verfügung vom 15. Juli 1994 angestrengtes Verfahren vor dem Dienstgericht
für Richter bei dem Landgericht Me. auf vorläufigen Rechtsschutz (DG
3/95) blieb ohne Erfolg. Seine Klage im Hauptsacheverfahren (DG 1/96) nahm
der Antragsteller am 17. Juni 1997 zurück.
Am 23. Dezember 1997 erhob der Antragsteller erneut Klage gegen sei-
ne Entlassung. Er hielt die Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 für unwirk-
sam, weil keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt und ihm die Akteneinsicht
verweigert worden sei. Entgegen §§ 45 ff. ThürRiG sei auch der Präsidialrat
nicht beteiligt worden. Die Entlassungsverfügung vom 22. August 1994 sei un-
wirksam, weil dieses Schreiben entgegen der Geschäftsordnung der Landes-
regierung unter dem Briefkopf des Staatssekretärs erfolgt sei.
Das Dienstgericht für Richter hob mit Urteil vom 9. August 1999 die
Entlassungsverfügung vom 22. August 1994 auf, weil bereits die zeitlich vor-
greifliche Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 rechtmäßig sei. Die Klage
gegen diese Verfügung wies es zurück. Es führte aus, das Entlassungsverfah-
ren enthalte keine formellen Mängel. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß an-
gehört worden; eine Anhörung des Präsidialrats sei nicht veranlaßt gewesen.
Die Entlassung sei auch materiell rechtmäßig. Das Justizministerium
habe als oberste Dienstbehörde aufgrund des persönlichen Eindrucks des An-
tragstellers im Gespräch vom 14. April 1994 und der Proberichterbeurteilung zu
Recht ernstliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für
das Richteramt gehabt.
Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller fristgerecht Berufung beim
Dienstgerichtshof für Richter beim Thüringischen Oberlandesgericht ein. In der
Berufungsbegründung wiederholte er im wesentlichen seinen Vortrag. Insbe-
sondere rügte er, das Dienstgericht habe die fehlende Anhörung des Präsidial-
rats nicht umfassend geprüft.
Der Dienstgerichtshof für Richter wies die Berufung des Antragstellers
aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 22. März 2000 zurück. Zur
Begründung ist unter anderem ausgeführt:
Das Dienstgericht habe zutreffend erkannt, daß das Verfahren, das der
Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 vorausgegangen sei, keine formellen
Fehler aufgewiesen habe. Der Antragsteller sei vor der Entlassung ordnungs-
gemäß angehört worden. Die vom Staatssekretär "in Vertretung" des Justizmi-
nisters unterzeichnete Entlassungsverfügung sei wirksam und sei dem Antrag-
steller rechtzeitig ausgehändigt worden. Die Nichtbeteiligung des Präsidialrats
stehe der Wirksamkeit der Entlassungsverfügung nicht entgegen. Die Entlas-
sung sei auch sachlich gerechtfertigt. Für die Entlassung eines Richters auf
Probe reichten ernstliche Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung
aus, wie sie sich aus dem Personalgespräch und der dienstlichen Beurteilung
ergäben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision des An-
tragstellers. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit
dem Personalgespräch vom 14. April 1994, macht die Rechtswidrigkeit der
Entlassungsverfügung aus formellen und materiellen Gründen geltend und rügt
Verfahrensfehler des Dienstgerichtshofs für Richter.
Der Antragsteller beantragt,
1.
2.
das angefochtene Urteil aufzuheben,
die Entlassungsverfügungen vom 15. Juli 1994 und vom 22.
August 1994 aufzuheben,
hilfsweise die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hält das Verfahren des Dienstgerichtshofs für fehler-
frei, die Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 für formell und materiell
rechtmäßig und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revi-
sionsbegründung vom 14. April 2000 sowie die weiteren, vom Antragsteller
eingereichten Schriftsätze und auf die Revisionserwiderung des Antragsgeg-
ners vom 16. Mai 2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Revisionsantrag gegen beide
Entlassungsverfügungen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist jedoch nach
Aufhebung der Verfügung vom 22. August 1994 durch das erstinstanzliche Ur-
teil des Dienstgerichts für Richter nur noch die Entlassungsverfügung vom
15. Juli 1994, die schon alleiniger Gegenstand des Berufungsverfahrens war.
II.
Die auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entlassung des Antragstellers
aus dem Richterverhältnis auf Probe wegen fehlender persönlicher Eignung ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Entge-
gen der Auffassung des Antragstellers weist das Verfahren bis zu seiner Ent-
lassung keinen Rechtsfehler auf.
a) Der Antragsteller wurde am 1. September 1993 zum Richter auf Probe
ernannt. Seine Entlassung wurde zum 31. August 1994, dem Ablauf des
zwölften Monats nach seiner Ernennung ausgesprochen. Die vom Staats-
sekretär "in Vertretung" des Ministers unterzeichnete Entlassungsverfügung ist
wirksam und wurde dem Antragsteller unter Beachtung der Frist von sechs
Wochen vor dem Entlassungstag (§ 22 Abs. 5 DRiG) ausgehändigt.
b) Aufgrund der vom Dienstgerichtshof für Richter durchgeführten Be-
weisaufnahme steht fest, daß der Antragsteller vor der Aushändigung der Ent-
lassungsverfügung auch ordnungsgemäß angehört worden ist. Nachdem die
Mitglieder der Zivilkammer des Landgerichts M. von persönlichen
Auffälligkeiten und daraus entstandenen Problemen in der Zusammenarbeit mit
dem Antragsteller berichtet hatten, wurde der Antragsteller am 14. April 1994
zu einem Personalgespräch in das Justizministerium geladen. In
diesem Personalgespräch konnte der Antragsteller gegenüber den ihn anhö-
renden Ministerialbeamten Ge. und Dr. E. die Angaben der Kam-
mermitglieder zu den Problemen nicht entkräften; im Verlauf des Gesprächs
zeigten sich sogar ähnliche Verhaltensauffälligkeiten wie die zuvor beschrie-
benen. Das Justizministerium beendete daraufhin die Abordnung
des Antragstellers an das Landgericht M. vorzeitig zum 1. Juni 1994.
Darüber hinaus kündigte der Zeuge Ge. dem Antragsteller am 9. Juni 1994
telefonisch die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe an. Bei der
vom Vizepräsidenten des Landgerichts G. vorgenommen Eröffnung seiner
Probezeitbeurteilung am 13. Juli 1994 vermerkte der Antragsteller handschrift-
lich auf dem Aushändigungsvermerk, er sei mit seiner dienstlichen Beurteilung
und mit seiner Entlassung aus dem Richterverhältnis nicht einverstanden.
Diese tatrichterlichen Feststellungen, die für den Senat bindend sind,
belegen, daß der Antragsteller rechtzeitig die für seine Entlassung maßgebli-
chen Umstände kannte und ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den Grün-
den zu äußern. Soweit der Antragsteller nunmehr in der Revisionsinstanz mit
der Behauptung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
geltend macht, das Berufungsgericht habe maßgeblichen Sachvortrag zur An-
hörung am 14. April 1994 nicht berücksichtigt, der belege, daß die Entlassung
für ihn überraschend gewesen sei, weil in dem Dienstgespräch über die mögli-
che Entlassung nicht gesprochen und ihm der Entlassungsgrund erst am Tage
der Aushändigung der Probezeitbeurteilung bekannt gemacht worden sei, er-
schöpft sich sein Vorbringen in einer von den Feststellungen des Berufungsge-
richts abweichenden eigenen Bewertung. Damit kann er im Revisionsverfahren
nicht gehört werden.
c) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Dienstgerichtshofs,
die fehlende Beteiligung des Präsidialrats stehe der Wirksamkeit der Entlas-
sungsverfügung vom 15. Juli 1994 nicht entgegen. Zwar war das Thüringer
Richtergesetz vom 26. Mai 1994 - das die Beteiligung des Präsidialrats vor-
sieht - zum Entlassungszeitpunkt bereits in Kraft. Jedoch konstituierte sich der
Präsidialrat erst am 19. Dezember 1994. Daß die Beteiligung des Präsidialrats
später nicht erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung des Dienst-
gerichts des Bundes ausgereicht hätte (BGH, Urteil vom 13. Januar 1999
- RiZ (R) 5/98 Urt. Umdr. S. 12 st. Rspr.), hat das Berufungsgericht mit Recht
nicht als Verfahrensfehler angesehen. Im Widerspruchsverfahren gegen den
Sofortvollzug der Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 wollte das Dienstge-
richt für Richter bei dem Landgericht Me. (DG 1/96) die Anhörung nach-
holen und hatte mit Verfügung vom 26. Februar 1997 die in jenem Verfahren
vorgelegten Personal- und Behördenakten dem Antragsgegner zur Vorlage an
den Präsidialrat übersandt. Der Antragsteller wandte sich jedoch mit Schriftsatz
vom 22. April 1997 ausdrücklich gegen die Übersendung der Akten an den
Präsidialrat, da dies zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde. An-
schließend nahm er in jenem Verfahren am 17. Juni 1997 seine Klage zurück.
Dies konnte das Berufungsgericht auch für dieses Verfahren als endgültigen
Verzicht auf die Nachholung der Beteiligung des Präsidialrats werten.
2. Zu Recht hat der Dienstgerichtshof für Richter die Entlassungsverfü-
gung vom 15. Juli 1994 auch als materiell rechtmäßig angesehen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die auf § 22
Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entscheidung, ob ein Richter auf Probe für das
Richteramt geeignet ist, einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dieser gewährt
der obersten Dienstbehörde einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche
Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder
ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden
sind (BGH, Urteil vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24;
Urteil vom 25. August 1992 - RiZ (R) 2/92 Urt. Umdr. S. 8; Urteil vom 22. Sep-
tember 1998 - RiZ (R) 2/97, Urt. Umdr. S. 12; Urteil vom 13. Januar 1999
- RiZ (R) 5/98 Urt. Umdr. S. 13 m. w. Nachw.).
Dies gilt auch für die Umstände, die bei der obersten Dienstbehörde
Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers am Richteramt begrün-
det haben. Entgegen der Ansicht der Revision geht es nicht um eine uneinge-
schränkt nachprüfbare Feststellung über Art und Umfang der persönlichen
Probleme zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung. Es geht allein darum, ob
das Justizministerium, das aufgrund äußerer Hinweise Feststellun-
gen zu den beim Antragsteller zutage getretenen Problemen getroffen hat,
auch ohne ins einzelne gehende Überprüfung des Gesundheitszustandes zu
einer tragfähigen Prognose gekommen ist, nach der der Antragsteller als
Richter aus in seiner Person liegenden Gründen eine ordnungsgemäße Be-
handlung von Gerichtsverfahren nicht gewährleisten würde. Das ist hier der
Fall.
b) Die Entlassungsbehörde hat ihre Zweifel an der persönlichen Eignung
des Antragstellers maßgebend auf die Beobachtungen der Mitglieder der Zivil-
kammer und auf die Probezeitbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts
M. vom 11. Juli 1994 gestützt. Sie hat in der Entlassungsverfügung
ausgeführt, aufgrund dieser Beurteilung ergebe sich, daß die Amtsführung des
Antragstellers als Richter durch Probleme im persönlichen Bereich, die insbe-
sondere bei längeren Streßsituationen auftraten, eingeschränkt gewesen sei.
Das Gefühl, stets beobachtet und ohne nachvollziehbaren Grund überprüft zu
werden, habe zu einem von Mißtrauen geprägten Verhalten im dienstlichen
Umfeld geführt, das die dienstliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt habe.
Trotz verschiedener Gespräche hätten sich keine Anzeichen der Besserung
ergeben. Daß diese dienstliche Beurteilung auf sachfremden Erwägungen be-
ruhe, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Der Senat teilt nicht die in der
Revision vertretene Ansicht, die vom Berufungsgericht auszugsweise zitierte
Beurteilung enthalte keine tatsächlichen Feststellungen, sondern nur Wertur-
teile. Die Feststellungen über das auffällige Verhalten in Streßsituationen be-
ruhen auf konkreten Angaben der richterlichen Mitglieder der Zivilkammer des
Landgerichts M. .
Das Justizministerium konnte sich aber auch auf die Umstän-
de stützen, die sich anläßlich des Dienstgesprächs vom 14. April 1994 ergeben
haben. Die Zeugen Ge. und Dr. E. haben wahrgenommen, daß sich
im Verlauf dieses Gesprächs beim Antragsteller ähnliche Verhaltensweisen
und Auffälligkeiten zeigten, wie die, von denen die Mitglieder der Zivilkammer
des Landgerichts berichtet hatten.
Die Gesamtheit der Feststellungen waren ausreichend, um dem
Justizministerium als Grundlage für seine Prognose über die weitere Tätig-
keit als Richter zu dienen.
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht ausgeschlossen, daß das
Justizministerium als Dienstherr den ihm eingeräumten Beurtei-
lungsspielraum überschritten hat, als es annahm, dem Antragsteller fehle die
persönliche Eignung für das Richteramt.
c) Die Rüge des Antragstellers, das Berufungsgericht habe seine Aufklä-
rungspflicht verletzt, weil es seiner Behauptung nicht nachgegangen sei, eine
psychische Störung - wenn sie überhaupt vorgelegen habe - sei allenfalls
vorübergehender Natur gewesen und rechtfertige es nicht, seine Eignung als
Richter in Zweifel zu ziehen (§ 66 Abs. 1 DRiG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO), greift
nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Zeugen Ge. und Dr. E. zu
den Auffälligkeiten im Verlauf des Personalgesprächs vom 14. April 1994 ge-
hört. Durch die Einvernahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychothera-
pie Dr. K. hat es sich vergewissert, daß beide Zeugen selbst als medizi-
nische Laien zu dem Schluß kommen konnten, daß beim Antragsteller eine
Fehlbeurteilung der Realität vorliege und er möglicherweise reale Erlebnisse
irrational werte. Der Antragsgegner hätte angesichts dieses Beweisergebnis-
ses konkret darlegen müssen, daß sich - ausgehend von der materiell-
rechtlichen Rechtsauffassung des Dienstgerichtshofs - eine weitere Aufklärung
über den Umfang und die Dauer einer möglicherweise vorhandenen krankhaf-
ten seelischen Störung hätte aufdrängen müssen. Hierzu wären die noch auf-
zuklärenden Umstände und die dafür in Frage kommenden Beweismittel im
einzelnen anzugeben gewesen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 11. Aufl. § 133
Rdn. 14; BVerwG DVBl. 1993, 955; BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R)
5/86, Urt. Umdr. S. 10). Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner trägt mit der
Revision keine Anhaltspunkte in diesem Sinne vor, die einen Widerspruch zu
den Tatsachenfeststellungen des Dienstgerichtshofs schlüssig offenlegen wür-
den. Er führt insbesondere nicht aus, aufgrund welcher Umstände das Beru-
fungsgericht zu einem für ihn günstigen Ergebnis in der Beurteilung seiner per-
sönlichen Eignung für das Richteramt hätte gelangen müssen (vgl. BVerwG,
Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 46).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154
Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren ent-
sprechend §§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf
47.200,00 DM festgesetzt.
Erdmann Siol Boetticher
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