Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.06.2001 – RiZ (R) 2/00

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

20. Juni 2001

in dem Prüfungsverfahren

RiZ (R) 2/00

des Landes

Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

den Vorsitzenden Richter am Landgericht

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Ver-

handlung am 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-

richtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol,

Dr. Boetticher und Seiffert und die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Sto

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)

für Recht erkannt:

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 1. Senats

des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht

Hamm vom 14. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Landgericht. Er war Vorsit-

zender der 2. Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts M. , bei der

seit dem 20. November 1997 das Strafverfahren gegen K. u.a. - 2 Ks

30 Js - anhängig war. In diesem Verfahren wurde den neun An-

geklagten, die sich seit fast sechs Monaten in Untersuchungshaft befanden,

versuchter Mord in acht Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zur Last

gelegt.

Durch Beschluß vom 6. Januar 1998 ordnete das Oberlandesgericht

H. die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten über sechs Mo-

nate hinaus an. Dabei mahnte es eine möglichst zeitnahe Terminierung an und

führte unter anderem aus:

"Die Schwurgerichtskammer wird auch insoweit das besonde- re Beschleunigungsgebot in Haftsachen wahren müssen. Ob dessen Einhaltung bei künftiger erneuter Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO auch dann noch bejaht werden kann, wenn die von dem Verteidiger Rechtsanwalt Hi. mit Schriftsatz vom 05.01.98 mitgeteilte Absicht der Schwurgerichtskammer, die Hauptverhandlung erst am 28.04.98 zu beginnen, tatsäch- lich umgesetzt werden sollte, wird zu gegebener Zeit zu ent- scheiden sein. Das besondere Beschleunigungsgebot dürfte jedenfalls nur gewahrt sein, wenn konkret belegte tragfähige Hinderungsgründe für eine möglichst zeitnahe Terminierung die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft recht- fertigen".

Der Antragsteller setzte durch Verfügung vom 28. Januar 1998 den Be-

ginn der Hauptverhandlung auf den 28. April 1998 fest. Am 20. Februar 1998

beantragte er bei dem Präsidenten des Landgerichts M. die Bewilligung von

Erholungsurlaub für die Zeit vom 4. bis zum 19. April 1998; auch die beiden

Beisitzer der 2. Strafkammer stellten für etwa denselben Zeitraum Urlaubsan-

träge.

Vor der Entscheidung über diese Urlaubsanträge trat der Präsident des

Landgerichts M. in eine Prüfung der Frage ein, ob im Falle einer Bewilli-

gung der Urlaube die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte ge-

währleistet sei; dabei ging es ihm besonders um die zeitnahe und sachge-

rechte Erledigung des Strafverfahrens gegen K. u.a. .

Hierzu wurde der Antragsteller am 26. Februar 1998 zu einer Bespre-

chung mit dem damaligen Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landge-

richts M. gebeten. Gegenstand dieses Gesprächs war die Befürchtung,

bei der am 6. April 1998 erforderlichen erneuten Prüfung der Haftfortdauer

durch das Oberlandesgericht H. könnten die neun Angeklagten des oben

genannten Strafverfahrens auf freien Fuß gesetzt werden, was insbesondere

dann in hohem Maße dem Ansehen der Justiz schaden würde, wenn der Be-

ginn der Hauptverhandlung nur wegen des Urlaubs der Kammermitglieder nicht

zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. In dem Gespräch kündigte

der Präsident des Landgerichts weiter an, daß bei den Verteidigern nachge-

fragt werde, ob diese in der Zeit des geplanten Urlaubs der Kammermitglieder

an einer etwaigen Hauptverhandlung teilzunehmen gehindert seien. Dieser

Verfahrensweise stimmte der Antragsteller ausdrücklich nicht zu.

Am 27. Februar 1998 wurde der Antragsteller von dem Ergebnis der

durchgeführten Nachfrage unterrichtet. In einem weiteren Gespräch am selben

Tage, an welchem neben dem Antragsteller auch die übrigen Mitglieder der

2. Strafkammer teilnahmen, wurde ihm unter Hinweis auf das Ansehen der Ju-

stiz nochmals sinngemäß die Frage vorgelegt, ob nicht eine frühere Terminie-

rung möglich und ratsam sei.

Gegen diese Verfahrensweise legte der Antragsteller zum Zwecke einer

dienstgerichtlichen Überprüfung Widerspruch ein, den der Präsident des

Oberlandesgerichts H. durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1998

zurückwies.

Daraufhin hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter bei dem

Landgericht Düsseldorf angerufen und beantragt,

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsiden-

ten des Oberlandesgerichts H. vom 25. Juni 1998 festzu-

stellen, daß der Präsident des Landgerichts M. dadurch

seine, des Antragstellers, richterliche Unabhängigkeit verletzt

habe, daß er

a) in einer Besprechung am 26. Februar 1998 angekündigt

habe zu prüfen, ob bei einer Versagung seines, des An-

tragstellers, Urlaubsgesuchs eine frühere Terminierung des

Verfahrens 2 Ks 30 Js möglich sei,

b) eine telefonische Befragung der Verteidiger des genannten

Verfahrens zur Prüfung der Möglichkeit einer früheren

Terminierung veranlaßt habe und

c) ihm, dem Antragsteller, am 27. Februar 1998 einen Ver-

merk über diese telefonische Befragung der Verteidiger

vorgelegt und ihm anschließend die Frage gestellt habe, ob

nicht eine frühere Terminierung des Verfahrens möglich

und ratsam sei.

Das Dienstgericht hat diesem Antrag mit Urteil vom 27. Juli 1999, das im

Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, statt-

gegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß es sich bei

den im Antrag bezeichneten Maßnahmen um solche der Dienstaufsicht han-

dele, welche die Terminierung eines bestimmten Strafverfahrens und damit den

Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit beträfen.

Gegen dieses Urteil hat der Antragsgegner Berufung beim Dienstge-

richtshof für Richter beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt.

In seiner Berufungsbegründung hat der Antragsgegner insbesondere

beanstandet, das Dienstgericht habe den Besprechungen vom 26. und

27. Februar 1998 einen unzutreffenden Inhalt beigemessen. Die Erwähnung

der Terminierungsfrage im Rahmen eines kollegialen Gesprächs über den Ur-

laubsantrag könne nicht als unzulässige Einflußnahme auf die Terminierung

gewertet werden. Im übrigen habe das Dienstgericht auch verfahrensfehlerhaft

gehandelt, weil es den damaligen Präsidenten des Landgerichts M. nicht

als Zeugen zu dem tatsächlichen Ablauf dieser Besprechungen gehört habe,

obwohl Anlaß dazu bestanden hätte. Dann wäre nämlich deutlich geworden,

daß die beanstandeten Maßnahmen allein den Zweck gehabt hätten, die Ent-

scheidung über das Urlaubsgesuch vorzubereiten.

Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm hat

die Berufung des Antragsgegners nach mündlicher Verhandlung durch Urteil

vom 14. Juli 2000 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner

Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und bean-

tragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Urteil des

Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf

vom 27. Juli 1999 - DG 3/98 - aufzuheben und den Antrag des

VRiLG T. abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisi-

onsbegründung vom 30. November 2000, die Revisionserwiderung vom

9. Januar 2001 sowie die Schriftsätze vom 23. Februar 2001 und vom 5. März

2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige (vgl. BGHZ 144, 123 f.) Revision ist weder in verfahrens-

rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht begründet.

I. Die behaupteten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat das Berufungsgericht

die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO,

§ 56 LRiG) nicht verletzt, indem es eine Vernehmung des damaligen Präsi-

denten und des Vizepräsidenten des Landgerichts M. zum Wortlaut ein-

zelner Äußerungen bei der Dienstbesprechung am 27. Februar 1998 und zum

Zweck der beanstandeten Maßnahmen nicht durchgeführt hat. Ein Gericht

verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht in der Regel

nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die durch einen anwaltlich

vertretenen Beteiligten nicht beantragt war (vgl. BVerwG, Beschluß vom

20. Mai 1998 - 6 B 50/97, NJW 1998, 3657; vgl. auch Schmidt in Eyermann,

VwGO, 11. Aufl., § 132 Rdn. 16 m.N.). Dies war hier nicht geschehen.

Die vom Antragsgegner vermißte Zeugenvernehmung mußte sich dem

Berufungsgericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen, weil es nach seiner

für die Beurteilung des geltend gemachten Aufklärungsmangels allein maßgeb-

lichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989

- RiZ (R) 5/89, Urteilsumdruck S. 8 - insoweit in DRiZ 1991, 99 f. nicht abge-

druckt) - auf den Wortlaut einzelner Äußerungen bei der Dienstbesprechung

nicht entscheidend ankam. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen auf der

Grundlage des unstreitigen Sachverhalts entschieden, wonach die Befragung

der Verteidiger, ob sie für einen früheren Verhandlungstermin zur Verfügung

stünden, durchgeführt werden sollte, obwohl das Verfahren bereits terminiert

war.

Da eine ausreichende Klärung des Sachverhalts erfolgt ist, liegt entge-

gen der Ansicht des Antragsgegners auch kein Verstoß gegen den Überzeu-

gungsgrundsatz vor (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 56 LRiG).

2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Antragsgegner, das Berufungsgericht

habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt,

weil es sein Vorbringen hinsichtlich des Inhalts der Dienstbesprechungen vom

26. und 27. Februar 1998 nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe. Nach der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Dienstgerichts des

Bundes ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen

der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur in Ausnah-

mefällen festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des

Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines

Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entschei-

dung ernstlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248, 251, 252;

47, 182, 187 f.; 66, 211, 213; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R)

5/89, DRiZ 1991, 99). Solche die Annahme eines Ausnahmefalles rechtferti-

genden Umstände sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist durch-

aus auf das Vorbringen des Antragsgegners eingegangen, es hat nur nicht die

von diesem gewünschten Schlüsse daraus gezogen.

II. Die Revision ist auch sachlich unbegründet. Die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, die beanstandeten Maßnahmen des Präsidenten des Landge-

richts hätten den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit (§ 26

DRiG) beeinträchtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Maßnahmen

der Prüfung dienten, ob ein früherer als der vom Antragsteller festgesetzte

Hauptverhandlungsbeginn möglich sei, und damit den Zweck hatten, mittelbar

auf die Terminierung Einfluß zu nehmen. Daß sie - wie der Antragsgegner vor-

getragen hat - ausschließlich die Entscheidung über das Urlaubsgesuch vorbe-

reiten sollten, ist schon deswegen fernliegend, weil sich der vom Antragsteller

beantragte Urlaub nicht mit den anberaumten Sitzungstagen überschnitt. Die

Zielsetzung der Maßnahmen tritt - insbesondere durch die Befragung der Ver-

teidiger - so klar hervor, daß es auf den Wortlaut einzelner bei den Dienstbe-

sprechungen gefallener Äußerungen nicht ankommt. Sie wird im übrigen, wor-

auf das Berufungsgericht auch hingewiesen hat, bestätigt durch die Formulie-

rung in dem Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts

H. vom 25. Juni 1998, wonach "Ziel der Maßnahmen ... ausschließlich die

Klärung der Frage gewesen [sei], ob durch eine Versagung des Urlaubs dem

Antragsteller neue Gestaltungsmöglichkeiten für die in richterlicher Unabhän-

gigkeit durchzuführende Terminierung hätten geschaffen werden können". Dies

besagt nichts anderes, als daß der Präsident des Landgerichts die vorliegende

Terminierung nicht als endgültig hinzunehmen bereit war. Wenn der Revisi-

onsführer in diesem Zusammenhang meint, der Antragsteller habe durch die

Maßnahmen, insbesondere auch die Befragung der Verteidiger, in die Lage

versetzt werden sollen, Abwägungen, die in eine Terminsplanung einmünden,

überhaupt vornehmen zu können, so übersieht er dabei, daß eine rechtlich

nicht angreifbare Terminierung bereits vorlag. Da der Antragsteller in richterli-

cher Unabhängigkeit den Beginn der Hauptverhandlung auf den 28. April 1998

festgesetzt hatte, bestand für ihn gar keine Veranlassung, die Verteidiger zu

fragen, ob sie auch für einen früheren Termin zur Verfügung stehen würden.

Die vom Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei festgestellte versuchte

Einflußnahme des Dienstvorgesetzten auf die Terminierung eines bestimmten

Verfahrens beeinträchtigt den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängig-

keit. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist nicht

nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern auch

alle ihr nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden -

Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - RiZ (R)

6/88, NJW 1991, 426, 427, und vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997,

467, 468 m.w.N.). Diesem Kernbereich richterlicher Tätigkeit ist auch die Ter-

minierung eines bestimmten Verfahrens zuzurechnen (BGHZ 93, 238, 244).

Deshalb ist eine Einflußnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Ter-

minierung grundsätzlich unzulässig; er hat sich vielmehr jeder direkten oder

indirekten oder auch nur mental-psychischen Einflußnahme zu enthalten (vgl.

BGH, Urteil vom 6. November 1986 - RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198, und

vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; KG, Urteil vom

25. Mai 1994 - DGH 2/93, DRiZ 1995, 438). Etwas anderes gilt nur dann, wenn

der Richter bei der Terminsbestimmung gegen seine Pflicht zur ordnungsge-

mäßen und unverzüglichen Erledigung der Amtsgeschäfte verstößt und da-

durch Anlaß für Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 DRiG gibt (BGHZ 90, 41, 44 bis

46; 93, 238, 244). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier unstreitig nicht vor.

III. Die Revision des Antragsgegners war daher zurückzuweisen. Die

Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2

VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren ent-

sprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 8.000 DM festge-

setzt.

Erdmann Siol Boetticher

Seiffert (cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:6)(cid:22)(cid:23)(cid:13)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:14)(cid:28)(cid:27)(cid:2)(cid:29)(cid:30)(cid:20)(cid:6)(cid:14)(cid:8)(cid:31)(cid:10)(cid:18)(cid:12)