BGH Urteil vom 28.06.2001 – 1 StR 198/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 198/01
URTEIL
vom
28. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
28. Juni 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2000 wird ver-
worfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch
die Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – einen Rechtsanwalt – vom Vor-
wurf der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage freigesprochen. Die vom
Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die
allein auf Verfahrensrügen gestützt wird, hat keinen Erfolg.
I.
1. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, seinen Mandanten Dr. Dr.
R. – den er als Zeugenbeistand begleitete – zu einer falschen Zeugenaus-
sage in der Hauptverhandlung gegen K. vor dem Landgericht Augs-
burg am 31. März 1998 angestiftet zu haben.
a) Dr. Dr. R. war 1996 vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Mor-
des in zwei Fällen – unter anderem wegen eines von ihm im Jahre 1993 ver-
übten Mordes an W. , den er gestanden hatte – zu lebenslanger Frei-
heitsstrafe verurteilt worden. Seine damalige Mitangeklagte K. war we-
gen Anstiftung zu diesem Mord verurteilt worden. Die Revision von Dr. Dr.
R. hatte der Bundesgerichtshof im Juli 1997 verworfen. Auf die Revision von
K. hatte der Bundesgerichtshof das Urteil, soweit es sie betraf, aufge-
hoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landge-
richt Augsburg zurückverwiesen.
Dr. Dr. R. fand sich mit seiner Verurteilung nicht ab und wollte das
Wiederaufnahmeverfahren betreiben. Mit dessen Vorbereitung hatte er den
Angeklagten beauftragt und ihm Strafprozeßvollmacht erteilt. Der Angeklagte
suchte Dr. Dr. R. am 1. September 1997 in der Justizvollzugsanstalt zu ei-
ner Besprechung auf. Dabei wurde auch die Bedeutung der bevorstehenden
Zeugenaussage Dr. Dr. R. s – in der Hauptverhandlung gegen K. vor
dem Landgericht Augsburg – für das Wiederaufnahmeverfahren besprochen.
Am 5. September 1997 übersandte der Angeklagte seinem Mandanten ein er-
stes Schreiben, das sich mit “strategischen” und “taktischen” Überlegungen zur
Aussagebereitschaft und zum Aussageinhalt befaßte.
Das Ergebnis einer weiteren Besprechung vom 24. September 1997
faßte der Angeklagte in einem zweiten Schreiben vom 30. September 1997
zusammen. Darin wurden – unter Hinweis auf die Zeugenpflicht zur wahrheits-
gemäßen Aussage – vier Varianten für die Zeugenaussage erörtert: Aussage-
verweigerung, Wiederholung der früheren (geständigen) Aussage, Bestreiten
der Tötung und Beschuldigung der K. als Täterin (“schwierigste takti-
sche Variante”) oder Entlastung von K. .
b) Dr. Dr. R. sagte am 31. März 1998 im Beistand des Angeklagten
im Sinne der dritten Variante als Zeuge aus. Nicht er, sondern K. habe
W. getötet. Er habe die Leiche lediglich beseitigt.
c) Der Anklagevorwurf ging dahin, der Angeklagte habe durch die an-
waltliche Beratung in den beiden Besprechungen und den beiden Schreiben
die von Dr. Dr. R. bekundete dritte Aussagevariante – die, was der Ange-
klagte gewußt habe, falsch gewesen sei – gefördert. Er habe seinem Mandan-
ten mitgeteilt, er könne risikolos zwischen den vier Aussagevarianten wählen.
Dr. Dr. R. habe darauf die für sein Wiederaufnahmeverfahren günstigste
dritte Aussagevariante gewählt.
2. Das Landgericht hat festgestellt, daß Dr. Dr. R. als Zeuge bewußt
falsch ausgesagt hat. Eine vorsätzliche Beihilfehandlung des Angeklagten
hierzu konnte das Landgericht indes nicht feststellen.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nur durch eine schrift-
liche Verteidigererklärung eingelassen. In dieser ließ er zu den beiden Bera-
tungsgesprächen und Schreiben vortragen, er habe den Wahrheitsgehalt der
Angaben Dr. Dr. R. s nicht prüfen können. Er habe auch keine Alternative
empfohlen und zudem auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Der als Zeuge
gehörte Dr. Dr. R. bestritt pauschal jede Beeinflussung durch den Ange-
klagten.
In der Kommunikation des Angeklagten mit Dr. Dr. R. als Zeugenbei-
stand in der Hauptverhandlung gegen K. konnte das Landgericht keine
unzulässige Beeinflussung feststellen. Die Verlesung der beiden Schreiben
des Angeklagten vom 5. und 30. September 1997 hat das Landgericht aus
Rechtsgründen abgelehnt.
II.
1. Den Verfahrensrügen liegt folgendes Geschehen zugrunde:
In der Hauptverhandlung gegen K. vom 31. März 1998 vor dem
Landgericht Augsburg fragte der Sitzungsvertreter, Oberstaatsanwalt N. ,
den Zeugen Dr. Dr. R. , ob und warum er in seiner Hauptverhandlung vor
dem Landgericht Nürnberg-Fürth auch den (zweiten) Mord an G. ge-
standen habe. Der Angeklagte beanstandete diese Frage in seiner Eigenschaft
als Zeugenbeistand und beantragte eine Entscheidung des Gerichts. Während
der Beratungspause der Kammer redete der Angeklagte auf den Zeugen ein;
dieser fertigte sich Aufzeichnungen. Schon während der Vernehmung des
Zeugen hatte sich der Angeklagte mit ihm durch das offene Hin- und Herschie-
ben von Zetteln verständigt.
Als die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde – die Frage wurde zugelas-
sen –, äußerte der Zeuge, sein damaliges Geständnis sei falsch gewesen.
Nach weiterer Befragung beantragte der Verteidiger K. s die Beschlag-
nahme der Unterlagen des Zeugen und des Angeklagten, da der Verdacht ei-
ner Falschaussage im Raum stehe, und weil zu erwarten sei, daß sich in die-
sen Unterlagen weitere Aufzeichnungen zur nunmehrigen Aussage befinden.
Die Kammer lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, sie sei dafür nicht
zuständig. Zudem sah sie das Beschlagnahmeprivileg des § 97 StPO “tan-
giert”. Daraufhin ordnete der (weitere) Sitzungsvertreter der Staatsanwalt-
schaft, Oberstaatsanwalt We. , die Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug
an. Dabei wurden auch die Schreiben des Angeklagten vom 5. und
30. September 1997 sichergestellt.
In der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2000 gegen den Ange-
klagten stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, den Verteidiger K. s
als Zeugen zu hören; diesen Antrag lehnte das Landgericht ab. Ferner be-
gehrte sie die Verlesung der beiden sichergestellten Schreiben; auch das
lehnte das Landgericht ab. Diese Ablehnungen beanstandet die Beschwerde-
führerin mit Verfahrensrügen.
2. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung
des Verteidigers von K. hält rechtlicher Nachprüfung stand.
aa) Dieser sollte als Zeuge bekunden, “daß der Angeklagte am
31.3.1998 auf das Aussageverhalten des Dr. Dr. R. vor dem Landgericht
Augsburg in der Form einwirkte, daß er Anweisungen erteilte, bzw. auf ihn ve-
hement einsprach, insbesondere zum Tatkomplex G. , worauf der Zeuge
R. Aufzeichnungen fertigte und anschließend falsch aussagte”.
Die Beweisbehauptungen, auf den Zeugen sei eingesprochen worden
und dieser habe sich Aufzeichnungen gefertigt, hat das Landgericht bereits als
erwiesen angesehen. Die Behauptung, der Angeklagte habe Anweisungen er-
teilt, hat das Landgericht als bloße Beweisanregung behandelt, der nach § 244
Abs. 2 StPO nicht nachzukommen sei. Auf Nachfrage habe nämlich der An-
tragsteller (der im Verfahren gegen K. Sitzungsvertreter der Staatsan-
waltschaft war) erklärt, “selbst nichts von Anweisungen zu wissen, sondern
dies allenfalls aufgrund des Einredens des Angeklagten auf Dr. Dr. R.
schlußfolgere”.
bb) Zum Kenntnisstand des Verteidigers von K. trägt die Be-
schwerdeführerin vor, aufgrund dessen Beschlagnahmeantrages stünde fest,
“daß der Verteidiger ... Feststellungen traf, die ihn veranlaßten ... die Be-
schlagnahme zu beantragen”. Dieses Verhalten lege “den zwingenden Schluß”
nahe, daß es hierfür einen von ihm festgestellten konkreten Anlaß gab”. Der
Verteidiger hätte bekundet, “daß er eine direkte Beeinflussung ... dergestalt
feststellte, daß der Angeklagte Dr. Dr. R. ... die Anweisung erteilte” auch die
Tötung von G. wahrheitswidrig zu verneinen.
cc) Das Angriffsziel der Verfahrensrüge geht offensichtlich dahin, die
Behauptung, der Angeklagte habe “Anweisungen erteilt, worauf der Zeuge an-
schließend falsch aussagte” sei eine ausreichend bestimmte Tatsachenbe-
hauptung gewesen. Das ist nicht der Fall.
Mit der Beweisbehauptung wurde – wie die Revision selbst vorträgt – le-
diglich eine Schlußfolgerung des als Zeugen benannten Verteidigers unter Be-
weis gestellt. Es wurden nicht bestimmte – vom Verteidiger wahrgenommene –
Äußerungen unter Beweis gestellt, sondern es wurde erstrebt, von ihm eine
zusammenfassende Deutung und Würdigung des Inhalts der Kommunikation
des Angeklagten mit Dr. Dr. R. zu erfragen. Das ist keine bestimmte Tatsa-
chenbehauptung für eine Zeugenwahrnehmung (vgl. BGH NStZ 1993, 447). Da
die Erteilung von Anweisungen behauptet wird, hätten die Wahrnehmungen
des Verteidigers über den Inhalt dieser Anweisungen – die ihn zu seiner
Schlußfolgerung veranlaßt haben – unter Beweis gestellt werden müssen.
Aber selbst wenn man die Beweisbehauptung als schlagwortartige Ver-
kürzung (vgl. BGHSt 39, 251) dafür genügen ließe, daß der Verteidiger den
Inhalt der Anweisungen – und sei es auch nur einen Teil davon oder jedenfalls
sinngemäß – wahrgenommen und darauf seine Schlußfolgerung gegründet
hätte, läge mangels Konnexität kein Beweisantrag vor. Die Beschwerdeführerin
konnte in der Hauptverhandlung und auch in der Revisionsbegründung – bei
dem Geschehensablauf freilich verständlicherweise – keine konkreten Tatsa-
chen dafür vortragen, daß der Verteidiger den Inhalt der Kommunikation und
der Anweisungen wahrgenommen hat.
Bei diesem Sachverhalt muß auch die diesen Vorgang betreffende Auf-
klärungsrüge scheitern. Angesichts der naheliegenden Unergiebigkeit des be-
antragten Zeugenbeweises mußte sich die Kammer nicht gedrängt sehen, den
Verteidiger zu hören. Hinzu kommt, daß die Beschwerdeführerin nicht vorträgt,
daß sie sich zuvor um Abklärung des Kenntnisstandes des Verteidigers bemüht
hatte (vgl. Senat, Beschluß vom 7. Januar 1992 – 1 StR 595/91 –), und ob die-
ser überhaupt aussagebereit war.
b) Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht hätte
die “beim Angeklagten und dem Zeugen Dr. Dr. R. beschlagnahmten Un-
terlagen” verlesen müssen, ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung, daß damit die Schreiben
des Angeklagten vom 5. und 30. September 1997 an Dr. Dr. R. gemeint
sind, die in der Hauptverhandlung vom 31. März 1998 trotz Widerspruchs be-
schlagnahmt wurden.
aa) Es liegt schon nahe, daß ein Verwertungsverbot deshalb entgegen-
stand, weil die Beschlagnahme der Schreiben unter Verstoß gegen den Rich-
tervorbehalt erfolgte.
Wegen der bei ihm anhängigen Anklage war das mit der Sache befaßte
Gericht für die Entscheidung über den Beschlagnahmeantrag zuständig
(BGHSt 27, 253; BGH NStZ 2000, 609; G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO
24. Aufl. § 98 Rdn. 8; Nack in KK 4. Aufl. § 98 Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 45. Aufl. § 98 Rdn. 4). Das Landgericht hat auch über den Be-
schlagnahmeantrag entschieden. Neben der – freilich unzutreffenden – Ableh-
nungsbegründung fehlender Zuständigkeit hat es ergänzend darauf abgestellt,
daß der Beschlagnahme das Verbot des § 97 StPO entgegenstünde. Nachdem
das Landgericht somit aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung die Beschlag-
nahme abgelehnt hatte, war es der Staatsanwaltschaft verwehrt, “anstelle” des
dafür allein zuständigen Gerichts die Beschlagnahme anzuordnen. Das ist mit
der grundrechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts (BVerfGE 96,
44; BVerfG NJW 2001, 1121) unvereinbar.
bb) Jedenfalls stand der Beschlagnahme § 97 StPO entgegen, da es
sich bei den Schreiben um schriftliche Mitteilungen im Sinne des § 97 Abs. 1
Nr. 1 StPO handelte. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Kommu-
nikationsverhältnis zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten gemäß
§ 148 StPO ohne Einschränkungen geschützt ist oder ob eine Beschlagnahme
von Verteidigungsunterlagen beim Verteidiger jedenfalls bei qualifiziertem Teil-
nahmeverdacht zulässig ist. Ein solcher qualifizierter Teilnahmeverdacht (§ 97
Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH NJW 1973, 2035; Senat, Beschluß vom
22. November 2000 – 1 StR 375/00 –) lag nicht vor. Dies hatte nach jeder Auf-
fassung ein Verwertungsverbot zur Folge, das der Verlesung der Schreiben
gegen den Widerspruch des Angeklagten entgegenstand.
Die Schreiben waren schriftliche Mitteilungen im Sinne des § 97 Abs. 1
Nr. 1 StPO. Sie waren im Rahmen des auch von § 148 StPO geschützten Ver-
trauensverhältnisses zwischen dem Verurteilten Dr. Dr. R. und dem Ange-
klagten als dessen Verteidiger entstanden und dienten (auch) der Vorbereitung
des Wiederaufnahmeverfahrens.
Der Angeklagte war Verteidiger des Verurteilten Dr. Dr. R. für die
§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO – ebenso wie § 137 Abs. 1 StPO – vom “Beschuldigten”
spricht, steht dem nicht entgegen, denn Beschuldigter in diesem Sinne ist auch
der Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren (Laufhütte in KK 4. Aufl. § 137
Rdn. 1). Da § 137 Abs. 1 StPO bestimmt, daß sich der Beschuldigte in jeder
Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann, umfaßt
die Verteidigerstellung auch die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens.
Dieses Verteidigungsverhältnis ist daher auch von § 148 StPO geschützt
(Laufhütte aaO § 148 Rdn. 5).
Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung
als Zeugenbeistand tätig war und daß die Schreiben auch der Vorbereitung der
Zeugenaussage Dr. Dr. R. s dienten. Denn die Vorbereitung der Zeugen-
aussage und die Tätigkeit als Zeugenbeistand waren maßgeblich von der Ver-
teidigungsvorbereitung für das Wiederaufnahmeverfahren bestimmt.
Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme (vgl. BGHSt 25, 168; BGH NStZ
1983, 85; Senat, Beschluß vom 22. November 2000 - 1 StR 375/00) lagen kei-
ne konkreten Tatsachen vor, die wenigstens einen qualifizierten Teilnahmever-
dacht hätten belegen können. Dies entnimmt der Senat auch – hier freibeweis-
lich, da nur Verfahrensrügen erhoben sind – dem angefochtenen Urteil.
Zusätzliche Tatsachen, die einen gewichtigen Tatverdacht zu diesem
Zeitpunkt hätten begründen können, trägt die Revision nicht vor. Auch zum
Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war ein solcher Ver-
dacht nicht nachträglich (vgl. Senat aaO m.w.N.) entstanden. Daß sich – wie
die Revision meint – der Verdacht (erst) aus den beschlagnahmten Schreiben
selbst ergeben habe, könnte die ursprünglich unzulässige Beschlagnahme
nicht nachträglich zulässig machen (G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO
24. Aufl. § 97 Rdn. 106; Nack in KK 4. Aufl. § 97 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 45. Aufl. § 97 Rdn. 48).
Die Unzulässigkeit der Beschlagnahme hat hier deshalb zu einem Ver-
wertungsverbot geführt (BGHSt 18, 227, 228; 44, 46; G. Schäfer aaO § 97
Rdn. 103 ff.; Nack aaO § 97 Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 97
Rdn. 48).
cc) Da das Landgericht es somit zu Recht abgelehnt hat, die Schreiben
im Urkundenbeweis zu verlesen, kann offen bleiben, ob diese Verfahrensrüge
unzulässig ist, weil weder die Urteilspassagen, mit denen das Landgericht ei-
nen die Beschlagnahme rechtfertigenden Beteiligungsverdacht eingehend ver-
neint hat, noch der Beschluß, in dem das Amtsgericht die Beschlagnahme be-
stätigt hat, vorgetragen worden sind.
Schäfer Nack Wahl Herr RiBGH Schluckebier ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert
Schäfer Schaal
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
_________________
StPO § 97 Abs. 1 Nr. 1
Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt auch soweit der
Verteidiger im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wiederaufnahmever-
fahrens als Zeugenbeistand für den Verurteilten tätig ist.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2001 - 1 StR 198/01 - Landgericht Augsburg