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BGH Beschluss vom 28.06.2001 – 3 StR 392/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 392/00

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am

28. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 15. März 2000 im Schuldspruch

dahingehend geändert, daß er wegen unerlaubter Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit ihnen verur-

teilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge und zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler ergeben

Dagegen wird die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem täter-

schaftlichem Handeltreiben von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Danach vermochte sich die Strafkammer nur davon überzeugen, daß von den

eingeführten Drogen lediglich ein kleiner Teil für den Angeklagten selbst, und

zwar zu dessen Eigenverbrauch bestimmt war, während die übrige Menge

durch einen oder mehrere der Mitangeklagten gewinnbringend verkauft werden

sollte. Voraussetzung für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens auch

des Angeklagten hinsichtlich der zum Verkauf durch Dritte bestimmten Menge

wäre gewesen, daß er eigennützig handelte. Dafür ist jedoch nichts festgestellt.

Es versteht sich bei einer gemeinsamen Beschaffungsfahrt von vier Freunden

nicht von selbst, daß ein Beteiligter neben dem Erwerb von Drogen zum Eigen-

konsum auch Vorteile aus dem beabsichtigten Verkauf der übrigen Menge

durch andere Beteiligte ziehen wollte. Da weitere Feststellungen zur Eigennüt-

zigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Beihilfe

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der Strafausspruch wird durch diesen Rechtsfehler nicht berührt, da die Strafe

dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubter Einfuhr einer

nicht geringen Menge entnommen worden ist. Im übrigen hätte berücksichtigt

werden können, daß der Angeklagte hinsichtlich der gesamten - nicht geringen

- Menge den Tatbestand des unerlaubten Besitzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1

BtMG als Täter in weiterer Tateinheit verwirklicht hat.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker