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BGH Beschluss vom 28.06.2001 – BLw 11/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 11/01

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 2001

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger

und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher

Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2001

wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen, die der Antragstellerin

auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerde-

verfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

67.586 DM.

Gründe

I.

Die Antragstellerin war Mitglied der Beteiligten zu 2 und verfolgt gegen

beide Antragsgegnerinnen vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Land-

wirtschaftsanpassungsgesetz. In einem ersten Zwischenbeschluß hat das

Landwirtschaftsgericht antragsgemäß festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 nicht

Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2 durch Umwandlung geworden ist. Be-

schwerde und Rechtsbeschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.

Am 21. Oktober 1998 fand eine Vollversammlung der Beteiligten zu 2

statt, in der die Zustimmung zu einem Übertragungsvertrag vom 6. September

1994 beschlossen wurde, der u.a. die Übertragung des Vermögens der Betei-

ligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 zum Inhalt hatte und als "Nachtrag" der Er-

richtung der Beteiligten zu 1 bezeichnet worden war.

Die Antragstellerin hält den Übertragungsvertrag vom 6. September

1994 für unwirksam. Daran habe sich auch durch die "Zustimmung" vom

21. Oktober 1998 nichts geändert.

Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag auf Feststellung der Nich-

tigkeit der Vermögensübertragung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen. Mit der - nicht zu-

gelassenen - Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegnerinnen die Zu-

rückweisung des Antrags.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff).

1. Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, das Beschwerdege-

richt habe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen

müssen, verkennen sie, daß hierauf eine Rechtsbeschwerde nicht gestützt

werden kann. Der Senat ist an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar

1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither ständige Rechtsprechung). Eine

Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht

vor.

2. Die Annahme, das Beschwerdegericht sei von einem Rechtssatz ab-

gewichen, den der Senat in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998, BLw 39/97,

WM 1998, 1650, aufgestellt habe, entbehrt der Grundlage. Der Senat hat in

dem erwähnten Hinweis keinen Rechtssatz aufgestellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen

Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-

sprüche der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten

werden hiervon nicht berührt.

Wenzel Krüger Klein