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BGH Beschluss vom 28.06.2001 – BLw 4/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 4/01

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 2001

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger

und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher

Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

24. November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers, der der

Antragsgegnerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 5.000 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war bis zum 31. März 1988 Mitglied der LPG (P) H.,

der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Anschließend arbeitete er bei der

BHG B.. Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit bei der BHG habe das LPG-

Mitgliedschaftsverhältnis nicht zum Erlöschen gebracht. Zur Vorbereitung eines

Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG verlangt er von der An-

tragsgegnerin Auskunft und Einsichtnahme in abfindungsrelevante Unterlagen.

Das Landwirtschaftsgericht hat seinem Antrag stattgegeben. Das Ober-

landesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-

schwerde begehrt er die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirt-

schaftsgerichts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff).

Die Rechtsbeschwerde macht eine Abweichung des angefochtenen Be-

schlusses von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 1997,

V ZR 121/96 (BGHZ 136, 284), geltend. Sie zeigt jedoch keinen abstrakten

Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht aufgestellt haben sollte und der

von einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs

abwiche. Solches kommt auch nicht ernsthaft in Betracht, weil sich die Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs mit ganz anderen Rechtsfragen beschäftigt

als das Beschwerdegericht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-

deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che des Beteiligten zu 1 gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hier-

von nicht berührt.

Wenzel Krüger Klein