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BGH Beschluss vom 28.06.2001 – BLw 4/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 4/01
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2001
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger
und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
24. November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers, der der
Antragsgegnerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 5.000 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war bis zum 31. März 1988 Mitglied der LPG (P) H.,
der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Anschließend arbeitete er bei der
BHG B.. Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit bei der BHG habe das LPG-
Mitgliedschaftsverhältnis nicht zum Erlöschen gebracht. Zur Vorbereitung eines
Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG verlangt er von der An-
tragsgegnerin Auskunft und Einsichtnahme in abfindungsrelevante Unterlagen.
Das Landwirtschaftsgericht hat seinem Antrag stattgegeben. Das Ober-
landesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-
schwerde begehrt er die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirt-
schaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff).
Die Rechtsbeschwerde macht eine Abweichung des angefochtenen Be-
schlusses von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 1997,
V ZR 121/96 (BGHZ 136, 284), geltend. Sie zeigt jedoch keinen abstrakten
Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht aufgestellt haben sollte und der
von einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
abwiche. Solches kommt auch nicht ernsthaft in Betracht, weil sich die Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs mit ganz anderen Rechtsfragen beschäftigt
als das Beschwerdegericht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-
deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che des Beteiligten zu 1 gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hier-
von nicht berührt.
Wenzel Krüger Klein