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BGH Urteil vom 29.06.2001 – V ZR 215/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

V ZR 215/00

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 29. Juni 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Rechts zum Besitz zwischen dem Eigen-

tümer eines Grundstücks und dem Besitzer begründet gegen den Erwerber des

Grundstücks nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 BGB ein Recht zum

Besitz.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2001 - V ZR 215/00 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Mai

2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Be-

klagte für den Zeitraum vom 16. März 1995 bis zum

3. Februar 1999 zur Zahlung von 69.900 DM Nutzungsent-

schädigung verurteilt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der

4. Zivilkammer

des

Landgerichts Regensburg

vom

30. November 1999 dahin abgeändert, daß die Klage auch

in diesem Umfang abgewiesen wird.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5, die

Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Nutzungsersatz für ein Grundstück.

H. E. war Eigentümer eines mit einem Lagergebäude bebauten Grund-

stücks. Das Grundstück wurde 1988 zwangsversteigert. Der Zuschlag erfolgte

an seinen Neffen, M. E.. Er sollte das Grundstück nach wirtschaftlicher Erho-

lung von H. E. auf diesen zurückübertragen. H. E. blieb im Besitz des Grund-

stücks. An M. E. zahlte er zunächst monatlich 1.400 DM. Mit der Behauptung,

H. E. habe die geschuldete Zahlung nicht mehr erbracht, verlangte M. E. im

Verfahren 4 O 1524/91 des Landgerichts Regensburg von H. E. die Herausga-

be des Grundstücks. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom

3. September 1992 beendeten die Prozeßparteien den Rechtsstreit durch ge-

richtlich protokollierten Vergleich. In diesem heißt es:

"1. Der Kläger (M. E.) verpflichtet sich, bis 30.09.1992 an den Beklagten (H. E.) das durch Zwangsversteigerung (Az.: K 239/85) erworbene Grundstück, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Regens- burg für S., , Flurstück-Nr.: zu übereignen.

2. Der Kläger verpflichtet sich, das Grundstück lastenfrei zu übertragen.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, hierfür zu bezahlen 232.500,-- DM (i.W.: zweihundertzweiunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark), die im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung auf ein An- derkonto einzubezahlen sind und mit Eintragung der Auflassungsvor- merkung und Löschung der Grundpfandrechte zur Auszahlung kom- men sollen.

4. Mit dieser Vereinbarung sind erledigt das klagegegenständliche Räumungsbegehren, die Abrechnung aus dem Versteigerungsvor- gang aus dem Jahr 1988 sowie auch die Abrechnung aus einer wie

auch immer zu bezeichnenden Zahlung von 30.000,-- DM seitens des Beklagten an den Kläger. Weitere Ansprüche zwischen den Parteien bestehen nicht mehr.

......"

Die Auflassung des Eigentums an H. E. erfolgte nicht. Er blieb jedoch im

Besitz des Grundstücks. Durch Vertrag vom 10. November 1993 vermietete H.

E. es bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für monatlich 1.500 DM an die

von ihm als Geschäftsführer vertretene Beklagte.

Mit Schreiben vom 12. Juli 1994 an die Beklagte kündigte M. E. "die ge-

nutzten Lagerräume" und verlangte die Herausgabe des Grundstücks bis zum

1. August 1994. Durch Vertrag vom 15. Dezember 1994 verkaufte er das

Grundstück dem Kläger und ließ diesem das Eigentum auf. Am 16. März 1995

wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Mit der am 4. Februar 1999 der Beklagten zugestellten Klage hat er die

Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks und zur Zahlung

einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 1.500 DM seit dem 1. Januar

1995 bis zur Räumung des Grundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Be-

klagte zur Herausgabe und zur Zahlung des verlangten monatlichen Betrages

seit dem 16. März 1995 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die

Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision

der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, durch

Beschluß vom 8. März 2001 nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur

Zahlung von 69.900 DM Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom

16. März 1995 bis zum 3. Februar 1999 verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

Über den Revisionsantrag ist, da die Revisionsbeklagte trotz ordnungs-

gemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag des

Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO). Das Urteil

beruht allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre nach dem der Revisionsent-

scheidung gemäß § 561 ZPO zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand in-

haltlich ebenso ergangen, wenn die Beklagte nicht säumig gewesen wäre (vgl.

BGHZ 37, 79, 81 f).

II.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Zahlungsanspruch für

den Zeitraum vom 16. März 1994 an als gemäß §§ 991 Abs. 1, 990 Abs. 1

Satz 2 BGB für begründet. Es meint, vom 1. Oktober 1992 an sei H. E. nicht

mehr zum Besitz des Grundstücks berechtigt gewesen, weil der Vergleich vom

3. September 1992 keine Regelung zur Nutzung des Grundstücks für den Zeit-

raum nach September 1992 enthalte. Eine Fehlvorstellung von H. E. über seine

Berechtigung zum Besitz des Grundstücks seit dem 1. Oktober 1992 sei durch

die im Schreiben vom 12. Juli 1994 erklärte Kündigung und das Herausgabe-

verlangen aufgeklärt. Die Kenntnis von H. E., nicht mehr zum Besitz des

Grundstücks berechtigt zu sein, habe sich die Beklagte zurechnen zu lassen.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.

1. Der Besitzer einer Sache, der das Recht zum Besitz von einem mittel-

baren Besitzer ableitet, der seinerseits gegenüber dem Eigentümer nicht zum

Besitz berechtigt ist, schuldet dem Eigentümer nur dann Nutzungsersatz, wenn

er selbst und der mittelbare Besitzer bösgläubig sind (§ 991 Abs. 1 BGB). Bös-

gläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen des Rechts zum Besitz

beim Erwerb des Besitzes nicht kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat

(§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat er seine Nichtberechtigung später erkannt, ist

er fortan bösgläubig (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB). H. E. ist Geschäftsführer der

Beklagten. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs reicht daher die

Feststellung seiner Bösgläubigkeit aus. An dieser fehlt es.

a) Ein Recht der Beklagten, das sie zum Besitz des Grundstücks gegen-

über dem Kläger berechtigt, besteht nicht. Sie leitet das von ihr in Anspruch

genommene Recht aus dem mit H. E. am 10. November 1993 geschlossenen

Mietvertrag ab. Aus diesem Vertrag folgt kein gegenüber dem Kläger wirkendes

Recht zum Besitz, weil auch H. E. dem Kläger gegenüber nicht zum Besitz be-

rechtigt ist (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auf die Zweifel des Berufungsgerichts

an der Wirksamkeit des Mietvertrages zwischen der Beklagten und H. E.

kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

H. E. besaß das Grundstück zunächst als Eigentümer. Der Zuschlag des

Eigentums an M. E. ließ das Recht von H. E. zum Besitz nicht entfallen, weil er

sich mit M. E. über seine weitere Nutzung des Grundstücks einig war. Daß die

Fortsetzung der Nutzung des Grundstücks durch H. E. auf einem Mietvertrag

zwischen H. und M. E. beruhte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Den hierher

gehenden Ausführungen von M. E. im Verfahren 4 O 1524/91 des Landgerichts

Regensburg ist H. E. in jenem Verfahren vielmehr mit dem Vorbringen entge-

gengetreten, M. E. habe das Grundstück in seinem Auftrag ersteigert und es an

ihn zurückübertragen müssen. Grund für seine monatlichen Zahlungen sei es

gewesen, daß er sich gegenüber M. E. verpflichtet habe, diesem den mit dem

Erwerb des Grundstücks für ihn verbundenen Zinsaufwand und Zinsnachteil zu

erstatten. Ein Mietverhältnis mit H. E., in das der Kläger gemäß § 571 Abs. 1

BGB mit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück eingetreten wäre, be-

stand daher nicht.

b) Durch den Vergleich vom 3. September 1992 wurde die Verpflichtung

von M. E. tituliert, das Eigentum an dem Grundstück bis zum 30. September

1992 H. E. aufzulassen. Wie die Revision geltend macht, spricht manches da-

für, daß die Verzögerung der Erfüllung der Verpflichtung von M. E., das Ei-

gentum H. E. aufzulassen, nicht dazu führte, daß die Berechtigung von H. E.

zum Besitz des Grundstücks mit dem Ablauf der für die Auflassung vereinbar-

ten Frist erlosch (vgl. Senat, BGHZ 90, 269 ff). Die Bedenken der Revision ge-

gen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht können indes-

sen dahingestellt bleiben: Die Vereinbarung eines über den 30. September

1992 hinaus wirkenden Besitzrechts zwischen H. und M. E. durch den Ver-

gleich vom 3. September 1992 würde keine Wirkungen gegen den Kläger ent-

falten, weil eine obligatorische Vereinbarung zwischen dem Besitzer und dem

Eigentümer eines Grundstücks zu dessen Nutzung gegen einen Nachfolger in

das Eigentum nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 BGB ein Recht

zum Besitz begründet (Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 986 Rdn. 14, 59 f;

ferner Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 986 Rdn. 4, 9; MünchKomm-

BGB/Medicus, 3. Aufl., § 986 Rdn. 14, 20; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 986

Rdn. 5, 18) und es hieran fehlt.

c) Auch aus der am 1. Januar 1999 außer Kraft getretenen Vorschrift

von § 419 BGB folgt nichts anderes. Es fehlt schon an den Voraussetzungen,

von denen die in § 419 BGB bestimmte Rechtsfolge abhängig war. Erschöpfte

sich das Vermögen des Übertragenden in einzelnen Gegenständen, haftete

deren Erwerber Sachen nur dann nach § 419 BGB, wenn er wußte, daß die

übertragenen Gegenstände das Vermögen des Veräußerers im wesentlichen

ausmachten (st. Rspr., vgl. RGZ 76, 1, 4; 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 7,

14; BGHZ 55, 105, 107; BGHZ 77, 293, 295). Daß diese Kenntnis beim Kläger

vorhanden gewesen wäre, hat die Beklagte bis zum Schluß der mündlichen

Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht behauptet.

d) H. E. hat keine Kenntnis davon erlangt, nicht zum Besitz des Grund-

stücks berechtigt zu sein. Die Feststellung des Berufungsgerichts, H. E. habe

die Beendigung seines Rechtes zum Besitz des Grundstücks aus dem Schrei-

ben vom 12. Juli 1994 entnommen (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB), hält nämlich

dem Angriff der Revison nicht stand.

Ein Mietverhältnis zwischen M. E. und der Beklagten, das M. E. hätte

kündigen können, hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Verpflichtet sich der Ei-

gentümer eines Grundstücks, dem Besitzer das Eigentum innerhalb einer be-

stimmten Frist aufzulassen, liegt die Annahme fern, nach dem Ablauf der für

die Auflassung vereinbarten Zeit habe der Besitzer das Grundstück dem Ei-

gentümer herauszugeben. Daß H. E. dieser Auffassung gewesen wäre, ist

nicht vorgetragen. Daß M. E., obwohl er zur Auflassung des Grundstücks an H.

E. verpflichtet war, dessen Herausgabe verlangte, erlaubt keinen Schluß dar-

auf, H. E. habe erkannt, nicht mehr zum Besitz des Grundstücks berechtigt zu

sein. Selbst wo es an einem Recht des Besitzers zum Besitz fehlt, führt allein

das Verlangen des Eigentümers, die Sache herauszugeben, nicht dazu, daß

der Besitzer fortan vom Fehlen seiner Berechtigung zum Besitz Kenntnis hätte.

Hieran änderte auch der Erwerb des Eigentums an dem Grundstück

durch den Kläger nichts. Daß H. E. erkannt hätte, daß das von ihm angenom-

mene Recht zum Besitz des Grundstücks nicht gegen den Kläger wirkt, ist nicht

behauptet.

2. Die Höhe der für die Nutzung des Grundstücks angemessenen Ent-

schädigung haben die Parteien mit monatlich 1.500 DM unstreitig gestellt. Auf

den Zeitraum vom 16. März 1994 bis zum 3. Februar 1999 entfallen damit

69.900 DM. In dieser Höhe ist die Klage nicht begründet.

Wenzel Schneider Krüger

Klein Gaier