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BGH Urteil vom 10.07.2001 – 5 StR 240/01

5. Strafsenat

5 StR 240/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 10. Juli 2001 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Ju-

li 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

Justizangestellte

als Verteidigerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 4. Januar 2001 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in

zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu vier

Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-

sion des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Am 20. August 2000 überfiel der 22jährige unbestrafte Angeklagte

nachts kurz nach 23 Uhr in Berlin-Hellersdorf auf dunkler Straße im Abstand

von zehn Minuten zwei junge Frauen. Der Angeklagte war beträchtlich alko-

holisiert mit höchstens 2,42 ‰ und infolgedessen möglicherweise in seiner

Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. An die 17jährige S

trat er von hinten heran, hielt ihr Mund und Augen zu, brachte sie zu Boden

und berührte die sich heftig wehrende junge Frau kräftig und nachhaltig über

der Kleidung im Schambereich. Er versuchte, sie am Tragriemen ihres

Rucksacks ins Gebüsch zu ziehen. Sie konnte durch Preisgabe des Ruck-

sacks entfliehen. Kurz danach umfaßte der Angeklagte von hinten den Hals

der 15jährigen N , hielt ihr den Mund zu, brachte sie zu Boden, öff-

nete ihre Hose und berührte sie unter der Kleidung am Unterleib und an der

Brust. Der Angeklagte entfernte sich, als eine Frau, die sein Vorgehen be-

merkt hatte, Einhalt gebot.

2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Auch im ersten Fall über-

schreitet die sexualbezogene Handlung des Angeklagten die Erheblichkeits-

schwelle des § 184c Nr. 1 StGB.

Die Überprüfung des Strafausspruchs ergibt gleichfalls keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zwar sind die Einzelfreiheits-

strafen von zwei Jahren und drei Monaten im ersten und von drei Jahren

und drei Monaten im zweiten Fall ebenso wie die Gesamtstrafe hoch. Die

Sanktionierung überschreitet gleichwohl noch nicht eindeutig das Maß des

Schuldangemessenen, so daß nicht etwa ein Rechtsfehler allein im Blick auf

die Strafhöhe festzustellen ist. Die Strafzumessungsgründe im angefochte-

nen Urteil sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

a) Die Strafrahmenwahl des Landgerichts, das minder schwere Fälle

(§ 177 Abs. 5 StGB) abgelehnt und den Strafrahmen des § 177 Abs. 1

(i.V.m. § 52 Abs. 2) StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, ist

rechtsfehlerfrei begründet.

Das Landgericht hat die – identische – Begründung für Strafrah-

menwahl und allgemeine Strafzumessung zusammengefaßt. Dieser sachge-

rechte Aufbau der Strafzumessungserwägungen ergibt eindeutig, daß das

Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des “vertypten” Milde-

rungsgrundes aus § 21 StGB bei der Strafrahmenwahl mitbedacht hat.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht minder schwere Fälle maßgeb-

lich im Blick auf das Tatbild abgelehnt, das in beiden Fällen gleichermaßen

von dem für die Opfer außerordentlich beängstigenden gewaltsamen Vorge-

hen des Angeklagten in der konkreten Tatsituation geprägt war. Daß das

Landgericht demgegenüber den eher geringen Grad der spezifisch sexual-

bezogenen Rechtsgutverletzungen unerwähnt gelassen hat, begründet nicht

die Besorgnis, es könne diesen Umstand übersehen haben; es durfte ihn vor

dem Hintergrund des gesamten Tatbildes als nicht bestimmenden Strafzu-

messungsgrund ansehen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zwar hat sich das

Landgericht, obgleich der Angeklagte in beiden Fällen bei der Tat-

ausführung gestört worden ist, nicht davon überzeugt, daß er intensivere

sexuelle Handlungen erstrebte. Dennoch begründete die Art seines Vorge-

hens, das er bewußt gewählt und damit zu verantworten hat, bei beiden Ge-

schädigten die berechtigte Furcht, Opfer einer brutalen Vergewaltigung

durch einen Unbekannten zu werden.

b) Auch sonst enthält das Urteil keine rechtsfehlerhaften Strafzumes-

sungserwägungen. Das Landgericht durfte dem Angeklagten die Massivität

der konkret angewandten Gewalt ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB

anlasten. Die Bewertung besonders massiver Gewalt ist hier zwar nicht auf-

grund physischer Verletzungen der Opfer gerechtfertigt, indes ohne weiteres

aufgrund der überraschenden und außerordentlich beängstigenden Vorge-

hensweise des Angeklagten in der konkreten Tatsituation. Für die Geschä-

digten belastende Umstände der Taten, nämlich deren Ausführung zur

Nachtzeit auf einsamer Straße und die körperliche Unterlegenheit der attak-

kierten jungen Frauen, durften dem Angeklagten trotz seines spontanen

Entschlusses zur Tatbegehung als gleichwohl verschuldete negative Fakto-

ren der Art der Ausführung und der Auswirkungen der Tat angelastet werden

(§ 46 Abs. 2 StGB).

c) Der Senat hat erwogen, ob die im Urteil abschließend angestell-

ten Anmerkungen zu notwendiger Therapierung des Angeklagten befürchten

lassen, das Landgericht könne die Sanktionierung jenseits von zulässiger

Ausrichtung an der Schuld des Angeklagten maßgeblich im Blick auf die er-

wartete Dauer einer zu seiner Resozialisierung als geboten angesehenen

Therapie besonders hoch bemessen haben. Indes rechtfertigt allein die Hö-

he der gravierenden, aber nicht als nicht mehr schuldangemessen zu be-

wertenden Bestrafung solche Besorgnis nicht; der Aufbau des Urteils steht

ihr entgegen. Die entsprechenden Erwägungen sind vielmehr ersichtlich als

sachgerechte Anregung für die konkrete Ausgestaltung eines individuell auf

die Bedürfnisse des Angeklagten im Interesse der Allgemeinheit zuge-

schnittenen Strafvollzuges zu verstehen. Sofern sich eine Therapie – na-

mentlich auch durch aktive Mitwirkung des Angeklagten – verwirklichen las-

sen sollte, wird hierin möglicherweise zu gegebener Zeit ein besonderer

Grund für eine Aussetzung des Strafrestes bereits nach hälftiger Verbüßung

gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu finden sein.

Harms Basdorf Tepperwien

Raum Brause