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BGH Urteil vom 11.07.2001 – 3 StR 179/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 179/01

URTEIL

vom

11. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2001,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenkläger Nazmiye E. , Gülsum und

Erdem K. ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Nebenkläger Nazmiye E.

sowie Gülsum und Erdem K. gegen das

Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Januar

2001 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten

ihrer

Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den im we-

sentlichen auf den Angaben des geständigen Angeklagten beruhenden Fest-

stellungen tötete der Angeklagte seine Ehefrau mit über 20 Messerstichen. Er

hatte seit geraumer Zeit den tatsächlich unberechtigten Verdacht, seine Ehe-

frau betrüge ihn. Zu der aggressiven Durchbruchshandlung kam es, als seine

Ehefrau innerhalb eines Streits gereizt und (ohne tatsächlichen Hintergrund)

von "ihrem Geliebten" gesprochen hatte. Die Nebenkläger erstreben mit ihren

Revisionen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Die Rechtsmittel

sind unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Ihr liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

Nach Schluß der Beweisaufnahme beantragte der Sitzungsvertreter der

Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen Totschlags unter Zugrundelegung

des § 21 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

zu verurteilen. Der Vertreter des Nebenklägers Endercan E. beantragte,

den Angeklagten wegen Mordes - Mordmerkmal der grausamen Begehungs-

weise - unter Zugrundelegung des § 21 StGB zu einer Freiheitsstrafe nicht un-

ter zehn Jahren zu verurteilen. Die Vertreterin der Beschwerdeführer bean-

tragte sodann die Verurteilung wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Danach beantragte der Verteidiger die Verurteilung wegen Körperverletzung

mit Todesfolge zu einer schuldangemessenen Strafe. Sodann bat die Vertrete-

rin der Beschwerdeführer um das Wort zu einer Gegenerklärung auf die Aus-

führungen des Verteidigers. Dies versagte ihr das Landgericht mit der Begrün-

dung, die Nebenkläger hätten kein Erwiderungsrecht nach § 258 Abs. 2 StPO.

Schließlich hatte der Angeklagte das letzte Wort.

Diese Verfahrensweise des Landgerichts war rechtsfehlerhaft. Auch dem

Nebenkläger steht nach einhelliger Ansicht gemäß § 397 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.

§ 258 Abs. 2 2. Halbs. StPO das Recht auf Erwiderung zu (BGHSt 28, 272,

274; BGH bei Holtz MDR 1978, 21; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO

25. Aufl. § 258 Rdn. 25; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 397

Rdn. 9; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 258 Rdn. 13; Schlüchter in SK-StPO

13. ErgLfg. § 258 Rdn. 21; Stuckenberg in KMR 22. ErgLfg. § 258 Rdn. 37;

Stöckel in KMR 25. ErgLfg. § 397 Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

45. Aufl. § 258 Rdn. 18, § 397 Rdn. 10). Die Verweigerung dieses Rechts be-

gründet aber nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann,

wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ange-

sichts der Fallbesonderheiten kann der Senat ausschließen, daß der Ange-

klagte, hätte die Vertreterin der Nebenkläger auf den Verteidiger er widern

können, nicht nur wegen Totschlags sondern wegen Mordes verurteilt worden

wäre.

Der Bundesgerichtshof hat bislang - soweit ersichtlich - die Frage, unter

welchen Voraussetzungen ein Beruhen des Urteils auf einem solchen Verfah-

rensverstoß ausgeschlossen werden kann, noch nicht entschieden. Hingegen

gibt es eine umfangreiche Judikatur zum Beruhen des Urteils auf der Nichtge-

währung des letzten Wortes des Angeklagten. Hier kann nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beruhen des Urteils nur in be-

sonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 22, 278

m.w.Nachw.; BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt 4 und 7; BGH NStZ 1999,

473). Diese für das letzte Wort des Angeklagten entwickelten besonders stren-

gen Maßstäbe gelten für die Versagung der Erwiderung des Nebenklägers

nicht, weil dem Recht des Nebenklägers auf Erwiderung nicht dasselbe Ge-

wicht zukommt wie dem des Angeklagten auf das letzte Wort. Bei letzterem

handelt es sich um das vom Verfahrensablauf im einzelnen, insbesondere von

einer vorhergegangenen Einlassung zur Sache unabhängige Recht eines je-

den Angeklagten, in der Hauptverhandlung vor der Urteilsberatung als letzter

auf die Überzeugungsbildung des Gerichts einzuwirken, das durch eine beson-

dere Hinweispflicht des Gerichts in § 258 Abs. 3 StPO zusätzlich abgesichert

ist; ersteres ist ein im Einzelfall geltend zu machender Anspruch, auf einen an-

deren Schlußvortrag zu reagieren. Der Erwiderung sind stets Ausführungen

des Nebenklägers im Rahmen von dessen Schlußantrag vorausgegangen.

Hinzu kommt, daß die Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel einer

anderen Rechtsfolge angreifen können (§ 400 Abs. 1 StPO), so daß sich die

Frage des Beruhens auf den Schuldspruch beschränkt. Der Senat schließt aus,

daß sich die Nichtbeachtung des § 258 Abs. 2 2. Halbs. StPO hier insoweit auf

das Urteil ausgewirkt haben kann.

Dem Angeklagten war schon mit der Anklage lediglich Totschlag zur

Last gelegt worden. Die Vertreterin der Beschwerdeführer hatte - wie ihr Antrag

belegt - nach dem Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft und dem des Vertre-

ters eines weiteren Nebenklägers dargelegt, warum der Angeklagte aus ihrer

Sicht wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei.

Es liegt nichts dafür auf der Hand, daß sie dabei, nachdem die Staatsanwalt-

schaft nur eine zeitige Freiheitsstrafe wegen Totschlags beantragt hatte, ein

Argument, das aus ihrer Sicht für ihre Rechtsauffassung hätte sprechen kön-

nen, zurückgehalten hätte. Vielmehr sollte sich die erbetene Erwiderung gegen

"die Ausführungen des Verteidigers" richten, der einen noch milderen Antrag

gestellt, nämlich auf Verurteilung zu einer schuldangemessenen Strafe wegen

Körperverletzung mit Todesfolge angetragen hatte. Der Verhinderung dieses

im Vergleich zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft noch milderen Schuld-

spruchs sollte die Erwiderung dienen. Ein solcher Schuldspruch ist auch nicht

erfolgt; vielmehr ist der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden. Es ist

für den Senat daher feststellbar, daß das Urteil auch bei Beachtung des Rechts

auf Erwiderung nicht anders gelautet hätte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,

StPO 25. Aufl. § 258 Rdn. 60). Im übrigen hat auch die Vertreterin der Be-

schwerdeführer nichts dazu vorgetragen, was sie in der begehrten Erwiderung

an für den erstrebten Schuldspruch wegen Mordes Entscheidendem hätte vor-

bringen wollen (zur Nützlichkeit - nicht Notwendigkeit - solchen Vortrags vgl.

Schlüchter in SK-StPO 13. ErgLfg. § 258 Rdn. 45).

2. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat im Um-

fang der Anfechtungskompetenz der Nebenkläger (§ 400 Abs. 1 StPO) keinen

den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. Zu Recht hat das

Landgericht im Hinblick auf die spontane Tatbegehung des Angeklagten, der

sich von seiner Ehefrau getroffen und gedemütigt fühlte, ein Handeln aus einer

"gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung" heraus verneint (vgl. BGHR

StGB § 211 Abs. 2 grausam 1). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden,

daß bereits die ersten Stiche zu den beiden todesursächlichen Verletzungen

geführt haben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 2 und 6).

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker

Nachschlagewerk:

ja

BGHSt:

nein

Veröffentlichung:

ja

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StPO § 397 Abs. 1 Satz 3, § 258 Abs. 2, § 337 Abs. 1

Dem Recht des Nebenklägers auf Erwiderung kommt verfahrensrechtlich

nicht dasselbe Gewicht zu wie dem letzten Wort des Angeklagten.

BGH, Urt. vom 11. Juli 2001 - 3 StR 179/01 - LG Duisburg