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BGH Urteil vom 11.07.2001 – 3 StR 179/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 179/01
URTEIL
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2001,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenkläger Nazmiye E. , Gülsum und
Erdem K. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Nebenkläger Nazmiye E.
sowie Gülsum und Erdem K. gegen das
Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Januar
2001 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten
ihrer
Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den im we-
sentlichen auf den Angaben des geständigen Angeklagten beruhenden Fest-
stellungen tötete der Angeklagte seine Ehefrau mit über 20 Messerstichen. Er
hatte seit geraumer Zeit den tatsächlich unberechtigten Verdacht, seine Ehe-
frau betrüge ihn. Zu der aggressiven Durchbruchshandlung kam es, als seine
Ehefrau innerhalb eines Streits gereizt und (ohne tatsächlichen Hintergrund)
von "ihrem Geliebten" gesprochen hatte. Die Nebenkläger erstreben mit ihren
Revisionen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Die Rechtsmittel
sind unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Ihr liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Nach Schluß der Beweisaufnahme beantragte der Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen Totschlags unter Zugrundelegung
des § 21 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
zu verurteilen. Der Vertreter des Nebenklägers Endercan E. beantragte,
den Angeklagten wegen Mordes - Mordmerkmal der grausamen Begehungs-
weise - unter Zugrundelegung des § 21 StGB zu einer Freiheitsstrafe nicht un-
ter zehn Jahren zu verurteilen. Die Vertreterin der Beschwerdeführer bean-
tragte sodann die Verurteilung wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Danach beantragte der Verteidiger die Verurteilung wegen Körperverletzung
mit Todesfolge zu einer schuldangemessenen Strafe. Sodann bat die Vertrete-
rin der Beschwerdeführer um das Wort zu einer Gegenerklärung auf die Aus-
führungen des Verteidigers. Dies versagte ihr das Landgericht mit der Begrün-
dung, die Nebenkläger hätten kein Erwiderungsrecht nach § 258 Abs. 2 StPO.
Schließlich hatte der Angeklagte das letzte Wort.
Diese Verfahrensweise des Landgerichts war rechtsfehlerhaft. Auch dem
Nebenkläger steht nach einhelliger Ansicht gemäß § 397 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.
§ 258 Abs. 2 2. Halbs. StPO das Recht auf Erwiderung zu (BGHSt 28, 272,
274; BGH bei Holtz MDR 1978, 21; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl. § 258 Rdn. 25; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 397
Rdn. 9; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 258 Rdn. 13; Schlüchter in SK-StPO
13. ErgLfg. § 258 Rdn. 21; Stuckenberg in KMR 22. ErgLfg. § 258 Rdn. 37;
Stöckel in KMR 25. ErgLfg. § 397 Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 258 Rdn. 18, § 397 Rdn. 10). Die Verweigerung dieses Rechts be-
gründet aber nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann,
wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ange-
sichts der Fallbesonderheiten kann der Senat ausschließen, daß der Ange-
klagte, hätte die Vertreterin der Nebenkläger auf den Verteidiger er widern
können, nicht nur wegen Totschlags sondern wegen Mordes verurteilt worden
wäre.
Der Bundesgerichtshof hat bislang - soweit ersichtlich - die Frage, unter
welchen Voraussetzungen ein Beruhen des Urteils auf einem solchen Verfah-
rensverstoß ausgeschlossen werden kann, noch nicht entschieden. Hingegen
gibt es eine umfangreiche Judikatur zum Beruhen des Urteils auf der Nichtge-
währung des letzten Wortes des Angeklagten. Hier kann nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beruhen des Urteils nur in be-
sonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 22, 278
m.w.Nachw.; BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt 4 und 7; BGH NStZ 1999,
473). Diese für das letzte Wort des Angeklagten entwickelten besonders stren-
gen Maßstäbe gelten für die Versagung der Erwiderung des Nebenklägers
nicht, weil dem Recht des Nebenklägers auf Erwiderung nicht dasselbe Ge-
wicht zukommt wie dem des Angeklagten auf das letzte Wort. Bei letzterem
handelt es sich um das vom Verfahrensablauf im einzelnen, insbesondere von
einer vorhergegangenen Einlassung zur Sache unabhängige Recht eines je-
den Angeklagten, in der Hauptverhandlung vor der Urteilsberatung als letzter
auf die Überzeugungsbildung des Gerichts einzuwirken, das durch eine beson-
dere Hinweispflicht des Gerichts in § 258 Abs. 3 StPO zusätzlich abgesichert
ist; ersteres ist ein im Einzelfall geltend zu machender Anspruch, auf einen an-
deren Schlußvortrag zu reagieren. Der Erwiderung sind stets Ausführungen
des Nebenklägers im Rahmen von dessen Schlußantrag vorausgegangen.
Hinzu kommt, daß die Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel einer
anderen Rechtsfolge angreifen können (§ 400 Abs. 1 StPO), so daß sich die
Frage des Beruhens auf den Schuldspruch beschränkt. Der Senat schließt aus,
daß sich die Nichtbeachtung des § 258 Abs. 2 2. Halbs. StPO hier insoweit auf
das Urteil ausgewirkt haben kann.
Dem Angeklagten war schon mit der Anklage lediglich Totschlag zur
Last gelegt worden. Die Vertreterin der Beschwerdeführer hatte - wie ihr Antrag
belegt - nach dem Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft und dem des Vertre-
ters eines weiteren Nebenklägers dargelegt, warum der Angeklagte aus ihrer
Sicht wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei.
Es liegt nichts dafür auf der Hand, daß sie dabei, nachdem die Staatsanwalt-
schaft nur eine zeitige Freiheitsstrafe wegen Totschlags beantragt hatte, ein
Argument, das aus ihrer Sicht für ihre Rechtsauffassung hätte sprechen kön-
nen, zurückgehalten hätte. Vielmehr sollte sich die erbetene Erwiderung gegen
"die Ausführungen des Verteidigers" richten, der einen noch milderen Antrag
gestellt, nämlich auf Verurteilung zu einer schuldangemessenen Strafe wegen
Körperverletzung mit Todesfolge angetragen hatte. Der Verhinderung dieses
im Vergleich zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft noch milderen Schuld-
spruchs sollte die Erwiderung dienen. Ein solcher Schuldspruch ist auch nicht
erfolgt; vielmehr ist der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden. Es ist
für den Senat daher feststellbar, daß das Urteil auch bei Beachtung des Rechts
auf Erwiderung nicht anders gelautet hätte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,
StPO 25. Aufl. § 258 Rdn. 60). Im übrigen hat auch die Vertreterin der Be-
schwerdeführer nichts dazu vorgetragen, was sie in der begehrten Erwiderung
an für den erstrebten Schuldspruch wegen Mordes Entscheidendem hätte vor-
bringen wollen (zur Nützlichkeit - nicht Notwendigkeit - solchen Vortrags vgl.
Schlüchter in SK-StPO 13. ErgLfg. § 258 Rdn. 45).
2. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat im Um-
fang der Anfechtungskompetenz der Nebenkläger (§ 400 Abs. 1 StPO) keinen
den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. Zu Recht hat das
Landgericht im Hinblick auf die spontane Tatbegehung des Angeklagten, der
sich von seiner Ehefrau getroffen und gedemütigt fühlte, ein Handeln aus einer
"gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung" heraus verneint (vgl. BGHR
StGB § 211 Abs. 2 grausam 1). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden,
daß bereits die ersten Stiche zu den beiden todesursächlichen Verletzungen
geführt haben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 2 und 6).
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker
Nachschlagewerk:
ja
BGHSt:
nein
Veröffentlichung:
ja
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StPO § 397 Abs. 1 Satz 3, § 258 Abs. 2, § 337 Abs. 1
Dem Recht des Nebenklägers auf Erwiderung kommt verfahrensrechtlich
nicht dasselbe Gewicht zu wie dem letzten Wort des Angeklagten.
BGH, Urt. vom 11. Juli 2001 - 3 StR 179/01 - LG Duisburg