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BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 3 StR 179/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 179/01
BESCHLUSS
vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers E. , ihm für die Revisionsin-
stanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewil-
ligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel des Nebenklägers offensicht-
lich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe
12 und 14).
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker