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BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 3 StR 179/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 179/01

BESCHLUSS

vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers E. , ihm für die Revisionsin-

stanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewil-

ligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel des Nebenklägers offensicht-

lich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe

12 und 14).

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker