Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 12.07.2001 – 3 StR 206/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 206/01
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
12. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 5. September 2000 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat
zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Jedoch weist das Urteil insofern einen sachlich-
rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, ob-
wohl sich dies im vorliegenden Fall angesichts der Feststellungen aufdrängte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte
seit dem 12. Lebensjahr Betäubungsmittel - zuerst Haschisch, später Heroin,
Ecstasy und LSD. Er ist mehrfach zu Jugendstrafe verurteilt worden wegen
Raubüberfällen und Diebstählen, die der Beschaffung von Geldmitteln zum
Drogenerwerb dienten. Auch der der jetzigen Verurteilung zugrunde liegende
Überfall diente diesem Zweck. Demzufolge führt das Landgericht in der Straf-
zumessung aus, daß die Drogenproblematik und die mit ihr verbundene Be-
schaffungskriminalität zunehmend das Leben des Angeklagten "beherrscht"
hätten und er während des Strafvollzugs nun insbesondere die Abkehr vom
Drogenkonsum schaffen müsse.
Die Feststellungen lassen nicht erkennen, daß eine hinreichend kon-
krete Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. BVerfGE
91, 1, 29).
Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht auch nicht entge-
gen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37,
5). Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 64 StGB
durch das Tatgericht nicht vom Rechtsfolgenangriff ausgenommen (vgl. BGHSt
38, 362).
Nachdem das Landgericht einen minder schweren Fall der schweren
räuberischen Erpressung abgelehnt und dann die Mindeststrafe verhängt hat,
schließt der Senat aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung
auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker