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BGH Beschluss vom 12.07.2001 – AK 10/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
alias: alias: alias:
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwaltes sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 12. Juli
2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bun-
desgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den
allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
1. Der Beschuldigte befindet sich seit 27. Dezember 2000 in Untersu-
chungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs vom selben Tag (2 BGs 202/2000), der durch neuen Haftbefehl vom
15. Juni 2001 (2 BGs 155/2001) ersetzt wurde. Dieser ist damit begründet, daß
der Beschuldigte folgender Straftaten dringend verdächtig sei:
- er habe sich im Dezember 2000 im Raum F. an einer von sog.
"non-aligned Mudjahedin" gegründeten, auf Dauer angelegten und nach
außen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit mit-
gliedschaftlich beteiligt, die beabsichtigt habe, zunächst zur Jahreswende
2000/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten öffentlichen Platz
in St. zu begehen;
- er habe zur Vorbereitung dieses Anschlags im Zusammenwirken mit den
Mitbeschuldigten M. , E. und S. Sprengstoff hergestellt
- er habe zur Täuschung im Rechtsverkehr vier unechte Urkunden hergestellt
und fünf unechte oder verfälschte Urkunden gebraucht (§ 267 Abs. 1 StGB);
- er habe mit dem Ziel, einen unechten Führerschein herzustellen, den Vor-
druck eines französischen Führerscheins verwahrt (§ 275 Abs. 1 Nr. 3
StGB);
- er habe unechte oder verfälschte französische Identitätskarten, Führer-
scheine und einen gefälschten französischen Reisepaß in der Absicht ver-
wahrt, deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen
- er habe in seiner Wohnung im R. weg in F. zwei
Maschinenpistolen "Scorpion" aufbewahrt und diese Waffen sodann den
Mitbeschuldigten M. , E. und S. überlassen (§ 52 a Abs. 1
Nr. 1, § 6 Abs. 3 WaffG); außerdem habe er in dieser Wohnung vier Pisto-
len und einen Revolver (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG) sowie drei
Gewehre und eine einschüssige Pistole (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG)
aufbewahrt; drei der halbautomatischen Pistolen sowie den Revolver habe
er den Mitbeschuldigten M. , E. und S. in die Wohnung
Si. -Str. in F. überbracht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a
Buchst. b WaffG);
- während er die genannten Waffen in seiner Wohnung verwahrte, habe er
dort gleichzeitig mindestens 672 g Haschisch gelagert, die zum gewinnbrin-
genden Weiterverkauf bestimmt waren und die er noch vor seiner Festnah-
me veräußert habe.
2. Der Senat stützt seine Entscheidung zur Fortdauer der Untersu-
chungshaft nicht auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer
terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). Zwar belegt das
bisherige Ermittlungsergebnis hinreichend, daß der Beschuldigte in ein inter-
nationales konspiratives Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten
("non-aligned Mudjahedin") eingebunden ist, aus dem heraus terroristische
Anschläge begangen oder vorbereitet werden. Es besteht auch ein Anfangs-
verdacht (§ 160 Abs. 1 StPO), daß sich der Beschuldigte an einer in der Bun-
desrepublik Deutschland bzw. speziell im Raum F. aus diesem
Netz heraus gegründeten terroristischen Vereinigung beteiligt haben könnte.
Jedoch begründen die bisherigen Ermittlungen insoweit noch keinen dringen-
den Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es fehlen bisher hin-
reichend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dem Kreis der genannten
islamischen Fundamentalisten in Deutschland Organisationen oder Teilorgani-
sationen herausgebildet hätten, die den Merkmalen entsprechen, die die
Rechtsprechung für die Annahme einer kriminellen oder terroristischen Verei-
nigung voraussetzt (s. etwa BGHSt 30, 328; 31, 202, 204; 31, 239 f.; BGH NJW
1992, 1518).
3. Dagegen liegen bezüglich der übrigen im Haftbefehl vom 15. Juni
2001 genannten Taten die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-
chungshaft über sechs Monate hinaus vor.
a) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vergehens nach § 310
Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich zunächst daraus, daß bei einer Durchsuchung
der von den Mitbeschuldigten M. , E. und S. genutzten Woh-
nung in der Si. -Str. in F. in arabischer Sprache
verfaßte Anleitungen, Pläne etc. zur Herstellung von Sprengstoffen und
Sprengzündern gefunden wurden sowie in erheblichem Umfang Stoffe, Utensi-
lien, Materialien und Gerätschaften, die laut sachverständiger Begutachtung
zur Sprengstoffherstellung geeignet sind. Auch in der Wohnung des Beschul-
digten im R. weg wurden Grundstoffe, die zur Herstellung von
Sprengstoffen verwendbar sind, diverse elektronische Bauteile, Schaltpläne
etc. sichergestellt; außerdem ein Angebot der Fa. Me. über eine Lieferung
von 115 kg Kaliumpermanganat, das zur Sprengstoffherstellung verwendet
werden kann. Kaliumpermanganat hatte der Beschuldigte, wie er selbst ein-
räumt, im Auftrag der drei Mitbeschuldigten auch aus einer F. Apothe-
ke abgeholt und den Mitbeschuldigten überbracht. Da in zwei in der Si.
-Str. sichergestellten Seifendosen, deren Inhalt noch vor Ort aus Si-
cherheitsgründen gesprengt wurde, Spuren von Triacetontriperoxid (TATP)
nachgewiesen werden konnten, liegt auch ein hinreichender Beleg dafür vor,
daß die Beschuldigten bereits Sprengstoff fertiggestellt hatten. Daß dieser
Sprengstoff für einen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wochen-
markt in St. dienen sollte, folgt aus dem Umstand, daß die
Mitbeschuldigten E. und S. am 23. Dezember 2000 unter Angabe
falscher Personalien in Ba. zwei Appartements für den Zeitraum vom
25. Dezember 2000 bis 2. Januar 2001 bzw. vom 26. bis 31. Dezember 2000
buchten und sodann von dort aus mit einem vom Beschuldigten in F.
angemieteten Pkw eine Fahrt nach St. unternahmen, um die
ins Auge gefaßten Tatorte sowie die Routen für An- und Abfahrt auszukund-
schaften. Die Anmietung des Fahrzeugs durch den Beschuldigten unter dem
Falschnamen "K. " wird durch die entsprechenden Vertragsunterlagen und
Zeugenaussagen bestätigt. Die Anmietung der Appartements in Ba.
wird durch Zeugenaussagen belegt, die Fahrt nach St. und deren
Zweck durch den Inhalt eines Videofilms, den die genannten beiden Beschul-
digten hierbei aufnahmen, und der bei der Durchsuchung der Wohnung in der
Si. -Str. sichergestellt werden konnte. Auch hat der Beschul-
digte in seiner Vernehmung vom 12. Februar 2001 bestätigt, daß die Mitbe-
schuldigten M. , E. und S. die Absicht hatten, Menschen zu
töten.
Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten bezüglich der
Straftaten nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 und § 275 Abs. 1 Nr. 3 StGB beruht darauf,
daß bei der Durchsuchung der Wohnung R. weg gefälschte, auf
den Falschnamen " K. " ausgestellte und mit seinem Lichtbild ver-
sehene französische Ausweispapiere aufgefunden wurden, nämlich ein Reise-
paß, eine Identitätskarte und ein Führerschein, außerdem falsche französische
Identitätskarten auf die Namen "Mc. ", "W. " und "Bo. " sowie ein
gefälschter Führerschein auf den Namen "Mc. " und schließlich zusammen
mit diversen Fälscherutensilien der Vordruck eines französischen Führer-
scheins. Der Beschuldigte räumt ein, entsprechende Ausweispapiere zu fäl-
schen.
Unechte Urkunden hat der Beschuldigte hergestellt, indem er am 2. Ok-
tober 2000 die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt F.
und einen Kontoeröffnungsantrag bei der Sparkasse F. , am 9. Novem-
ber 2000 den Mietvertrag für das Appartement R. weg und am
12. Dezember 2000 für den Pkw Opel bei der Autovermietung jeweils mit
dem Falschnamen "K. " unterzeichnete (vgl. BGHSt 33, 159, 160 f.). Dies
wird durch die entsprechenden schriftlichen Unterlagen belegt. Unechte Ur-
kunden hat er gebraucht, indem er beim Einwohnermeldeamt, bei der Sparkas-
se und bei Abschluß des Wohnungsmietvertrages den gefälschten französi-
schen Reisepaß auf den Namen "K. " vorlegte und bei Anmietung des Pkw
Opel die gefälschte Identitätskarte und den gefälschten Führerschein auf die-
sen Namen. Auch dies geht aus den entsprechenden schriftlichen Unterlagen
hervor.
Die genannten Waffen wurden teils in der Wohnung R. weg ,
teils in der Wohnung Si. -Str. sichergestellt. Der Beschuldigte
hat eingeräumt, die beiden Maschinenpistolen, drei Pistolen und den Revolver
zunächst in seiner Wohnung verwahrt und anschließend den Mitbeschuldigten
M. , E. und S. überbracht zu haben. Ebenso hat er gestan-
den, das Haschisch in seiner Wohnung gelagert und noch vor seiner Festnah-
me veräußert zu haben (vgl. BGHSt 43, 8).
b) Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-
lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2001 genannten Gründen
der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der Un-
tersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als
deren Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere
Schwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen haben bis-
her ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen eine
Vielzahl von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrepu-
blik, in das europäische Ausland, aber auch in den Mittleren Osten aufzuklären
sind. Sie werden durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihres
Umfeldes erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbe-
hörden in Frankreich, Großbritannien und Italien notwendig geworden, die zum
Teil noch nicht erledigt sind. Durch Wohnungsdurchsuchungen, Telefonabhör-
maßnahmen und sonstige Ermittlungen, aber auch durch die Überlassung von
Beweisstücken ausländischer Ermittlungsbehörden hat sich eine umfangreiche,
durch die laufenden Ermittlungen noch anwachsende Sammlung von Beweis-
material ergeben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbun-
den ist und teilweise sachverständige Begutachtung voraussetzt. Dies wird
noch dadurch erschwert, daß eine Vielzahl von Schriftstücken, Abhörprotokol-
len und auf Datenträgern gespeicherter Dokumente zunächst ins Deutsche zu
übersetzen ist, um eine Auswertung erst zu ermöglichen. Es ist kein Anhalts-
punkt dafür erkennbar, daß die Ermittlungen bisher nicht mit der in Haftsachen
gebotenen Beschleunigung betrieben wurden. Der weitere Vollzug der Unter-
suchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und
der für den Beschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Rissing-van Saan Miebach Becker