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BGH Beschluss vom 12.07.2001 – AK 10/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 79/00 - 4 AK 10/01

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2001

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

alias: alias: alias:

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwaltes sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 12. Juli

2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bun-

desgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den

allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

1. Der Beschuldigte befindet sich seit 27. Dezember 2000 in Untersu-

chungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofs vom selben Tag (2 BGs 202/2000), der durch neuen Haftbefehl vom

15. Juni 2001 (2 BGs 155/2001) ersetzt wurde. Dieser ist damit begründet, daß

der Beschuldigte folgender Straftaten dringend verdächtig sei:

- er habe sich im Dezember 2000 im Raum F. an einer von sog.

"non-aligned Mudjahedin" gegründeten, auf Dauer angelegten und nach

außen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit mit-

gliedschaftlich beteiligt, die beabsichtigt habe, zunächst zur Jahreswende

2000/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten öffentlichen Platz

in St. zu begehen;

- er habe zur Vorbereitung dieses Anschlags im Zusammenwirken mit den

Mitbeschuldigten M. , E. und S. Sprengstoff hergestellt

(§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB);

- er habe zur Täuschung im Rechtsverkehr vier unechte Urkunden hergestellt

und fünf unechte oder verfälschte Urkunden gebraucht (§ 267 Abs. 1 StGB);

- er habe mit dem Ziel, einen unechten Führerschein herzustellen, den Vor-

druck eines französischen Führerscheins verwahrt (§ 275 Abs. 1 Nr. 3

StGB);

- er habe unechte oder verfälschte französische Identitätskarten, Führer-

scheine und einen gefälschten französischen Reisepaß in der Absicht ver-

wahrt, deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen

(§ 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB);

- er habe in seiner Wohnung im R. weg in F. zwei

Maschinenpistolen "Scorpion" aufbewahrt und diese Waffen sodann den

Mitbeschuldigten M. , E. und S. überlassen (§ 52 a Abs. 1

Nr. 1, § 6 Abs. 3 WaffG); außerdem habe er in dieser Wohnung vier Pisto-

len und einen Revolver (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG) sowie drei

Gewehre und eine einschüssige Pistole (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG)

aufbewahrt; drei der halbautomatischen Pistolen sowie den Revolver habe

er den Mitbeschuldigten M. , E. und S. in die Wohnung

Si. -Str. in F. überbracht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a

Buchst. b WaffG);

- während er die genannten Waffen in seiner Wohnung verwahrte, habe er

dort gleichzeitig mindestens 672 g Haschisch gelagert, die zum gewinnbrin-

genden Weiterverkauf bestimmt waren und die er noch vor seiner Festnah-

me veräußert habe.

2. Der Senat stützt seine Entscheidung zur Fortdauer der Untersu-

chungshaft nicht auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). Zwar belegt das

bisherige Ermittlungsergebnis hinreichend, daß der Beschuldigte in ein inter-

nationales konspiratives Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten

("non-aligned Mudjahedin") eingebunden ist, aus dem heraus terroristische

Anschläge begangen oder vorbereitet werden. Es besteht auch ein Anfangs-

verdacht (§ 160 Abs. 1 StPO), daß sich der Beschuldigte an einer in der Bun-

desrepublik Deutschland bzw. speziell im Raum F. aus diesem

Netz heraus gegründeten terroristischen Vereinigung beteiligt haben könnte.

Jedoch begründen die bisherigen Ermittlungen insoweit noch keinen dringen-

den Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es fehlen bisher hin-

reichend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dem Kreis der genannten

islamischen Fundamentalisten in Deutschland Organisationen oder Teilorgani-

sationen herausgebildet hätten, die den Merkmalen entsprechen, die die

Rechtsprechung für die Annahme einer kriminellen oder terroristischen Verei-

nigung voraussetzt (s. etwa BGHSt 30, 328; 31, 202, 204; 31, 239 f.; BGH NJW

1992, 1518).

3. Dagegen liegen bezüglich der übrigen im Haftbefehl vom 15. Juni

2001 genannten Taten die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-

chungshaft über sechs Monate hinaus vor.

a) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vergehens nach § 310

Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich zunächst daraus, daß bei einer Durchsuchung

der von den Mitbeschuldigten M. , E. und S. genutzten Woh-

nung in der Si. -Str. in F. in arabischer Sprache

verfaßte Anleitungen, Pläne etc. zur Herstellung von Sprengstoffen und

Sprengzündern gefunden wurden sowie in erheblichem Umfang Stoffe, Utensi-

lien, Materialien und Gerätschaften, die laut sachverständiger Begutachtung

zur Sprengstoffherstellung geeignet sind. Auch in der Wohnung des Beschul-

digten im R. weg wurden Grundstoffe, die zur Herstellung von

Sprengstoffen verwendbar sind, diverse elektronische Bauteile, Schaltpläne

etc. sichergestellt; außerdem ein Angebot der Fa. Me. über eine Lieferung

von 115 kg Kaliumpermanganat, das zur Sprengstoffherstellung verwendet

werden kann. Kaliumpermanganat hatte der Beschuldigte, wie er selbst ein-

räumt, im Auftrag der drei Mitbeschuldigten auch aus einer F. Apothe-

ke abgeholt und den Mitbeschuldigten überbracht. Da in zwei in der Si.

-Str. sichergestellten Seifendosen, deren Inhalt noch vor Ort aus Si-

cherheitsgründen gesprengt wurde, Spuren von Triacetontriperoxid (TATP)

nachgewiesen werden konnten, liegt auch ein hinreichender Beleg dafür vor,

daß die Beschuldigten bereits Sprengstoff fertiggestellt hatten. Daß dieser

Sprengstoff für einen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wochen-

markt in St. dienen sollte, folgt aus dem Umstand, daß die

Mitbeschuldigten E. und S. am 23. Dezember 2000 unter Angabe

falscher Personalien in Ba. zwei Appartements für den Zeitraum vom

25. Dezember 2000 bis 2. Januar 2001 bzw. vom 26. bis 31. Dezember 2000

buchten und sodann von dort aus mit einem vom Beschuldigten in F.

angemieteten Pkw eine Fahrt nach St. unternahmen, um die

ins Auge gefaßten Tatorte sowie die Routen für An- und Abfahrt auszukund-

schaften. Die Anmietung des Fahrzeugs durch den Beschuldigten unter dem

Falschnamen "K. " wird durch die entsprechenden Vertragsunterlagen und

Zeugenaussagen bestätigt. Die Anmietung der Appartements in Ba.

wird durch Zeugenaussagen belegt, die Fahrt nach St. und deren

Zweck durch den Inhalt eines Videofilms, den die genannten beiden Beschul-

digten hierbei aufnahmen, und der bei der Durchsuchung der Wohnung in der

Si. -Str. sichergestellt werden konnte. Auch hat der Beschul-

digte in seiner Vernehmung vom 12. Februar 2001 bestätigt, daß die Mitbe-

schuldigten M. , E. und S. die Absicht hatten, Menschen zu

töten.

Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten bezüglich der

Straftaten nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 und § 275 Abs. 1 Nr. 3 StGB beruht darauf,

daß bei der Durchsuchung der Wohnung R. weg gefälschte, auf

den Falschnamen " K. " ausgestellte und mit seinem Lichtbild ver-

sehene französische Ausweispapiere aufgefunden wurden, nämlich ein Reise-

paß, eine Identitätskarte und ein Führerschein, außerdem falsche französische

Identitätskarten auf die Namen "Mc. ", "W. " und "Bo. " sowie ein

gefälschter Führerschein auf den Namen "Mc. " und schließlich zusammen

mit diversen Fälscherutensilien der Vordruck eines französischen Führer-

scheins. Der Beschuldigte räumt ein, entsprechende Ausweispapiere zu fäl-

schen.

Unechte Urkunden hat der Beschuldigte hergestellt, indem er am 2. Ok-

tober 2000 die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt F.

und einen Kontoeröffnungsantrag bei der Sparkasse F. , am 9. Novem-

ber 2000 den Mietvertrag für das Appartement R. weg und am

12. Dezember 2000 für den Pkw Opel bei der Autovermietung jeweils mit

dem Falschnamen "K. " unterzeichnete (vgl. BGHSt 33, 159, 160 f.). Dies

wird durch die entsprechenden schriftlichen Unterlagen belegt. Unechte Ur-

kunden hat er gebraucht, indem er beim Einwohnermeldeamt, bei der Sparkas-

se und bei Abschluß des Wohnungsmietvertrages den gefälschten französi-

schen Reisepaß auf den Namen "K. " vorlegte und bei Anmietung des Pkw

Opel die gefälschte Identitätskarte und den gefälschten Führerschein auf die-

sen Namen. Auch dies geht aus den entsprechenden schriftlichen Unterlagen

hervor.

Die genannten Waffen wurden teils in der Wohnung R. weg ,

teils in der Wohnung Si. -Str. sichergestellt. Der Beschuldigte

hat eingeräumt, die beiden Maschinenpistolen, drei Pistolen und den Revolver

zunächst in seiner Wohnung verwahrt und anschließend den Mitbeschuldigten

M. , E. und S. überbracht zu haben. Ebenso hat er gestan-

den, das Haschisch in seiner Wohnung gelagert und noch vor seiner Festnah-

me veräußert zu haben (vgl. BGHSt 43, 8).

b) Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-

lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2001 genannten Gründen

der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der Un-

tersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als

deren Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere

Schwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen haben bis-

her ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen eine

Vielzahl von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrepu-

blik, in das europäische Ausland, aber auch in den Mittleren Osten aufzuklären

sind. Sie werden durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihres

Umfeldes erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbe-

hörden in Frankreich, Großbritannien und Italien notwendig geworden, die zum

Teil noch nicht erledigt sind. Durch Wohnungsdurchsuchungen, Telefonabhör-

maßnahmen und sonstige Ermittlungen, aber auch durch die Überlassung von

Beweisstücken ausländischer Ermittlungsbehörden hat sich eine umfangreiche,

durch die laufenden Ermittlungen noch anwachsende Sammlung von Beweis-

material ergeben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbun-

den ist und teilweise sachverständige Begutachtung voraussetzt. Dies wird

noch dadurch erschwert, daß eine Vielzahl von Schriftstücken, Abhörprotokol-

len und auf Datenträgern gespeicherter Dokumente zunächst ins Deutsche zu

übersetzen ist, um eine Auswertung erst zu ermöglichen. Es ist kein Anhalts-

punkt dafür erkennbar, daß die Ermittlungen bisher nicht mit der in Haftsachen

gebotenen Beschleunigung betrieben wurden. Der weitere Vollzug der Unter-

suchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und

der für den Beschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rissing-van Saan Miebach Becker