Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2001 – AK 12/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2001

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

alias: alias:

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am

12. Juli 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bun-

desgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den

allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

1. Der Beschuldigte befindet sich seit 27. Dezember 2000 in Untersu-

chungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofs vom selben Tag (2 BGs 208/2000), der durch neuen Haftbefehl

vom 19. Juni 2001 (2 BGs 164/2001) ersetzt wurde. Dieser ist damit begrün-

det, daß der Beschuldigte folgender Straftaten dringend verdächtig sei:

- er habe sich im Dezember 2000 im Raum F. an einer von sog.

"non-aligned Mudjahedin" gegründeten, auf Dauer angelegten und nach

außen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit mit-

gliedschaftlich beteiligt, die beabsichtigt habe, zunächst zur Jahreswende

2000/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten öffentlichen Platz

in St. zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB);

- er habe zur Vorbereitung dieses Sprengstoffanschlages im Zusammenwir-

ken mit den Mitbeschuldigten M. , B. und E. Sprengstoff

- er habe unechte oder verfälschte amtliche Ausweise in der Absicht ver-

wahrt, deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen

- er habe zur Täuschung im Rechtsverkehr zwei unechte Urkunden herge-

stellt und gebraucht (§ 267 Abs. 1 StGB);

- er habe in Ka. unter Vorlage einer gefälschten Visa-Kreditkarte in

dem Photogeschäft "Photo Schö. " eine Phototasche erworben und

den Kreditkartenbeleg mit dem Falschnamen "A. " abgezeichnet

(§ 152 a Abs. 1 Nr. 2, § 263 Abs. 1 StGB);

- er habe unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt über zwei vollautomati-

sche Selbstladewaffen (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 WaffG) und vier

halbautomatische Selbstladekurzwaffen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a

WaffG).

2. Der Senat stützt seine Entscheidung zur Fortdauer der Untersu-

chungshaft nicht auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). Zwar belegt das

bisherige Ermittlungsergebnis hinreichend, daß der Beschuldigte in ein inter-

nationales konspiratives Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten

("non-aligned Mudjahedin") eingebunden ist, aus dem heraus terroristische

Anschläge begangen oder vorbereitet werden. Es besteht auch ein Anfangs-

verdacht (§ 160 Abs. 1 StPO) dahingehend, daß sich der Beschuldigte an einer

in der Bundesrepublik bzw. speziell im Raum F. aus diesem Netz

heraus gegründeten terroristischen Vereinigung beteiligt haben könnte. Jedoch

begründen die bisherigen Ermittlungen diesbezüglich noch keinen dringenden

Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es fehlen bislang hinrei-

chend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dem Kreis der genannten

islamischen Fundamentalisten in Deutschland Organisationen oder Teilorgani-

sationen herausgebildet hätten, die den Merkmalen entsprechen, die die

Rechtsprechung für die Annahme einer kriminellen oder terroristischen Verei-

nigung voraussetzt (vgl. BGHSt 30, 328; 31, 202, 204; 31, 239 f.; BGH NJW

1992, 1518).

Auch soweit dem Beschuldigten im Haftbefehl als Vergehen nach § 267

Abs. 1 StGB angelastet wird, er habe bei der Anmietung eines Appartements in

Ba. am 23. Dezember 2000 die Gästeanmeldung in der Pension

Sch. mit dem Falschnamen " Be. " unterzeichnet, stützt der

Senat seine Entscheidung hierauf nicht. Denn unter Beachtung der in BGHSt

33, 159, 160 f. entwickelten Grundsätze erscheint fraglich, ob der Beschuldigte

hierdurch in nach § 267 Abs. 1 StGB strafbarer Weise über seine Identität oder

nicht vielmehr nur straflos über seinen Namen täuschte.

3. Dagegen liegen bezüglich der übrigen im Haftbefehl vom 19. Juni

2001 genannten Taten die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-

chungshaft über sechs Monate hinaus vor.

a) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vergehens nach § 310

Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich zunächst insbesondere daraus, daß bei einer

Durchsuchung der von den Beschuldigten M. , E. und S. ge-

nutzten Wohnung in der Si. -Str. in F. in arabischer

Sprache verfaßte Anleitungen, Pläne etc. zur Herstellung von Sprengstoffen

und Sprengzündern etc. gefunden wurden sowie in erheblichem Umfang Stoffe,

Utensilien, Materialien und Gerätschaften, die laut sachverständiger Begut-

achtung zur Sprengstoffherstellung geeignet sind. Da in zwei sichergestellten

Seifendosen, deren Inhalt noch vor Ort aus Sicherheitsgründen gesprengt wur-

de, Spuren von Triacetontriperoxid (TATP) nachgewiesen werden konnten,

liegt auch ein hinreichender Beleg dafür vor, daß die Beschuldigten bereits

Sprengstoff fertiggestellt hatten. Daß der Sprengstoff für einen Anschlag auf

den Weihnachtsmarkt oder einen Wochenmarkt in St. die-

nen sollte, folgt aus dem Umstand, daß die Beschuldigten E. und S.

am 23. Dezember 2000 unter Angabe falscher Personalien in Ba.

zwei Appartements für den Zeitraum vom 25. Dezember 2000 bis 2. Ja-

nuar 2001 bzw. vom 26. bis 31. Dezember 2000 buchten und sodann von dort

aus mit einem vom Beschuldigten B. in F. angemieteten

Pkw eine Fahrt nach St. unternahmen, um die ins Auge gefaßten Tat-

orte sowie die Routen für An- und Abfahrt auszukundschaften. Die Anmietung

der Appartements wird durch Zeugenaussagen belegt, die Fahrt nach St.

und deren Zweck durch den Inhalt eines Videofilms, den die genannten

beiden Beschuldigten hierbei aufnahmen, und der bei der erwähnten Durchsu-

chung sichergestellt werden konnte. Auch hat der Beschuldigte B. in

seiner Vernehmung vom 12. Februar 2001 bestätigt, daß die Beschuldigten

M. , E. und S. vorhatten, Menschen zu töten.

Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten S. bezüglich

der Straftaten nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht darauf, daß bei seiner

Festnahme und Durchsuchung der Wohnung Si. -Str.

in F.

gefälschte, auf die Falschnamen " Be. " und "

Bou. " ausgestellte und mit seinem Lichtbild versehene französische Aus-

weispapiere aufgefunden wurden, nämlich zwei Reisepässe, ein Führerschein

und eine vom französischen Außenministerium ausgegebene konsularische

Immatrikulationskarte.

Die Fälschung der Visa-Kreditkarte wurde durch sachverständige Be-

gutachtung und Auffinden des Codierungsgeräts in Großbritannien bestätigt.

Ihr nach § 263 Abs. 1 und § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbarer Einsatz durch

den Beschuldigten in dem Photogeschäft "Photo Schö. " in Ka. ergibt

sich aus dem Abgleich der Belastungsbuchungen und der Aussage des Ver-

käufers, der den Beschuldigten bei einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt

hat. Durch die Abzeichnung des Belastungsbelegs mit dem Falschnamen

"A. " hat der Beschuldigte außerdem eine unechte Urkunde hergestellt und

gebraucht (§ 267 Abs. 1 StGB).

Hinsichtlich der Waffendelikte (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 a

Buchst. a WaffG) folgt der Tatverdacht aus dem Umstand, daß in der genann-

ten Wohnung Si. -Str. in F. in einer schwarzen Aktenta-

sche zwei Maschinenpistolen der Marke "Scorpion" sowie drei Pistolen und ein

Revolver aufgefunden wurden.

b) Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-

lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2001 genannten Gründen

der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der Un-

tersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als

deren Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere

Schwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen haben bis-

her ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen eine

Vielzahl von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrepu-

blik, in das europäische Ausland, aber auch in den Mittleren Osten aufzuklären

sind. Sie werden durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihres

Umfeldes erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbe-

hörden in Frankreich, Großbritannien und Italien notwendig geworden, die zum

Teil noch nicht erledigt sind. Durch Wohnungsdurchsuchungen, Telefonabhör-

maßnahmen und sonstige Ermittlungen, aber auch durch die Überlassung von

Beweisstücken ausländischer Ermittlungsbehörden hat sich eine umfangreiche,

durch die laufenden Ermittlungen noch anwachsende Sammlung von Beweis-

material ergeben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbun-

den ist und teilweise sachverständige Begutachtung voraussetzt. Dies wird

noch dadurch erschwert, daß eine Vielzahl von Schriftstücken, Abhörprotokol-

len und auf Datenträgern gespeicherter Dokumente zunächst ins Deutsche zu

übersetzen ist, um eine Auswertung erst zu ermöglichen. Es ist kein Anhalts-

punkt dafür erkennbar, daß die Ermittlungen bisher nicht mit der in Haftsachen

gebotenen Beschleunigung betrieben wurden. Der weitere Vollzug der Unter-

suchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und

der für den Beschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rissing-van Saan

Miebach

Becker