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BGH Beschluss vom 12.07.2001 – AK 9/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 79/00 - 4 AK 9/01

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2001

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

alias:

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 12. Juli 2001

gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bun-

desgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den

allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

1. Der Beschuldigte befindet sich seit 27. Dezember 2000 in Untersu-

chungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofs vom selben Tag (2 BGs 211/2000), der durch neuen Haftbefehl vom

18. Juni 2001 (2 BGs 161/2001) ersetzt wurde. Dieser ist damit begründet, daß

der Beschuldigte folgender Straftaten dringend verdächtig sei:

- er habe sich im Dezember 2000 im Raum F. an einer von sog.

"non-aligned Mudjahedin" gegründeten, auf Dauer angelegten und nach

außen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit mit-

gliedschaftlich beteiligt, die beabsichtigt habe, zunächst zur Jahreswende

2000/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten öffentlichen Platz

in St. zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB);

- er habe zur Vorbereitung dieses Anschlags im Zusammenwirken mit den

Mitbeschuldigten B. , E. und S. Sprengstoff hergestellt

(§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB);

- er habe unechte oder verfälschte amtliche Ausweise in der Absicht ver-

wahrt, deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen

(§ 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB);

- er habe unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt über zwei vollautomati-

sche Selbstladewaffen (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 WaffG) und vier

halbautomatische Selbstladekurzwaffen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a

WaffG).

2. Der Senat stützt seine Entscheidung zur Fortdauer der Untersu-

chungshaft nicht auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). Zwar belegt

das bisherige Ermittlungsergebnis hinreichend, daß der Beschuldigte in ein

internationales konspiratives Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamenta-

listen ("non-aligned Mudjahedin") eingebunden ist, aus dem heraus terroristi-

sche Anschläge begangen oder vorbereitet werden. Es besteht auch ein An-

fangsverdacht (§ 160 Abs. 1 StPO) dahingehend, daß sich der Beschuldigte

an einer in der Bundesrepublik bzw. speziell im Raum F. aus die-

sem Netz heraus gegründeten terroristischen Vereinigung beteiligt haben

könnte. Jedoch begründen die bisherigen Ermittlungen diesbezüglich noch

keinen dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es

fehlen bislang hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dem

Kreis der genannten islamischen Fundamentalisten in Deutschland Organisa-

tionen oder Teilorganisationen herausgebildet hätten, die den Merkmalen

entsprechen, die die Rechtsprechung für die Annahme einer kriminellen oder

terroristischen Vereinigung voraussetzt (vgl. BGHSt 30, 328; 31, 202, 204; 31,

239 f.; BGH NJW 1992, 1518). Selbst wenn eine derartige Vereinigung be-

standen haben sollte, spricht im übrigen gegen eine mitgliedschaftliche Betei-

ligung des Beschuldigten hieran die Tatsache, daß er erst am 5. Dezember

2000 in die Bundesrepublik eingereist ist und sein Rückflug nach L. be-

reits für den 4. Januar 2001 gebucht war. Dies deutet eher darauf hin, daß er

sich nur zur Vorbereitung und Durchführung des Anschlages in St. in

der Bundesrepublik aufhielt und sich lediglich nach § 129 a Abs. 3 StGB

strafbar gemacht haben könnte.

3. Dagegen liegen bezüglich der übrigen im Haftbefehl vom 18. Juni

2001 genannten Taten die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-

chungshaft über sechs Monate hinaus vor.

a) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vergehens nach § 310

Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich zunächst insbesondere daraus, daß bei einer

Durchsuchung der von den Beschuldigten M. , E. und S. ge-

nutzten Wohnung in der Si. -Str. in F. in arabischer

Sprache verfaßte Anleitungen, Pläne etc. zur Herstellung von Sprengstoffen

und Sprengzündern gefunden wurden sowie in erheblichem Umfang Stoffe,

Utensilien, Materialien und Gerätschaften, die laut sachverständiger Begut-

achtung zur Sprengstoffherstellung geeignet sind. Da in zwei sichergestellten

Seifendosen, deren Inhalt noch vor Ort aus Sicherheitsgründen gesprengt wur-

de, Spuren von Triacetontriperoxid (TATP) nachgewiesen werden konnten,

liegt auch ein hinreichender Beleg dafür vor, daß die Beschuldigten bereits

Sprengstoff fertiggestellt hatten. Daß der Sprengstoff für einen Anschlag auf

den Weihnachtsmarkt oder einen Wochenmarkt in St. die-

nen sollte, folgt aus dem Umstand, daß die Beschuldigten E. und S.

am 23. Dezember 2000 unter Angabe falscher Personalien in Ba.

zwei Appartements für den Zeitraum vom 25. Dezember 2000 bis 2. Ja-

nuar 2001 bzw. vom 26. bis 31. Dezember 2000 buchten und sodann von dort

aus mit einem vom Beschuldigten B. in F. angemieteten

Pkw eine Fahrt nach St. unternahmen, um die ins Auge gefaßten Tat-

orte sowie die Routen für An- und Abfahrt auszukundschaften. Die Anmietung

der Appartements wird durch Zeugenaussagen belegt, die Fahrt nach St.

und deren Zweck durch den Inhalt eines Videofilms, den die genannten

beiden Beschuldigten hierbei aufnahmen, und der bei der erwähnten Durchsu-

chung sichergestellt werden konnte. Darüber hinaus hat der Beschuldigte

B. in seiner Vernehmung vom 12. Februar 2001 bestätigt, daß die Be-

schuldigten M. , E. und S. vorhatten, Menschen zu töten.

Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten M. bezüglich

der Straftaten nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht darauf, daß bei seiner

Festnahme und Durchsuchung der Wohnung Si. -Str. in F.

gefälschte, auf seinen Namen ausgestellte und mit seinem Lichtbild verse-

hene Ausweispapiere aufgefunden wurden, nämlich ein französischer Reise-

paß, ein französischer Führerschein, eine vom französischen Außenministeri-

um ausgegebene konsularische Immatrikulationskarte, ein internationaler Stu-

dentenausweis sowie ein englischer Studentenausweis des Sheffield-Colleges.

Hinsichtlich der Waffendelikte (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 a

Buchst. a WaffG) folgt der dringende Tatverdacht aus dem Umstand, daß in

der genannten Wohnung in einer schwarzen Aktentasche zwei Maschinenpi-

stolen der Marke "Scorpion" sowie drei Pistolen und ein Revolver aufgefunden

wurden.

b) Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-

lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2001 genannten Gründen

der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der Un-

tersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als

deren Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere

Schwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen haben bis-

her ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen eine

Vielzahl von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrepu-

blik, in das europäische Ausland, aber auch in den Mittleren Osten aufzuklären

sind. Sie werden durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihres

Umfeldes erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbe-

hörden in Frankreich, Großbritannien und Italien notwendig geworden, die zum

Teil noch nicht erledigt sind. Durch Wohnungsdurchsuchungen, Telefonabhör-

maßnahmen und sonstige Ermittlungen, aber auch durch die Überlassung von

Beweisstücken ausländischer Ermittlungsbehörden hat sich eine umfangreiche,

durch die laufenden Ermittlungen noch anwachsende Sammlung von Beweis-

material ergeben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbun-

den ist und teilweise sachverständige Begutachtung voraussetzt. Dies wird

noch dadurch erschwert, daß eine Vielzahl von Schriftstücken, Abhörprotokol-

len und auf Datenträgern gespeicherter Dokumente zunächst ins Deutsche zu

übersetzen ist, um eine Auswertung erst zu ermöglichen. Es ist kein Anhalts-

punkt dafür erkennbar, daß die Ermittlungen bisher nicht mit der in Haftsachen

gebotenen Beschleunigung betrieben wurden. Der weitere Vollzug der Unter-

suchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und

der für den Beschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rissing-van Saan Miebach Becker