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BGH Beschluss vom 12.07.2001 – AK 9/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
alias:
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 12. Juli 2001
gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bun-
desgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den
allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
1. Der Beschuldigte befindet sich seit 27. Dezember 2000 in Untersu-
chungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs vom selben Tag (2 BGs 211/2000), der durch neuen Haftbefehl vom
18. Juni 2001 (2 BGs 161/2001) ersetzt wurde. Dieser ist damit begründet, daß
der Beschuldigte folgender Straftaten dringend verdächtig sei:
- er habe sich im Dezember 2000 im Raum F. an einer von sog.
"non-aligned Mudjahedin" gegründeten, auf Dauer angelegten und nach
außen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit mit-
gliedschaftlich beteiligt, die beabsichtigt habe, zunächst zur Jahreswende
2000/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten öffentlichen Platz
in St. zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB);
- er habe zur Vorbereitung dieses Anschlags im Zusammenwirken mit den
Mitbeschuldigten B. , E. und S. Sprengstoff hergestellt
- er habe unechte oder verfälschte amtliche Ausweise in der Absicht ver-
wahrt, deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen
- er habe unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt über zwei vollautomati-
sche Selbstladewaffen (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 WaffG) und vier
halbautomatische Selbstladekurzwaffen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a
WaffG).
2. Der Senat stützt seine Entscheidung zur Fortdauer der Untersu-
chungshaft nicht auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer
terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). Zwar belegt
das bisherige Ermittlungsergebnis hinreichend, daß der Beschuldigte in ein
internationales konspiratives Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamenta-
listen ("non-aligned Mudjahedin") eingebunden ist, aus dem heraus terroristi-
sche Anschläge begangen oder vorbereitet werden. Es besteht auch ein An-
fangsverdacht (§ 160 Abs. 1 StPO) dahingehend, daß sich der Beschuldigte
an einer in der Bundesrepublik bzw. speziell im Raum F. aus die-
sem Netz heraus gegründeten terroristischen Vereinigung beteiligt haben
könnte. Jedoch begründen die bisherigen Ermittlungen diesbezüglich noch
keinen dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es
fehlen bislang hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dem
Kreis der genannten islamischen Fundamentalisten in Deutschland Organisa-
tionen oder Teilorganisationen herausgebildet hätten, die den Merkmalen
entsprechen, die die Rechtsprechung für die Annahme einer kriminellen oder
terroristischen Vereinigung voraussetzt (vgl. BGHSt 30, 328; 31, 202, 204; 31,
239 f.; BGH NJW 1992, 1518). Selbst wenn eine derartige Vereinigung be-
standen haben sollte, spricht im übrigen gegen eine mitgliedschaftliche Betei-
ligung des Beschuldigten hieran die Tatsache, daß er erst am 5. Dezember
2000 in die Bundesrepublik eingereist ist und sein Rückflug nach L. be-
reits für den 4. Januar 2001 gebucht war. Dies deutet eher darauf hin, daß er
sich nur zur Vorbereitung und Durchführung des Anschlages in St. in
der Bundesrepublik aufhielt und sich lediglich nach § 129 a Abs. 3 StGB
strafbar gemacht haben könnte.
3. Dagegen liegen bezüglich der übrigen im Haftbefehl vom 18. Juni
2001 genannten Taten die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-
chungshaft über sechs Monate hinaus vor.
a) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vergehens nach § 310
Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich zunächst insbesondere daraus, daß bei einer
Durchsuchung der von den Beschuldigten M. , E. und S. ge-
nutzten Wohnung in der Si. -Str. in F. in arabischer
Sprache verfaßte Anleitungen, Pläne etc. zur Herstellung von Sprengstoffen
und Sprengzündern gefunden wurden sowie in erheblichem Umfang Stoffe,
Utensilien, Materialien und Gerätschaften, die laut sachverständiger Begut-
achtung zur Sprengstoffherstellung geeignet sind. Da in zwei sichergestellten
Seifendosen, deren Inhalt noch vor Ort aus Sicherheitsgründen gesprengt wur-
de, Spuren von Triacetontriperoxid (TATP) nachgewiesen werden konnten,
liegt auch ein hinreichender Beleg dafür vor, daß die Beschuldigten bereits
Sprengstoff fertiggestellt hatten. Daß der Sprengstoff für einen Anschlag auf
den Weihnachtsmarkt oder einen Wochenmarkt in St. die-
nen sollte, folgt aus dem Umstand, daß die Beschuldigten E. und S.
am 23. Dezember 2000 unter Angabe falscher Personalien in Ba.
zwei Appartements für den Zeitraum vom 25. Dezember 2000 bis 2. Ja-
nuar 2001 bzw. vom 26. bis 31. Dezember 2000 buchten und sodann von dort
aus mit einem vom Beschuldigten B. in F. angemieteten
Pkw eine Fahrt nach St. unternahmen, um die ins Auge gefaßten Tat-
orte sowie die Routen für An- und Abfahrt auszukundschaften. Die Anmietung
der Appartements wird durch Zeugenaussagen belegt, die Fahrt nach St.
und deren Zweck durch den Inhalt eines Videofilms, den die genannten
beiden Beschuldigten hierbei aufnahmen, und der bei der erwähnten Durchsu-
chung sichergestellt werden konnte. Darüber hinaus hat der Beschuldigte
B. in seiner Vernehmung vom 12. Februar 2001 bestätigt, daß die Be-
schuldigten M. , E. und S. vorhatten, Menschen zu töten.
Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten M. bezüglich
der Straftaten nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht darauf, daß bei seiner
Festnahme und Durchsuchung der Wohnung Si. -Str. in F.
gefälschte, auf seinen Namen ausgestellte und mit seinem Lichtbild verse-
hene Ausweispapiere aufgefunden wurden, nämlich ein französischer Reise-
paß, ein französischer Führerschein, eine vom französischen Außenministeri-
um ausgegebene konsularische Immatrikulationskarte, ein internationaler Stu-
dentenausweis sowie ein englischer Studentenausweis des Sheffield-Colleges.
Hinsichtlich der Waffendelikte (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 a
Buchst. a WaffG) folgt der dringende Tatverdacht aus dem Umstand, daß in
der genannten Wohnung in einer schwarzen Aktentasche zwei Maschinenpi-
stolen der Marke "Scorpion" sowie drei Pistolen und ein Revolver aufgefunden
wurden.
b) Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-
lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2001 genannten Gründen
der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der Un-
tersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als
deren Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere
Schwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen haben bis-
her ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen eine
Vielzahl von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrepu-
blik, in das europäische Ausland, aber auch in den Mittleren Osten aufzuklären
sind. Sie werden durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihres
Umfeldes erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbe-
hörden in Frankreich, Großbritannien und Italien notwendig geworden, die zum
Teil noch nicht erledigt sind. Durch Wohnungsdurchsuchungen, Telefonabhör-
maßnahmen und sonstige Ermittlungen, aber auch durch die Überlassung von
Beweisstücken ausländischer Ermittlungsbehörden hat sich eine umfangreiche,
durch die laufenden Ermittlungen noch anwachsende Sammlung von Beweis-
material ergeben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbun-
den ist und teilweise sachverständige Begutachtung voraussetzt. Dies wird
noch dadurch erschwert, daß eine Vielzahl von Schriftstücken, Abhörprotokol-
len und auf Datenträgern gespeicherter Dokumente zunächst ins Deutsche zu
übersetzen ist, um eine Auswertung erst zu ermöglichen. Es ist kein Anhalts-
punkt dafür erkennbar, daß die Ermittlungen bisher nicht mit der in Haftsachen
gebotenen Beschleunigung betrieben wurden. Der weitere Vollzug der Unter-
suchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und
der für den Beschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Rissing-van Saan Miebach Becker