BGH Beschluss vom 12.07.2001 – II ZB 8/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 8/00
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19. März 2000 ge-
gen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 22. Februar 2000 wird auf dessen Kosten verwor-
fen.
Gründe
Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthafte sofortige Be-
schwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen
hoben worden ist. Eine form- und fristgerechte Rechtsmitteleinlegung ist auch
nach Erlaß des die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder Bei-
ordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschlusses vom 12. März
2001 nicht erfolgt.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke