Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2001 – II ZB 8/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 8/00

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19. März 2000 ge-

gen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 22. Februar 2000 wird auf dessen Kosten verwor-

fen.

Gründe

Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthafte sofortige Be-

schwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen

postulationsfähigen Rechtsanwalt (§§ 78, 577 ZPO i.V.m. §§ 7, 8 EGZPO) er-

hoben worden ist. Eine form- und fristgerechte Rechtsmitteleinlegung ist auch

nach Erlaß des die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder Bei-

ordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschlusses vom 12. März

2001 nicht erfolgt.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke