BGH Beschluss vom 16.07.2001 – AnwZ (B) 61/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 61/00
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2001
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter
und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich
und Dr. Frey
am 16. Juli 2001
beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats
des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2000 wird zurückgewie-
sen.
Gründe
I.
Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller wurde - nachdem frühere
Zulassungen zurückgenommen bzw. widerrufen worden waren - zuletzt wieder
im September 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts-
gericht und Landgericht B. zugelassen. Durch Verfügung vom 19. Januar 2000
hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen
Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof aufgrund mündlicher Verhandlung
vom 12. Juli 2000 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-
schwerde ist beim Bundesgerichtshof anhängig. Durch Verfügung vom 24. April
2001 hat die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO die sofortige
Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 19. Januar 2000 angeordnet. Der
Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2001, eingegangen am 31. Mai
2001, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen
Beschwerde beantragt.
II.
Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulässig; er hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Voll-
ziehung lagen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO vor; daran
hat sich bis heute nichts geändert.
1. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung
Bestandskraft erlangen wird. Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Zif-
fer 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsge-
richt zu führenden Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Das war
im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung der Fall. Daß sich seine Vermögensver-
hältnisse danach gebessert haben, hat der Antragsteller bisher nicht dargetan.
In seiner Antragsschrift vom 5. Mai 2001 hat er vielmehr vorgetragen, die Zah-
lungsunfähigkeit mehrerer Schuldner habe zu seinem Vermögensverfall - der
danach als solcher nicht bestritten wird - beigetragen. Ist ein Rechtsanwalt in
Vermögensverfall, werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regel-
mäßig gefährdet. Daß dies in seinem Fall ausnahmsweise anders sei, hat der
Antragsteller bisher nicht dargetan.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im überwiegenden öf-
fentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden
oder die Rechtspflege geboten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 44, 105,
121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschl. v. 2. Juni 1993 - AnwZ (B) 27/93,
BRAK-Mitt. 1993, 171; v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 9/94, BRAK-Mitt. 1994,
176, 177; v. 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236). So-
weit die Anordnung darauf gestützt ist, das Amtsgericht - Insolvenzgericht - B.
habe am 17. Januar 2001 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen und
der Antragsteller bestreite seinen Lebensunterhalt durch Leistungen der Sozi-
alhilfe, ist allerdings eine konkrete Gefahr für die Rechtsuchenden oder die
Rechtspflege, die es geboten erscheinen läßt, jede weitere anwaltliche Tätig-
keit des Antragstellers mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, nicht ersichtlich.
Die angegebenen Umstände unterstreichen für sich allein lediglich das Vorlie-
gen eines Vermögensverfalls. Die Antragsgegnerin hat aber darüber hinaus
darauf hingewiesen, gegen den Antragsteller sei ein seit dem 7. März 2001
rechtskräftiger Strafbefehl ergangen, mit welchem er wegen Veruntreuung von
Mandantengeldern zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Ein weiteres Er-
mittlungsverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung aus einem Man-
datsverhältnis sei bei der Generalstaatsanwaltschaft anhängig. Diese Angaben
hat der Antragsteller nicht substantiiert bestritten.
Danach ist die sofortige Vollziehung des Widerrufs - obwohl diese Maß-
nahme für den in schwierigen persönlichen und finanziellen Verhältnissen le-
benden Antragsteller fraglos einschneidende Wirkungen hat - zur Abwehr kon-
kreter Gefahren für die Rechtsuchenden geboten. Denn vor dem Hintergrund
des im vorstehenden beschriebenen, sich verschärfenden Vermögensverfalls
macht das Strafverfahren deutlich, daß Fremdgelder bei dem Antragsteller
konkret gefährdet sind. Solange der Antragsteller als Anwalt tätig ist, kann
nicht verhindert werden, daß solche Fremdgelder in seine Hand gelangen.
Hirsch Fischer Ganter Ot-
ten
Schott Wüllrich Frey