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BGH Beschluss vom 16.07.2001 – AnwZ (B) 61/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 61/00

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2001

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter

und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich

und Dr. Frey

am 16. Juli 2001

beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats

des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2000 wird zurückgewie-

sen.

Gründe

I.

Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller wurde - nachdem frühere

Zulassungen zurückgenommen bzw. widerrufen worden waren - zuletzt wieder

im September 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts-

gericht und Landgericht B. zugelassen. Durch Verfügung vom 19. Januar 2000

hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen

Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof aufgrund mündlicher Verhandlung

vom 12. Juli 2000 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-

schwerde ist beim Bundesgerichtshof anhängig. Durch Verfügung vom 24. April

2001 hat die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO die sofortige

Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 19. Januar 2000 angeordnet. Der

Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2001, eingegangen am 31. Mai

2001, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen

Beschwerde beantragt.

II.

Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulässig; er hat in der

Sache jedoch keinen Erfolg. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Voll-

ziehung lagen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO vor; daran

hat sich bis heute nichts geändert.

1. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung

Bestandskraft erlangen wird. Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Zif-

fer 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsge-

richt zu führenden Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Das war

im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung der Fall. Daß sich seine Vermögensver-

hältnisse danach gebessert haben, hat der Antragsteller bisher nicht dargetan.

In seiner Antragsschrift vom 5. Mai 2001 hat er vielmehr vorgetragen, die Zah-

lungsunfähigkeit mehrerer Schuldner habe zu seinem Vermögensverfall - der

danach als solcher nicht bestritten wird - beigetragen. Ist ein Rechtsanwalt in

Vermögensverfall, werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regel-

mäßig gefährdet. Daß dies in seinem Fall ausnahmsweise anders sei, hat der

Antragsteller bisher nicht dargetan.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im überwiegenden öf-

fentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden

oder die Rechtspflege geboten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 44, 105,

121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschl. v. 2. Juni 1993 - AnwZ (B) 27/93,

BRAK-Mitt. 1993, 171; v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 9/94, BRAK-Mitt. 1994,

176, 177; v. 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236). So-

weit die Anordnung darauf gestützt ist, das Amtsgericht - Insolvenzgericht - B.

habe am 17. Januar 2001 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen und

der Antragsteller bestreite seinen Lebensunterhalt durch Leistungen der Sozi-

alhilfe, ist allerdings eine konkrete Gefahr für die Rechtsuchenden oder die

Rechtspflege, die es geboten erscheinen läßt, jede weitere anwaltliche Tätig-

keit des Antragstellers mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, nicht ersichtlich.

Die angegebenen Umstände unterstreichen für sich allein lediglich das Vorlie-

gen eines Vermögensverfalls. Die Antragsgegnerin hat aber darüber hinaus

darauf hingewiesen, gegen den Antragsteller sei ein seit dem 7. März 2001

rechtskräftiger Strafbefehl ergangen, mit welchem er wegen Veruntreuung von

Mandantengeldern zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Ein weiteres Er-

mittlungsverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung aus einem Man-

datsverhältnis sei bei der Generalstaatsanwaltschaft anhängig. Diese Angaben

hat der Antragsteller nicht substantiiert bestritten.

Danach ist die sofortige Vollziehung des Widerrufs - obwohl diese Maß-

nahme für den in schwierigen persönlichen und finanziellen Verhältnissen le-

benden Antragsteller fraglos einschneidende Wirkungen hat - zur Abwehr kon-

kreter Gefahren für die Rechtsuchenden geboten. Denn vor dem Hintergrund

des im vorstehenden beschriebenen, sich verschärfenden Vermögensverfalls

macht das Strafverfahren deutlich, daß Fremdgelder bei dem Antragsteller

konkret gefährdet sind. Solange der Antragsteller als Anwalt tätig ist, kann

nicht verhindert werden, daß solche Fremdgelder in seine Hand gelangen.

Hirsch Fischer Ganter Ot-

ten

Schott Wüllrich Frey