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BGH Beschluß vom 16.07.2001 – NotZ 1/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2001

in dem Verfahren

NotZ 1/01

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2

a) Die in der Regelung A. II. 3. d des Runderlasses des Hessischen Ministers der Justiz vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) bei der Ermittlung der fachlichen Eig- nung für das Amt des Notars festgelegte Bewertungsobergrenze für Urkundsge- schäfte im Rahmen von Notarvertretungen und -verwesungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Ist in einem durch Verwaltungsvorschriften geregelten Punktsystem bei der Aus- wahl für Beurkundungstätigkeit des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen o.ä. eine Höchstpunktzahl vorgesehen, so ist darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (vgl. Sen.Urt. v. 16. März 1998 - NotZ 27/98, DNotZ 1999, 248 u. st. Rspr.).

BGH, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - OLG Frankfurt

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. Juli 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen

den Beschluß des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 14. September 2000 wird zurückgewiesen.

Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwer-

deverfahrens zu tragen und die dem Antragsteller und dem An-

tragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der seit 9. Dezember 1988 zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen ist, bewarb sich ebenso wie die beiden weiteren Beteiligten um die

am 1. Juli 1999 im Justizministerialblatt für das Land Hessen ausgeschriebene

Notarstelle für H. . Durch Bescheid vom 11. Februar 2000 unterrichtete ihn die

Präsidentin des Oberlandesgerichts davon, daß seiner Bewerbung nicht ent-

sprochen werden könne; es sei beabsichtigt, die ausgeschriebene Notarstelle

mit dem punktbesseren weiteren Beteiligten zu 1 zu besetzen. Für diesen wa-

ren auf der Grundlage des Runderlasses des Antragsgegners zur Ausführung

der Bundesnotarordnung (RdErl) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) insge-

samt 122,35 Punkte (darunter fünf Sonderpunkte für langjährige Notarvertre-

tung), für den Antragsteller hingegen nur 119,35 Punkte errechnet worden. Den

hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung

hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Hauptantrags, den Antragsgegner

zur Besetzung der Notarstelle mit dem Antragsteller zu verpflichten, zurückge-

wiesen; demgegenüber hat es seinem Hilfsantrag stattgegeben und den An-

tragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, den

Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu

bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem weiteren Beteiligten zu 1

seien zu Unrecht die Sonderpunkte für langjährige Notarvertretungen zuer-

kannt worden, weil die in Abschnitt A II 3 d RdErl für Beurkundungstätigkeit

vorgesehene Punktzahlobergrenze in unzulässiger Weise unterlaufen werde

mit der Folge einer systemwidrigen Doppelbewertung desselben Kriteriums und

der Ungleichbehandlung anderer Bewerber; der weitere Beteiligte zu 1 genieße

auch keinen Vertrauensschutz, weil eine etwa dahingehende Praxis der Lan-

desjustizverwaltung rechtswidrig sei und der weitere Beteiligte zu 1 dies auch

angesichts der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs habe erkennen können. Gegen diese Entscheidung wendet sich der weite-

re Beteiligte zu 1 mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m.

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Denn die den Bescheid der Landesjustizverwal-

tung vom 11. Februar 2000 aufhebende Entscheidung des Oberlandesgerichts

beschwert ihn bereits deshalb, weil sich dadurch die ursprünglich vorgesehene

Besetzung der Notarstelle zu seinen Ungunsten nicht nur verzögert, sondern

nunmehr die unmittelbare Gefahr der Besetzung der Stelle mit dem Antrag-

steller besteht; daher kann der weitere Beteiligte zu 1 aus eigenem Recht die

Entscheidung des Oberlandesgerichts überprüfen lassen, ohne zunächst den

erneuten Bescheid des Antragsgegners - zu seinen Lasten - abwarten zu müs-

sen.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat

dem vom Antragsteller hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag zu Recht

stattgegeben, weil der angefochtene Erlaß vom 11. Februar 2000 rechtswidrig

und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

1. Dem weiteren Beteiligten zu 1 stehen die ihm vom Antragsgegner

gemäß A. II. 3. f RdErl für seine langjährige Notarvertretung des Rechtsanwalts

und Notars K. zugebilligten Sonderpunkte nicht zu.

Der Antragsgegner hat mit seinem Runderlaß zur Ausführung der Bun-

desnotarordnung in der heute gültigen Fassung vom 25. Februar 1999 im

Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums von der Möglichkeit

Gebrauch gemacht, die in § 6 Abs. 3 BNotO genannten Auswahlkriterien durch

Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren

(BGHZ 124, 327, 332 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Ju-

stizverwaltung die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem bewerten. Die

Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine

benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt bei der Auswahlent-

scheidung; das Bewertungssystem des Antragsgegners ist in sich ausgewogen

und steht

im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO (vgl. hierzu bereits den

Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 27/97, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2

- Auswahlverfahren 6 m.w.N. zur früheren Fassung des Runderlasses, der le-

diglich bezüglich der damaligen Regelung zur Vergabe von Sonderpunkten für

erfolgreiche Teilnahme an Klausuren beanstandet wurde). Das gilt insbesonde-

re für die im Runderlaß geregelte Gewichtung zwischen "Ausbildung" und "Be-

rufserfahrung", also vor allem zwischen dem Ergebnis des zweiten Staatsex-

amens und dem Auswahlkriterium der Beurkundungstätigkeit im Rahmen von

Notarverwesungen und Notarvertretungen. Wie der Senat bereits mehrfach

ausgesprochen hat, ist die Bewertungsobergrenze für das Auswahlkriterium

der Beurkundungen im Rahmen der Notarverwesungen und Notarvertretungen

geboten; dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Aus-

wahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zwei-

ten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unange-

messen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit grö-

ßerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu

verwesen (so schon Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, NdsRpfl. 1994,

330 und v. 24. November 1997 - NotZ 11/97, DNotZ 1999, 241, 242 - letztere

Entscheidung betrifft eine frühere Bewerbung des weiteren Beteiligten zu 1). Ist

aber in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei der

Auswahl für Beurkundungstätigkeit des Bewerbers im Rahmen von Notarver-

tretungen eine Höchstpunktzahl - wie vorliegend nach A. II. 3. d des RdErl mit

20 Punkten - vorgesehen, so ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung

darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium

nicht zulässig (Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 27/97, DNotZ 1999, 248,

250 m.w.N.). Sie würde nämlich die gebotene Begrenzung des Gewichts der

Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine

systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbe-

handlung anderer Bewerber führen. Dementsprechend müssen Bewerber, die

- wie der weitere Beteiligte zu 1 mit insgesamt 265,1 "Notarvertretungspunk-

ten" - das Auswahlkriterium der sog. Urkundsgeschäfte (nach § 8 DONot in die

Urkundenrolle einzutragenden Notariatsgeschäfte außer Beglaubigungen ohne

Entwurf) gemäß A. II. 3. d RdErl über die anrechnungsfähige Höchstpunktzahl

hinaus "übererfüllt" haben, eine Kappung der erbrachten Mehrleistungen hin-

nehmen. Das gilt in gleicher Weise für Bewerber, die im Rahmen des Auswahl-

kriteriums "Ausbildung" bei den sog. Fortbildungskursen gemäß A. II. 3. c RdErl

die verbindlich vorgeschriebene Höchstzahl von 45 Punkten durch die konkret

erbrachten Leistungen überschreiten. Da der Runderlaß weitergehend in zu-

lässiger Weise für Leistungen in den Bereichen der Fortbildungskurse und der

Urkundsgeschäfte eine Gesamthöchstpunktzahl von 45 Punkten vorsieht, müs-

sen es Bewerber, die bereits allein durch den Besuch von Fortbildungskursen

die Höchstpunktzahl von 45 Punkten erreicht haben, sogar hinnehmen, daß

ihre zusätzlichen Leistungen im Bereich der Urkundsgeschäfte rechnerisch

unberücksichtigt bleiben, ohne daß ihnen deshalb für den letztgenannten Be-

reich Sonderpunkte zuerkannt werden könnten. Entgegen der Ansicht des

weiteren Beteiligten zu 1 läßt sich die Vergabe von Sonderpunkten auch nicht

damit rechtfertigen, daß er im Rahmen seiner langjährigen Notarvertretungen

über die im Auswahlkriterium nach A. II. 3. d RdErl zugrunde gelegte reine Be-

urkundungstätigkeit hinaus "die häufig vorangehende Beratung und vor allem

die Durchführung und Abwicklung der erstellten Urkunde geleistet habe". Wie

der weitere Beteiligte zu 1 selbst nicht verkennt, handelt es sich bei diesen Tä-

tigkeiten lediglich um "Teilbereiche" des "Urkundsgeschäfts", die nach der von

der Landesjustizverwaltung im Runderlaß getroffenen Grundentscheidung ge-

rade nicht als gesondert bewertungsfähiges Leistungskriterium bei der Aus-

wahlentscheidung Berücksichtigung finden sollen und die dementsprechend

auch schon im Ansatz nicht für die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht

kommen; muß nämlich bereits der Kernbereich der tatsächlich geleisteten No-

tarvertretungstätigkeit des weiteren Beteiligten zu 1 - wie er schon in der er-

heblichen Zahl der über die berücksichtigungsfähige Gesamtpunktzahl von 20

hinausgehenden Beurkundungen zum Ausdruck kommt - zur Vermeidung der

Verzerrung des ausgewogenen Verhältnisses der einzelnen Bewertungspara-

meter außer Betracht bleiben, so gilt dies erst recht für die diesbezüglich er-

brachten "Nebenleistungen" ihrer Vorbereitung bzw. ihrer Durchführung und

Abwicklung.

2. Die Vergabe der fünf Sonderpunkte an den weiteren Beteiligten zu 1

kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bestand

haben. Soweit der Antragsgegner entsprechend einem Beschluß der Notar-

kammer Frankfurt/Main vom 14. Oktober 1995 bereit war, für jedes vollendete

Vertretungsjahr mit mindestens 100 Urkundsgeschäften pro Jahr einen Son-

derpunkt zu gewähren, lag die Rechtswidrigkeit einer derartigen Praxis für den

weiteren Beteiligten zu 1 bereits aufgrund der früheren Senatsrechtsprechung

auf der Hand (vgl. schon Sen.Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 u.

- NotZ 49/92, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 - Auswahlkriterien 2 u. 3; ferner

Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Umdr. S. 17 f., insoweit nicht abge-

druckt in Nds.Rpfl. 1994, 330). Insbesondere ergab sich dies für den Beteilig-

ten zu 1 aus der seine frühere Bewerbung betreffenden Senatsentscheidung

vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 (aaO, 241, 242): zwar hat der Senat sei-

nerzeit die Zulässigkeit einer Vergabe von nicht mehr als fünf Sonderpunkten

unter den damaligen konkreten Umständen (Nichtüberschreiten der rechneri-

schen Punktobergrenze für Beurkundungstätigkeit) dahinstehen lassen; er hat

jedoch unmißverständlich ausgesprochen, daß eine darüber hinausgehende

- seinerzeit vom Beteiligten zu 1 erstrebte - Vergabe von Sonderpunkten recht-

lich bedenklich sei, weil dadurch im Verhältnis zur Mitbewerberin die Folgen

eintreten, die nach der Rechtsprechung des Senats durch die Regelung einer

Punktobergrenze für Vertretungstätigkeiten verhindert werden sollen und auch

verhindert werden müssen. Im vorliegenden Bewerbungsverfahren konnte da-

her ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der - neuerlichen - Vergabe

von Sonderpunkten für die Notarvertretungen nicht entstehen.

3. Danach fällt der weitere Beteiligte zu 1 ohne die fünf zu Unrecht ver-

gebenen Sonderpunkte mit insgesamt 117,35 Punkten in der Auswahlbewer-

tung hinter den Antragsteller mit 119,35 Punkten zurück.

Rinne

Seiffert

Kurzwelly

Schierholt

Grantz