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BGH Beschluß vom 16.07.2001 – NotZ 1/01
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2001
in dem Verfahren
NotZ 1/01
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2
a) Die in der Regelung A. II. 3. d des Runderlasses des Hessischen Ministers der Justiz vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) bei der Ermittlung der fachlichen Eig- nung für das Amt des Notars festgelegte Bewertungsobergrenze für Urkundsge- schäfte im Rahmen von Notarvertretungen und -verwesungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Ist in einem durch Verwaltungsvorschriften geregelten Punktsystem bei der Aus- wahl für Beurkundungstätigkeit des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen o.ä. eine Höchstpunktzahl vorgesehen, so ist darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (vgl. Sen.Urt. v. 16. März 1998 - NotZ 27/98, DNotZ 1999, 248 u. st. Rspr.).
BGH, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - OLG Frankfurt
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. Juli 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen
den Beschluß des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 14. September 2000 wird zurückgewiesen.
Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwer-
deverfahrens zu tragen und die dem Antragsteller und dem An-
tragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der seit 9. Dezember 1988 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen ist, bewarb sich ebenso wie die beiden weiteren Beteiligten um die
am 1. Juli 1999 im Justizministerialblatt für das Land Hessen ausgeschriebene
Notarstelle für H. . Durch Bescheid vom 11. Februar 2000 unterrichtete ihn die
Präsidentin des Oberlandesgerichts davon, daß seiner Bewerbung nicht ent-
sprochen werden könne; es sei beabsichtigt, die ausgeschriebene Notarstelle
mit dem punktbesseren weiteren Beteiligten zu 1 zu besetzen. Für diesen wa-
ren auf der Grundlage des Runderlasses des Antragsgegners zur Ausführung
der Bundesnotarordnung (RdErl) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) insge-
samt 122,35 Punkte (darunter fünf Sonderpunkte für langjährige Notarvertre-
tung), für den Antragsteller hingegen nur 119,35 Punkte errechnet worden. Den
hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung
hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Hauptantrags, den Antragsgegner
zur Besetzung der Notarstelle mit dem Antragsteller zu verpflichten, zurückge-
wiesen; demgegenüber hat es seinem Hilfsantrag stattgegeben und den An-
tragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, den
Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem weiteren Beteiligten zu 1
seien zu Unrecht die Sonderpunkte für langjährige Notarvertretungen zuer-
kannt worden, weil die in Abschnitt A II 3 d RdErl für Beurkundungstätigkeit
vorgesehene Punktzahlobergrenze in unzulässiger Weise unterlaufen werde
mit der Folge einer systemwidrigen Doppelbewertung desselben Kriteriums und
der Ungleichbehandlung anderer Bewerber; der weitere Beteiligte zu 1 genieße
auch keinen Vertrauensschutz, weil eine etwa dahingehende Praxis der Lan-
desjustizverwaltung rechtswidrig sei und der weitere Beteiligte zu 1 dies auch
angesichts der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs habe erkennen können. Gegen diese Entscheidung wendet sich der weite-
re Beteiligte zu 1 mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m.
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Denn die den Bescheid der Landesjustizverwal-
tung vom 11. Februar 2000 aufhebende Entscheidung des Oberlandesgerichts
beschwert ihn bereits deshalb, weil sich dadurch die ursprünglich vorgesehene
Besetzung der Notarstelle zu seinen Ungunsten nicht nur verzögert, sondern
nunmehr die unmittelbare Gefahr der Besetzung der Stelle mit dem Antrag-
steller besteht; daher kann der weitere Beteiligte zu 1 aus eigenem Recht die
Entscheidung des Oberlandesgerichts überprüfen lassen, ohne zunächst den
erneuten Bescheid des Antragsgegners - zu seinen Lasten - abwarten zu müs-
sen.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat
dem vom Antragsteller hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag zu Recht
stattgegeben, weil der angefochtene Erlaß vom 11. Februar 2000 rechtswidrig
und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
1. Dem weiteren Beteiligten zu 1 stehen die ihm vom Antragsgegner
gemäß A. II. 3. f RdErl für seine langjährige Notarvertretung des Rechtsanwalts
und Notars K. zugebilligten Sonderpunkte nicht zu.
Der Antragsgegner hat mit seinem Runderlaß zur Ausführung der Bun-
desnotarordnung in der heute gültigen Fassung vom 25. Februar 1999 im
Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, die in § 6 Abs. 3 BNotO genannten Auswahlkriterien durch
Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren
(BGHZ 124, 327, 332 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Ju-
stizverwaltung die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem bewerten. Die
Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine
benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt bei der Auswahlent-
scheidung; das Bewertungssystem des Antragsgegners ist in sich ausgewogen
und steht
im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO (vgl. hierzu bereits den
Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 27/97, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2
- Auswahlverfahren 6 m.w.N. zur früheren Fassung des Runderlasses, der le-
diglich bezüglich der damaligen Regelung zur Vergabe von Sonderpunkten für
erfolgreiche Teilnahme an Klausuren beanstandet wurde). Das gilt insbesonde-
re für die im Runderlaß geregelte Gewichtung zwischen "Ausbildung" und "Be-
rufserfahrung", also vor allem zwischen dem Ergebnis des zweiten Staatsex-
amens und dem Auswahlkriterium der Beurkundungstätigkeit im Rahmen von
Notarverwesungen und Notarvertretungen. Wie der Senat bereits mehrfach
ausgesprochen hat, ist die Bewertungsobergrenze für das Auswahlkriterium
der Beurkundungen im Rahmen der Notarverwesungen und Notarvertretungen
geboten; dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Aus-
wahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zwei-
ten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unange-
messen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit grö-
ßerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu
verwesen (so schon Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, NdsRpfl. 1994,
330 und v. 24. November 1997 - NotZ 11/97, DNotZ 1999, 241, 242 - letztere
Entscheidung betrifft eine frühere Bewerbung des weiteren Beteiligten zu 1). Ist
aber in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei der
Auswahl für Beurkundungstätigkeit des Bewerbers im Rahmen von Notarver-
tretungen eine Höchstpunktzahl - wie vorliegend nach A. II. 3. d des RdErl mit
20 Punkten - vorgesehen, so ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung
darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium
nicht zulässig (Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 27/97, DNotZ 1999, 248,
250 m.w.N.). Sie würde nämlich die gebotene Begrenzung des Gewichts der
Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine
systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbe-
handlung anderer Bewerber führen. Dementsprechend müssen Bewerber, die
- wie der weitere Beteiligte zu 1 mit insgesamt 265,1 "Notarvertretungspunk-
ten" - das Auswahlkriterium der sog. Urkundsgeschäfte (nach § 8 DONot in die
Urkundenrolle einzutragenden Notariatsgeschäfte außer Beglaubigungen ohne
Entwurf) gemäß A. II. 3. d RdErl über die anrechnungsfähige Höchstpunktzahl
hinaus "übererfüllt" haben, eine Kappung der erbrachten Mehrleistungen hin-
nehmen. Das gilt in gleicher Weise für Bewerber, die im Rahmen des Auswahl-
kriteriums "Ausbildung" bei den sog. Fortbildungskursen gemäß A. II. 3. c RdErl
die verbindlich vorgeschriebene Höchstzahl von 45 Punkten durch die konkret
erbrachten Leistungen überschreiten. Da der Runderlaß weitergehend in zu-
lässiger Weise für Leistungen in den Bereichen der Fortbildungskurse und der
Urkundsgeschäfte eine Gesamthöchstpunktzahl von 45 Punkten vorsieht, müs-
sen es Bewerber, die bereits allein durch den Besuch von Fortbildungskursen
die Höchstpunktzahl von 45 Punkten erreicht haben, sogar hinnehmen, daß
ihre zusätzlichen Leistungen im Bereich der Urkundsgeschäfte rechnerisch
unberücksichtigt bleiben, ohne daß ihnen deshalb für den letztgenannten Be-
reich Sonderpunkte zuerkannt werden könnten. Entgegen der Ansicht des
weiteren Beteiligten zu 1 läßt sich die Vergabe von Sonderpunkten auch nicht
damit rechtfertigen, daß er im Rahmen seiner langjährigen Notarvertretungen
über die im Auswahlkriterium nach A. II. 3. d RdErl zugrunde gelegte reine Be-
urkundungstätigkeit hinaus "die häufig vorangehende Beratung und vor allem
die Durchführung und Abwicklung der erstellten Urkunde geleistet habe". Wie
der weitere Beteiligte zu 1 selbst nicht verkennt, handelt es sich bei diesen Tä-
tigkeiten lediglich um "Teilbereiche" des "Urkundsgeschäfts", die nach der von
der Landesjustizverwaltung im Runderlaß getroffenen Grundentscheidung ge-
rade nicht als gesondert bewertungsfähiges Leistungskriterium bei der Aus-
wahlentscheidung Berücksichtigung finden sollen und die dementsprechend
auch schon im Ansatz nicht für die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht
kommen; muß nämlich bereits der Kernbereich der tatsächlich geleisteten No-
tarvertretungstätigkeit des weiteren Beteiligten zu 1 - wie er schon in der er-
heblichen Zahl der über die berücksichtigungsfähige Gesamtpunktzahl von 20
hinausgehenden Beurkundungen zum Ausdruck kommt - zur Vermeidung der
Verzerrung des ausgewogenen Verhältnisses der einzelnen Bewertungspara-
meter außer Betracht bleiben, so gilt dies erst recht für die diesbezüglich er-
brachten "Nebenleistungen" ihrer Vorbereitung bzw. ihrer Durchführung und
Abwicklung.
2. Die Vergabe der fünf Sonderpunkte an den weiteren Beteiligten zu 1
kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bestand
haben. Soweit der Antragsgegner entsprechend einem Beschluß der Notar-
kammer Frankfurt/Main vom 14. Oktober 1995 bereit war, für jedes vollendete
Vertretungsjahr mit mindestens 100 Urkundsgeschäften pro Jahr einen Son-
derpunkt zu gewähren, lag die Rechtswidrigkeit einer derartigen Praxis für den
weiteren Beteiligten zu 1 bereits aufgrund der früheren Senatsrechtsprechung
auf der Hand (vgl. schon Sen.Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 u.
- NotZ 49/92, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 - Auswahlkriterien 2 u. 3; ferner
Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Umdr. S. 17 f., insoweit nicht abge-
druckt in Nds.Rpfl. 1994, 330). Insbesondere ergab sich dies für den Beteilig-
ten zu 1 aus der seine frühere Bewerbung betreffenden Senatsentscheidung
vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 (aaO, 241, 242): zwar hat der Senat sei-
nerzeit die Zulässigkeit einer Vergabe von nicht mehr als fünf Sonderpunkten
unter den damaligen konkreten Umständen (Nichtüberschreiten der rechneri-
schen Punktobergrenze für Beurkundungstätigkeit) dahinstehen lassen; er hat
jedoch unmißverständlich ausgesprochen, daß eine darüber hinausgehende
- seinerzeit vom Beteiligten zu 1 erstrebte - Vergabe von Sonderpunkten recht-
lich bedenklich sei, weil dadurch im Verhältnis zur Mitbewerberin die Folgen
eintreten, die nach der Rechtsprechung des Senats durch die Regelung einer
Punktobergrenze für Vertretungstätigkeiten verhindert werden sollen und auch
verhindert werden müssen. Im vorliegenden Bewerbungsverfahren konnte da-
her ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der - neuerlichen - Vergabe
von Sonderpunkten für die Notarvertretungen nicht entstehen.
3. Danach fällt der weitere Beteiligte zu 1 ohne die fünf zu Unrecht ver-
gebenen Sonderpunkte mit insgesamt 117,35 Punkten in der Auswahlbewer-
tung hinter den Antragsteller mit 119,35 Punkten zurück.
Rinne
Seiffert
Kurzwelly
Schierholt
Grantz