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BGH Beschluss vom 16.07.2001 – NotZ 11/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 11/01

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2001

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie

die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz

am 16. Juli 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Köln vom 7. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-

verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und den

weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM

festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte zu 2) sind Rechts-

anwälte in M. und haben sich um eine von fünf im Justizministerialblatt

für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1999 ausgeschriebenen

Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk M. beworben, von denen zumindest

eine noch nicht besetzt ist.

Für den Antragsteller hat der Antragsgegner auf der Grundlage

seines Punktsystems nach § 18 Abs. 2 AVNot NW 134,30 Punkte ermit-

telt. Damit nimmt der den 6. Rang ein und ist um 0,15 Punkte schlechter

als der fünftplazierte Bewerber, der weitere Beteiligte zu 2). Für diesen

hat der Antragsgegner 134,45 Punkte errechnet unter Einschluß eines

Sonderpunktes, den er ihm nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot zugebilligt hat.

Die Vergabe des Sonderpunktes ist auf eine erhebliche Unterstützung

der Notarkammer bei der Abwicklung von Vertrauensschäden gestützt,

die durch den früheren Notar R. verursacht worden waren. Dieser hatte

von 1992 bis 1997 Fremdgelder veruntreut und die Entnahme der Gelder

für eigene Zwecke über Jahre hinweg dadurch verschleiert, daß er Fehl-

beträge mit Fremdgeldern, die von anderen Anderkonten abgezweigt

worden waren, ausglich. Er ist wegen Untreue in 47 Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Die

von ihm angerichteten Schäden sind durch die Vertrauensschadenversi-

cherung und den Vertrauensschadenfonds der Notarkammer mit Hilfe

des weiteren Beteiligten zu 2) reguliert worden. Er war seit Oktober 1997

zum Notariatsverwalter bestellt und hatte dieses Amt noch bei Ablauf der

Bewerbungsfrist am 15. Juni 1999 inne.

Der Antragsgegner hat die Vergabe des Sonderpunktes auf Anre-

gung der Notarkammer, die drei Sonderpunkte vorgeschlagen hatte, da-

mit begründet, daß die Aufklärung des Sachverhalts ohne die intensive

Mitarbeit des weiteren Beteiligten zu 2) - wenn überhaupt - nur mit gro-

ßen Problemen möglich gewesen wäre. Es sei ihm gelungen, in Zusam-

menarbeit mit der Notarkammer die Schadensfälle ohne weiteres Aufse-

hen und damit ohne weitere Einbußen für das Ansehen des Notarstan-

des abzuwickeln. Dabei habe es sich nicht um eine während der Notari-

atsverwaltung ausgeübte Beurkundungstätigkeit gehandelt, die nach

§ 18 Abs. 2 Nr. 4 AVNot nur mit maximal 20 Punkten bewertet werden

könne und für die die Vergabe von Sonderpunkten unzulässig sei. Des-

halb sei es zulässig und auch gerechtfertigt, dem weiteren Beteiligten zu

2) für diese besondere Leistung einen Sonderpunkt nach § 18 Abs. 2

Nr. 6 AVNot zuzubilligen.

Der Antragsteller hat gegen den Ablehnungsbescheid des An-

tragsgegner vom 25. Juli 2000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-

stellt. Er räumt ein, daß der weitere Beteiligte zu 2) mit der Abwicklung

des Notariats R. eine sehr schwierige Aufgabe übernommen und diese

gut erledigt habe. Er hält jedoch die Vergabe eines Sonderpunktes dafür

aus Rechtsgründen für unzulässig.

Das Oberlandesgericht hat den Schadensbeauftragten der Notar-

kammer, mit dem der weitere Beteiligte zu 2) bei der Regulierung der

Schäden zusammengearbeitet hatte, als Zeugen vernommen. Den An-

trag auf gerichtliche Entscheidung hat es zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtmäßig. Mit

der Vergabe eines Sonderpunktes an den weiteren Beteiligten zu 2) hat

der Antragsgegner den ihm durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten und

durch § 18 Abs. 2 AVNot konkretisierten Beurteilungsspielraum einge-

halten. Dies hat das Oberlandesgericht mit umfassenden Hinweisen auf

die Rechtsprechung des Senats ausführlich und zutreffend dargelegt.

Zu Recht hat es angenommen, daß keine systemwidrige Doppel-

bewertung der von § 18 Abs. 2 Nr. 4 AVNot erfaßten Beurkundungstätig-

keit vorliegt. Dafür dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Senats

auch bei längerfristiger Notarvertretung oder Notarverwaltung keine

Sonderpunkte zuerkannt werden (Beschluß vom 16. März 1998 - NotZ

27/97 - NJW-RR 1998, 1597 unter II 2 c m.w.N. = DNotZ 1999, 248).

Dies hat der Senat in einem Beschluß vom heutigen Tage (NotZ 1/01)

erneut bestätigt und ausgesprochen, daß zur Beurkundungstätigkeit

auch die vorbereitenden, insbesondere beratenden Aufgaben sowie die

Durchführung und Abwicklung des Geschäfts gehören.

Im vorliegenden Fall liegt der Vergabe des Sonderpunktes aber

keine Beurkundungstätigkeit zugrunde. Der weitere Beteiligte zu 2) hat

während der Tätigkeit als Verwalter des Notariats R. überhaupt nur

sechs Urkunden errichtet. Die ihn für den Notarberuf in besonderem Ma-

ße qualifizierenden Kenntnisse und Leistungen bestehen darin, daß er

ein von einem ungetreuen Amtsinhaber hinterlassenes, infolge kriminel-

ler Machenschaften völlig ungeordnetes Notariat vollständig aufgear-

beitet hat und es ihm gelungen ist, alle Schadensfälle durch Sachaufklä-

rung und Verhandlungen ohne Gerichtsverfahren so abzuwickeln, daß

eingetretene Schäden ausgeglichen werden konnten. Daß der Antrags-

gegner dem weiteren Beteiligten zu 2) dafür nach § 18 Abs. 2 Nr. 6

AVNot einen Sonderpunkt zuerkannt hat, ist rechtlich nicht zu beanstan-

den.

Im übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Beschluß des

Oberlandesgerichts Bezug.

Rinne Seiffert Kurzwelly

Schierholt Grantz