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BGH Beschluß vom 16.07.2001 – NotZ 12/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2001

in dem Verfahren

NotZ 12/01

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

BNotO § 29 Abs. 1; DONot § 3; NdsWappenG

a) Zur Abgrenzung des mit der Anbringung von Amts- oder Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle des Notars nach Maßgabe von § 3 DONot verbundenen, erlaubten Werbeeffekts von der berufswidrigen Wer- bung nach § 29 Abs. 1 BNotO.

b) Zur Befugnis der Führung des Landeswappens auf Amts- oder Namens-

schildern durch die niedersächsischen Anwaltsnotare.

BGH, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - OLG Celle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. Juli 2001

beschlossen:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der

Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesge-

richt Celle vom 20. März 2001 und der Bescheid des Antrags-

gegners vom 9. Oktober 2000 insoweit aufgehoben, als der

Antragsteller angewiesen worden ist, ein als "Amtsschild" be-

zeichnetes Namensschild mit Landeswappen am Eingang zum

Fahrstuhl (links vom Haupteingang des Kaufhauses B. )

sowie eines der beiden links und rechts der Glastür des Trep-

penhauseingangs angebrachten Namensschilder - sämtlich am

Gebäude O. straße

in M.

befindlich -

zu

entfernen und durch ein der Bekanntmachung des Ministeriums

der Justiz vom 28. Juli 2000 entsprechendes Amtsschild zu er-

setzen.

II. Die weitergehende sofortige Beschwerde - betreffend die an-

geordnete Entfernung des Namensschildes auf der Glastür und

des zweiten der links und rechts von der Glastür angebrachten

Namensschilder - wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat der Antragsteller zur

Hälfte zu tragen; im übrigen werden Gerichtskosten nicht erho-

ben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die im gerichtli-

chen Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zur

Hälfte zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

5.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Er hat sich mit einem

Rechtsanwalt zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Seine im zweiten

Obergeschoß des Geschäftshauses O. straße in M. gelegene Kanz-

lei ist über zwei ca. 40 m auseinanderliegende, durch eine Gebäudeecke

sichtmäßig getrennte Hauseingänge erreichbar. Während neben dem zu einem

Aufzug führenden Eingang ein mittelgroßes Kanzleischild angebracht ist, ist

der weitere Hauseingang zu einem Treppenhaus mit insgesamt drei Kanzlei-

schildern versehen; sie sind derart angeordnet, daß ein mannsgroßes Schild

als Folie auf der Innenseite der Verglasung der Eingangstür angebracht ist,

während sich die beiden weiteren mittelgroßen Schilder daneben auf den in

einem Außenwinkel von etwa jeweils 225° v on der Eingangstür wegstrebenden

verklinkerten Seitenwänden des Gebäudes befinden. Auf allen Schildern ist

über den untereinander angeordneten Namen und Berufsbezeichnungen des

Antragstellers und seines Sozius das Landeswappen von Niedersachsen ab-

gebildet; die Schilder sind farblich so ausgestaltet, daß die Namen und Berufs-

bezeichnungen in einem weißen abgerundeten Bereich gedruckt sind, während

der übrige Untergrund türkisfarben ist (hinsichtlich der Ausgestaltung der

Hauseingangsbereiche, insbesondere der Gestaltung der Kanzleischilder, wird

auf die Fotografien Bl. 190, Bl. 231-234 der Sammelakten verwiesen).

Nachdem der Antragsteller im Anschluß an eine Geschäftsprüfung die

von ihm verlangte Änderung des Eingangsbereichs abgelehnt hatte, wies der

Antragsgegner ihn mit Verfügung vom 9. Oktober 2000 - Geschäftsnummer

2 L 47 A - förmlich an, "sämtliche Amtsschilder, die Sie links und rechts vom

Eingang zu Ihren Praxisräumlichkeiten, auf der Glastür zu Ihren Räumlichkei-

ten und links vom Haupteingang des Kaufhauses B. , sämtlich am Gebäude

O. straße in M. , angebracht haben, bis zum 30. November 2000 zu

entfernen und durch ein Amtsschild zu ersetzen, das der Bekanntmachung des

Ministeriums der Justiz vom 28. 07. 2000, Nds. Rpfl. 2000, S. 223, dort "3.

Amtsschild" nebst dortiger Anlage 2 entspricht". Zur Begründung verwies der

Antragsgegner darauf, die Anhäufung von vier Amtsschildern, von denen eines

sogar mannshoch sei, sei in der konkreten Ausgestaltung als gegen § § 29

BNotO, 3 DONot verstoßende und daher unzulässige Werbung anzusehen.

Hinreichend sei ein Amtsschild entsprechend den ministeriellen Vorgaben in

der üblichen Größe im Bereich der Eingangstür zum Treppenhaus; im übrigen

genüge ein zusätzliches allgemein gehaltenes Hinweisschild neben dem zwei-

ten Eingang am Fahrstuhl. Diese Verfügung hat der Antragsteller durch Antrag

auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den

Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofor-

tigen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-

fortige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

1. Der Antragsgegner ist als zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92

Nr. 1 BNotO) gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden

Dienstaufsicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisun-

gen zu erteilen.

2. Die hier in Rede stehende Weisung ist jedoch nur insoweit rechtmä-

ßig, als der Antragsteller die dem Zusammenhang des § 10 Abs. 2 BNotO zu

entnehmende Verpflichtung und zugleich Berechtigung zum Hinweis auf seine

Geschäftsstelle durch Anbringung von Amts- oder Namensschildern im Sinne

des § 3 DONot durch eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung in

unzulässiger Weise überschritten hat (§ 29 BNotO).

a) Der Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes ver-

pflichtet, auf Anfrage für den Rechtsuchenden tätig zu werden; er darf seine

Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Aus dieser Ver-

pflichtung folgt auch, daß der Notar innerhalb des ihm zugewiesenen Amtssit-

zes eine Geschäftsstelle zu unterhalten, diese während der üblichen Ge-

schäftsstunden offen zu halten (§ 10 Abs. 2, 3 BNotO) und den Rechtsuchen-

den auf seine Geschäftsstelle hinzuweisen hat. Dieser Kennzeichnungspflicht

kann der Notar in der Regel nur durch die Anbringung eines für jedermann

sichtbaren Hinweisschildes außen am Gebäude, in dem sich die Praxis befin-

det, genügen. Die Kehrseite dieser Kennzeichnungspflicht ist ein entsprechen-

des Kennzeichnungsrecht des Notars und die damit einhergehende Berechti-

gung, den mit der Außendarstellung verbundenen Werbeeffekt in Anspruch zu

nehmen. Um entsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege

zu gewährleisten, daß der Notar als Träger des öffentlichen Amtes gegenüber

dem Bürger in sich überall möglichst gleich darstellender Weise nach außen in

Erscheinung tritt, haben die Landesjustizverwaltungen im Rahmen der einheit-

lich als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzten DONot

Mindestanforderungen für die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung zur

Führung von Amts- und Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäfts-

stelle der Notare geschaffen (vgl. § 3 DONot in der jeweils geltenden Fassung

- für Niedersachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November

2000, in Kraft getreten am 1. Juni 2001 - Nds. Rpfl. 2000, 340). Der dergestalt

aus der Befolgung der Kennzeichnungspflicht resultierende “normale” Wer-

beeffekt findet seine allgemeine Begrenzung in § 29 BNotO, wonach der Notar

jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt wider-

sprechende Werbung zu unterlassen hat. Dem Notar, der ein öffentliches Amt

ausübt, ist damit jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könn-

te, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches,

gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflußt.

b) Eine derartige unzulässige Werbung ist vorliegend insoweit anzu-

nehmen, als der Antragsteller zusätzlich zu je einem an beiden Eingängen an-

gebrachten mittelgroßen Namensschild den Treppenhauseingang mit einem

weiteren Schild dieser Größe und dem mannsgroßen Schild auf der Glastür

versehen hat. Die Vielzahl der dort angebrachten Schilder - drei Schilder an-

stelle von einem – verleiht diesem Bereich ein reklamehaftes Gepräge; hier

wird der nachhaltige Eindruck vermittelt, daß der Notar ohne besonderen

Sachbezug gezielt für seine Praxis wirbt, indem er in möglichst auffälliger Art

und Weise auf seine Praxisräume hinweist. Hinzu kommt, daß auch die Ge-

staltung der Eingangstür mit einem mannshohen Praxisschild die Aufmerksam-

keit von Passanten in einer reklamehaften Art und Weise anspricht, die allein

den Zweck haben kann, potentielle Kunden bewußt werbeträchtig auf seine

Geschäftsstelle hinzuweisen. Insgesamt unterscheidet sich dadurch die Ge-

staltung dieses Eingangsbereichs durch den Notar nicht von derjenigen eines

Gewerbetreibenden, der besonderen Wert darauf legt, seine Kundschaft durch

das plakative Herausstellen seiner Tätigkeit anzusprechen. Daß die Anbrin-

gung von mehr als einem Schild normaler Größe durch Besonderheiten der

örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise geboten wäre, läßt sich aus der kon-

kreten Eingangssituation, wie sie sich auf den bei den Akten befindlichen Foto-

grafien darstellt, ersichtlich nicht ableiten. Die plastische Herausstellung der

Geschäftsstelle durch Anbringung des mannshohen Schildes auf der Glastür

und zweier weiterer Schilder in Normalgröße anstelle von einem widerspricht

der von einem Notar zu erwartenden Zurückhaltung im Sinne des § 29 Abs. 1

BNotO. Die an dem Treppenhauseingang vorhandene Mehrzahl von Schildern

ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller mit einem

Rechtsanwalt in Sozietät verbunden ist. Denn auch insoweit ist nicht erkenn-

bar, daß der Sozius als Rechtsanwalt auf die Anbringung von mehr als einem

"Normalschild" zur Kennzeichnung einer Rechtsanwaltspraxis für das rechtsu-

chende Publikum angewiesen wäre.

c) Danach war die Beseitigungsverfügung hinsichtlich des Schildes auf

der Tür und eines von den beiden daneben angebrachten Schildern gerecht-

fertigt. Daß der Antragsgegner die vorhandenen Schilder sämtlich als "Amts-

schilder" bezeichnet hat, obwohl diese in ihrer Ausgestaltung nicht den amtli-

chen Vorgaben gemäß Art. 1 Abs. 3 Nds. Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds.

GVBl. 107) i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes über

Wappen, Flaggen und Siegel vom 13. Oktober 1952 (Nds. GVBl. 169) und dem

Beschluß der zuständigen Landesregierung vom 23. Mai 2000

(Nds.

Rpfl. 2000, 223, dort Nr. 3.1 und 3.2.1, Anl. 2) entsprechen, ist für die Wirk-

samkeit der Weisung in diesem Umfang unschädlich. Auch wenn die Praxis-

schilder rechtlich nicht als Amts-, sondern als Namensschilder einzustufen sind

(vgl. dazu nachfolgend unter Nr. 3), so steht die Bestimmtheit der Verfügung

außer Zweifel; welches der beiden mittelgroßen Schilder außer dem manns-

großen auf der Tür der Antragsteller entfernt, steht in seinem Belieben - wie

ihm auch nicht verwehrt ist, das verbleibende mittelgroße Schild auf die Glastür

zu versetzen.

3. Demgegenüber ist die darüber hinausgehende Anordnung der Besei-

tigung der beiden weiteren Schilder - eines am Eingang zum Fahrstuhl sowie

das “dritte” Schild am Eingang zum Treppenhaus -, verbunden mit der Verfü-

gung, sämtliche Schilder durch ein Amtsschild entsprechend den behördlichen

Vorschriften zu ersetzen, rechtswidrig.

a) Die Weisung beruht insoweit auf der in mehrfacher Weise offensicht-

lich verfehlten Ansicht des Antragsgegners, bei den beiden verbleibenden Pra-

xisschildern handele es sich - wie auch im übrigen - um unzulässige Amtsschil-

der, die durch nur ein den behördlichen Vorgaben entsprechendes Amtsschild

ersetzt werden müßten.

aa) Zu Unrecht hat der Antragsgegner die vom Antragsteller ange-

brachten Praxisschilder als "Amtsschilder" behandelt. Nach dem in der Wei-

sung selbst erwähnten Beschluß der Landesregierung zum Landeswappen,

Landessiegel, Amtsschild und zu Landessymbolen vom 23. Mai 2000 zeigt das

Amtsschild, zu dessen Führung u.a. die Notarinnen und Notare befugt sind, in

einem weißen Rechteck das Landeswappen; unter dem Wappen steht (in der

Regel ohne Angabe des Ortes) die Dienststellenbezeichnung in schwarzer

Schrift (Nr. 3.1. i.V.m. Nr. 3.2.1. sowie dem Muster in Anl. 2). Derart waren aber

die vom Antragsteller verwendeten Schilder nicht ausgestaltet, wie bereits die

Anbringung der Namen und Berufsbezeichnungen des Antragstellers und sei-

nes Sozius unter dem Landeswappen erkennen ließen. Der Antragsgegner hat

übersehen, daß es sich tatsächlich um - grundsätzlich erlaubte - Namensschil-

der unter zusätzlicher Verwendung des Landeswappens handelte. Bereits § 3

DONot a.F. gestattete den Notaren sowohl die Anbringung von Amtsschildern

als auch von Namensschildern. Zwar ist dort nicht schon ausdrücklich erwähnt,

daß die Führung des Landeswappens unter bestimmten Voraussetzungen

auch auf Namensschildern gestattet ist, wie dies in der ab dem 1. Juni 2001

auch in Niedersachsen geltenden Neufassung des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3

DONot mit der Maßgabe bestimmt ist, daß der Bezug zu dem Notaramt und zu

der dieses Amt ausübenden Person auch bei mehreren Berufsangaben deut-

lich wird. Indessen bestand bereits vor Inkraftsetzung der Neufassung der DO-

Not - insbesondere auch schon im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden

Weisung - eine entsprechende Übung im Lande Niedersachsen, wie die Ge-

nehmigungen der Richtlinien sämtlicher Notarkammern durch das Justizmini-

sterium vom 10. April 2000 erkennen lassen; so heißt es dort - in Übereinstim-

mung mit den Genehmigungen zu den Richtlinien der anderen Kammern des

Landes - hinsichtlich der für die Beteiligten des hiesigen Verfahrens maßgebli-

chen Notarkammer Oldenburg in der Begründung zu Nr. 3 (Nds. Rpfl. 2000

S. 167, zu 3.):

"Der Begriff der "Namensschilder" ist nicht eindeutig. Soweit die geltende Dienstordnung für Notare in § 3 Abs. 2 den Begriff ge- braucht, bezieht er sich nur auf solche Namensschilder, die kein Landeswappen aufweisen. In der Praxis hat sich, von den Lan- desjustizverwaltungen unter gewissen Voraussetzungen nicht be- anstandet, die Führung des Landeswappens nicht nur auf Amts- schildern, sondern auch auf Namensschildern eingebürgert (auch "Kombinationsschilder" genannt). ..."

Auf Nachfrage hat das Ministerium der Justiz des Landes Niedersach-

sen dem Senat mitgeteilt, daß aufgrund eines Schriftwechsels mit den Ober-

landesgerichten des Landes aus dem Jahre 1989 Übereinstimmung erzielt

worden sei, daß die betreffenden Kombinationsschilder unter bestimmten Vor-

aussetzungen, wie sie jetzt in der Neufassung der DONot niedergelegt seien,

toleriert worden seien; in der Neufassung der DONot sei mithin lediglich ein

bereits bestehender Rechtszustand festgeschrieben worden. Diesen für die

Beurteilung wesentlichen Umstand hat der Antragsgegner außer acht gelassen

und daher schon aus diesem Grunde von dem ihm obliegenden pflichtgemä-

ßen Ermessen im Rahmen der Überwachung der Notare gemäß §§ 92, 93

BNotO in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Ge-

brauch gemacht (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).

bb) Darüber hinaus leidet aber auch die Anordnung, sämtliche vorhan-

denen Schilder durch ein einziges Amtsschild im Rechtssinne zu ersetzen,

selbst bei isolierter Betrachtung an einem zusätzlichen Ermessensfehlge-

brauch. Schon nach § 3 DONot a.F. - der insoweit durch die Neufassung in-

haltlich nicht verändert worden ist - besteht für den Notar keine bindende Ver-

pflichtung, die Kennzeichnung seiner Geschäftsstelle durch ein Amtsschild vor-

zunehmen. Er kann das Amtsschild auch mit einem Namensschild verbinden

oder auch nur durch Anbringung von Namensschildern auf seine Geschäfts-

stelle hinweisen. Auch unter diesem Aspekt war die einseitige Weisung, die

dem Notar die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Kennzeichnung verwehrte, we-

gen Abweichens von einer die Landesjustizverwaltung bindenden allgemeinen

Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

cc) Daß im übrigen angesichts der “abgewinkelten” Lage der beiden

Eingänge zur Geschäftsstelle des Antragstellers die Anbringung von jeweils

einem Schild an jedem Eingang zur Erfüllung der Kennzeichnungspflicht ge-

stattet war und nicht etwa von der Anzahl her eine unzulässige Werbemaß-

nahme darstellte, kann keinem Zweifel unterliegen.

b) Angesichts der Fehlerhaftigkeit dieses Teils der Weisung des An-

tragsgegners ist dem Antragsteller - zumindest vorläufig - die Weiterverwen-

dung von je einem der mittelgroßen Namensschilder an beiden Hauseingängen

zu gestatten. Freilich bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, auch jene

beiden verbliebenen Schilder – erstmals - auf ihre Zulässigkeit in der konkreten

Gestaltung als Namensschilder mit Landeswappen (sog. Kombinationsschilder)

nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 Satz 3 DONot n.F. in Verbindung mit §§ 15-17

AVNot vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. S. 100, 103) im einzelnen zu überprüfen.

Der Senat ist nicht befugt, die insoweit im Ermessen des Antragsgegners als

Aufsichtsbehörde liegende Entscheidung vorwegzunehmen bzw. zu ersetzen.

Dies gilt sowohl im Hinblick auf die farbliche Gestaltung, hinsichtlich derer die

Neufassung des § 3 Abs. 3 DONot bezüglich der Namensschilder keine ver-

bindlichen Vorgaben macht, als auch insbesondere für die konkrete Positionie-

rung des Landeswappens unter dem landesrechtlichen Blickwinkel der Ein-

schränkung des § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot. Insoweit erscheint es zumindest na-

heliegend, daß das Landeswappen - zur Vermeidung einer Irreführung des

rechtsuchenden Publikums - bei Sozien unterschiedlicher beruflicher Qualifika-

tion lediglich neben der Person angebracht werden darf, die auch) Notar ist;

sind hingegen nur einzelne von mehreren Sozien zugleich Notare, so kann ein

über allen Partnern angebrachtes Landeswappen den irreführenden Eindruck

erwecken, sämtliche Partner seien Inhaber des öffentlichen Amtes.

Rinne

Seiffert

Kurzwelly

Schierholt

Grantz