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BGH Beschluss vom 16.07.2001 – NotZ 2/01
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 2/01
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2001
in dem Verfahren
wegen Einkommensergänzung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz
am 16. Juli 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des
Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2000 wird
zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht
erhoben. Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin
im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
12.596 DM
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin war bis zum 31. März 2001 sächsische Nota-
rin mit Amtssitz in H.. Sie ist auf eigenen Antrag gemäß § 48 BNotO aus
dem Amt entlassen worden. In den Jahren 1998 und 1999 beschäftigte
sie jeweils zwei Vollzeit-Arbeitskräfte. Für das Jahr 1998 hat sie von der
Antragsgegnerin, der Ländernotarkasse Leipzig, Einkommensergänzung
erhalten. Bei einer Erledigung von 237 unbereinigten Urkundsnummern
wurden die Personalausgaben für zwei Angestellte nicht beanstandet. Im
Zuwendungs- und Abrechnungsbescheid zur Einkommensergänzung für
1999 vom 22. Juni 2000 hat die Antragsgegnerin nur das Gehalt für eine
Vollzeitkraft als Berufsausgabe anerkannt. Um die 1999 angefallenen
445 unbereinigten Urkundsgeschäfte zu bewältigen, sei nur eine Mitar-
beiterin notwendig gewesen.
Dagegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung gestellt. Im Laufe des Verfahrens beim Oberlandesgericht hat die
Antragsgegnerin den Bescheid vom 22. Juni 2000 dreimal zugunsten der
Antragstellerin geändert, die das Verfahren insoweit für erledigt erklärt
hat. Im letzten Änderungsbescheid vom 19. September 2000 hat die An-
tragsgegnerin unter Hinweis auf einen Beschluß ihres Verwaltungsrats
vom 15. September 2000 der Antragstellerin die Personalausgaben für
eineinhalb Mitarbeiter als Bemessungsobergrenze zugebilligt. Sie meint,
diese Anzahl von Mitarbeitern reiche aus, um eine ständige Besetzung
der Notarstelle mit mindestens einem Mitarbeiter sicherzustellen. Dem
hält die Antragstellerin entgegen, daß bei Urlaub oder Krankheit der
Vollzeitkraft die Anwesenheit eines Mitarbeiters während der üblichen
Geschäftsstunden nicht gewährleistet sei.
Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 22. Juni 2000 in der
Fassung des Änderungsbescheids vom 19. September 2000 insoweit
aufgehoben, als die Personalkosten nicht vollständig berücksichtigt wor-
den sind, und die Antragsgegnerin verpflichtet, insoweit einen geänder-
ten Bescheid zu erlassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit
ihrer sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat richtig entschieden. Der angefochtene
Bescheid über die Einkommensergänzung für 1999 ist rechtswidrig, so-
weit er der Antragstellerin die Erstattung der restlichen Personalausga-
ben für eine zweite Büroangestellte versagt. Hierauf hat die Antragstelle-
rin nach Art. 15 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.V. mit §§ 4, 6
Abs. 1 der
für 1999 maßgebenden Einkommensergänzungssatzung
(EinkErgS) einen Anspruch.
Das folgt, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, schon
daraus,
daß
die
geltend
gemachten Personalausgaben
von
50.547,54 DM das ortsübliche Jahresgehalt von eineinhalb Angestellten
nicht übersteigen.
Nach § 4 Satz 1 EinkErgS sind Berufsausgaben alle Ausgaben des
Notars, die zur Führung der ihm übertragenen Notarstelle für das Kalen-
derjahr notwendig oder angemessen sind. Bei der Beurteilung der Not-
wendigkeit und der Angemessenheit von Personalausgaben sind nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 EinkErgS der Geschäftsanfall an der Notarstelle sowie
das ortsübliche Gehaltsniveau zu berücksichtigen. Ein nicht notwendiger
Aufwand ist für die Einkommensergänzung ohne Belang, wenn er sich
nicht auf der Kostenseite niederschlägt. Denn es ist nicht Sache der An-
tragsgegnerin, die Berufsausübung der abgabepflichtigen Notare zu re-
glementieren (Senat, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 15/99 - NJW
2000, 2429 unter II 1 a).
Danach kommt es nicht darauf an, ob - wozu der Senat neigt - die
Beschäftigung von zwei Vollzeitkräften notwendig war. Die von der An-
tragstellerin dafür geltend gemachten Personalausgaben sind jedenfalls
auch nach dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Maßstab
von eineinhalb Mitarbeitern vom Betrag her angemessen. Die Auffassung
der Antragsgegnerin, zusätzlich müsse auch das Kriterium der Notwen-
digkeit erfüllt sein, beruht offenbar darauf, daß sie ihrer Beurteilung zu
Unrecht die geänderte, erst ab dem Jahre 2000 geltende Fassung von
§ 4 Satz 1 EinkErgS zugrunde legt. Der Antragsgegnerin kann auch nicht
darin zugestimmt werden, daß das Verhalten der Antragstellerin auf eine
standeswidrige Unterbezahlung
ihrer Mitarbeiterinnen hinauslaufe.
Wenn
man den
vom Arbeitsamt gezahlten Lohnkostenzuschuß
von
13.308,46 DM dem von der Antragstellerin selbst aufgewendeten Betrag
von 50.547,54 DM hinzurechnet, lagen die Gehälter auf dem üblichen
Niveau. Der Lohnkostenzuschuß des Arbeitsamts dient nicht dazu, die
Antragsgegnerin zu entlasten.
Rinne Seiffert Kurzwelly
Schierholt Grantz