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BGH Beschluss vom 16.07.2001 – NotZ 2/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 2/01

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2001

in dem Verfahren

wegen Einkommensergänzung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie

die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz

am 16. Juli 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den

Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des

Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2000 wird

zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht

erhoben. Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin

im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

12.596 DM

festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin war bis zum 31. März 2001 sächsische Nota-

rin mit Amtssitz in H.. Sie ist auf eigenen Antrag gemäß § 48 BNotO aus

dem Amt entlassen worden. In den Jahren 1998 und 1999 beschäftigte

sie jeweils zwei Vollzeit-Arbeitskräfte. Für das Jahr 1998 hat sie von der

Antragsgegnerin, der Ländernotarkasse Leipzig, Einkommensergänzung

erhalten. Bei einer Erledigung von 237 unbereinigten Urkundsnummern

wurden die Personalausgaben für zwei Angestellte nicht beanstandet. Im

Zuwendungs- und Abrechnungsbescheid zur Einkommensergänzung für

1999 vom 22. Juni 2000 hat die Antragsgegnerin nur das Gehalt für eine

Vollzeitkraft als Berufsausgabe anerkannt. Um die 1999 angefallenen

445 unbereinigten Urkundsgeschäfte zu bewältigen, sei nur eine Mitar-

beiterin notwendig gewesen.

Dagegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung gestellt. Im Laufe des Verfahrens beim Oberlandesgericht hat die

Antragsgegnerin den Bescheid vom 22. Juni 2000 dreimal zugunsten der

Antragstellerin geändert, die das Verfahren insoweit für erledigt erklärt

hat. Im letzten Änderungsbescheid vom 19. September 2000 hat die An-

tragsgegnerin unter Hinweis auf einen Beschluß ihres Verwaltungsrats

vom 15. September 2000 der Antragstellerin die Personalausgaben für

eineinhalb Mitarbeiter als Bemessungsobergrenze zugebilligt. Sie meint,

diese Anzahl von Mitarbeitern reiche aus, um eine ständige Besetzung

der Notarstelle mit mindestens einem Mitarbeiter sicherzustellen. Dem

hält die Antragstellerin entgegen, daß bei Urlaub oder Krankheit der

Vollzeitkraft die Anwesenheit eines Mitarbeiters während der üblichen

Geschäftsstunden nicht gewährleistet sei.

Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 22. Juni 2000 in der

Fassung des Änderungsbescheids vom 19. September 2000 insoweit

aufgehoben, als die Personalkosten nicht vollständig berücksichtigt wor-

den sind, und die Antragsgegnerin verpflichtet, insoweit einen geänder-

ten Bescheid zu erlassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit

ihrer sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat richtig entschieden. Der angefochtene

Bescheid über die Einkommensergänzung für 1999 ist rechtswidrig, so-

weit er der Antragstellerin die Erstattung der restlichen Personalausga-

ben für eine zweite Büroangestellte versagt. Hierauf hat die Antragstelle-

rin nach Art. 15 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.V. mit §§ 4, 6

Abs. 1 der

für 1999 maßgebenden Einkommensergänzungssatzung

(EinkErgS) einen Anspruch.

Das folgt, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, schon

daraus,

daß

die

geltend

gemachten Personalausgaben

von

50.547,54 DM das ortsübliche Jahresgehalt von eineinhalb Angestellten

nicht übersteigen.

Nach § 4 Satz 1 EinkErgS sind Berufsausgaben alle Ausgaben des

Notars, die zur Führung der ihm übertragenen Notarstelle für das Kalen-

derjahr notwendig oder angemessen sind. Bei der Beurteilung der Not-

wendigkeit und der Angemessenheit von Personalausgaben sind nach

§ 6 Abs. 1 Satz 2 EinkErgS der Geschäftsanfall an der Notarstelle sowie

das ortsübliche Gehaltsniveau zu berücksichtigen. Ein nicht notwendiger

Aufwand ist für die Einkommensergänzung ohne Belang, wenn er sich

nicht auf der Kostenseite niederschlägt. Denn es ist nicht Sache der An-

tragsgegnerin, die Berufsausübung der abgabepflichtigen Notare zu re-

glementieren (Senat, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 15/99 - NJW

2000, 2429 unter II 1 a).

Danach kommt es nicht darauf an, ob - wozu der Senat neigt - die

Beschäftigung von zwei Vollzeitkräften notwendig war. Die von der An-

tragstellerin dafür geltend gemachten Personalausgaben sind jedenfalls

auch nach dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Maßstab

von eineinhalb Mitarbeitern vom Betrag her angemessen. Die Auffassung

der Antragsgegnerin, zusätzlich müsse auch das Kriterium der Notwen-

digkeit erfüllt sein, beruht offenbar darauf, daß sie ihrer Beurteilung zu

Unrecht die geänderte, erst ab dem Jahre 2000 geltende Fassung von

§ 4 Satz 1 EinkErgS zugrunde legt. Der Antragsgegnerin kann auch nicht

darin zugestimmt werden, daß das Verhalten der Antragstellerin auf eine

standeswidrige Unterbezahlung

ihrer Mitarbeiterinnen hinauslaufe.

Wenn

man den

vom Arbeitsamt gezahlten Lohnkostenzuschuß

von

13.308,46 DM dem von der Antragstellerin selbst aufgewendeten Betrag

von 50.547,54 DM hinzurechnet, lagen die Gehälter auf dem üblichen

Niveau. Der Lohnkostenzuschuß des Arbeitsamts dient nicht dazu, die

Antragsgegnerin zu entlasten.

Rinne Seiffert Kurzwelly

Schierholt Grantz