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BGH Beschluss vom 16.07.2001 – NotZ 4/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 4/01

BESCHLUSS

in dem Verfahren

Verkündet am: 16. Juli 2001 Fitterer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Schierholt und Dr. Grantz auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom

6. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenen

notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1955 geborene Antragsteller, der seit Dezember 1987 zur Rechts-

anwaltschaft zugelassen und seit Mai 1988 in der Liste der bei dem Landge-

richt B. zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen ist, bewarb sich im Febru-

ar 1999 um eine der im Amtsblatt für B. vom 29. Januar 1999 ausgeschrie-

benen 59 Notarstellen. Mit Bescheid vom 28. März 2000 teilte die Antragsgeg-

nerin dem Antragsteller mit, ihm keine Notarstelle übertragen zu können, weil

Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestünden und weil er zudem

nach seiner fachlichen Eignung im Auswahlverfahren mit 59,45 Punkten keinen

der 59 Plätze der Bewerberliste erreiche. Der auf Rang 59 plazierte Bewerber

erzielte 94,65 Punkte. Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflich-

ten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2000 und unter Be-

achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; außerdem hat

er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Kammergericht hat die

Anträge mit der Erwägung zurückgewiesen, daß dem Antragsteller angesichts

der auf der Grundlage seiner Bewerbung von der Antragsgegnerin zutreffend

ermittelten geringen Gesamtpunktzahl bereits die fachliche Eignung fehle, so

daß darüber hinaus über seine persönliche Eignung keine abschließende Ent-

scheidung getroffen werden müsse. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist dahin auszulegen, daß

sie sich nur gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Ent-

scheidung richtet, weil sie nur insoweit gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42

Abs. 4 BRAO zulässig ist; demgegenüber wäre eine Anfechtung der kammer-

gerichtlichen Versagung einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 24 Abs. 3 FGG

unstatthaft (vgl. Sen.Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94, BGHR BNotO § 11

Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N. u. st. Rspr.).

Das zulässige Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Mit Recht hat das Kammergericht den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin bereits die fachliche Eig-

nung des Antragstellers zutreffend verneint hat und er schon aus diesem

Grunde sein Rechtsschutzziel der Bestellung zum Notar aufgrund seiner Be-

werbung vom 26. Februar 1999 durch die von ihm beantragte Neubescheidung

nicht erreichen kann.

Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat mit den Regelun-

gen in Abschnitt III der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Nota-

re vom 22. April 1996 (AVNot) in der heute gültigen Fassung im Rahmen des

ihr zustehenden Beurteilungsspielraums von der Möglichkeit Gebrauch ge-

macht, die in § 6 Abs. 3 BNotO genannten Auswahlkriterien für die Besetzung

von Notarstellen durch Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift

zu konkretisieren (BGHZ 124, 327, 332 f.). Nach der Rechtsprechung des Se-

nats kann die Justizverwaltung die Eignungsmerkmale nach einem Punktesy-

stem bewerten. Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mit-

bewerbern in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt bei

der Auswahlentscheidung; das Bewertungssystem des Antragsgegners, das

dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in

der Bundesrepublik entspricht, ist in sich ausgewogen und steht in Einklang mit

§ 6 Abs. 3 BNotO

(vgl. Sen.Beschl. v. 16. März 1998

- NotZ 27/97,

NJW-RR 1998, 1597, 1598 m.w.N.). Auf der Grundlage dieses Bewertungssy-

stems hat die Antragsgegnerin die fachliche Eignung des Antragstellers zu-

treffend mit 59,45 Punkten bewertet

(zweite

juristische Staatsprüfung:

26,75 Punkte, Anwaltstätigkeit:

32,5 Punkte; Notarvertretungen

usw.:

0,2 Punkte). Damit erreicht der Antragsteller keinen berücksichtigungsfähigen

Rang in der Bewerberliste, da der auf Platz 59 der ausgeschriebenen Stellen

eingestufte Mitbewerber 94,65 Punkte erzielt hat.

Die gegen die Bewertung seiner zweiten juristischen Staatsprüfung ge-

richteten Angriffe des Antragstellers mit dem Ziel der Berücksichtigung der in-

soweit höchstmöglichen Zahl von 90 Punkten (18 x 5) sind offensichtlich unbe-

gründet. Das dem Antragsteller 1987 erteilte Zeugnis der zweiten juristischen

Staatsprüfung enthält mit der Punktzahl 5,35 eine der Verordnung vom

3. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1243) entsprechende Benotung, die nach der

eindeutigen und abschließenden Regelung in Nr. 12 Abs. 2 a Satz 1 AVNot mit

dem Faktor 5 zu multiplizieren ist. Die Benotung seiner Staatsprüfung ist - wie

bereits das Kammergericht zutreffend festgestellt hat - durch das vom Antrag-

steller erstrittene Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. März 1990 nicht aufgeho-

ben worden; vielmehr ist seine darauf gerichtete Klage rechtskräftig abgewie-

sen worden. Soweit dem Antragsteller schon in dem - dem Verwaltungsge-

richtsprozeß vorausgegangenen - Verwaltungsverfahren die Teilnahme an ei-

ner weiteren Abschichtungsklausur im Zivilrecht und die Wiederholung der

mündlichen Prüfung gestattet worden ist, kann der Antragsteller daraus nicht

eine Höherbewertung seines Examens im Rahmen der vorliegend zu bewer-

tenden Bewerbung zum Notar ableiten. Denn er hat bislang eine - für eine Hö-

herbewertung notwendige - Verbesserung seiner Examensnote nicht erreicht.

Da bessere Leistungen des Antragstellers als die der Prüfungsentscheidung

vom 11. Mai 1987 zugrunde gelegten nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist

nachgewiesen sind (vgl. zum Stichtagsprinzip: Sen.Beschl. v. 14. Juli 1997

- NotZ 48/96 sowie v. 22. März 1999 - NotZ 33/98, BGHR BNotO § 6 Eig-

nung 11 u. 13 m.w.N.), verbleibt es bei der dortigen Bewertung mit

5,35 Punkten. Eine Überprüfung oder gar Neubewertung einzelner Prüfungs-

leistungen der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung ist im Auswahl-

verfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO nicht möglich (Sen.Beschl. v. 31. Juli

2000 - NotZ 3/00, NJW 2001, 758).

2. Da die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller bei der

Vergabe der im Januar 1999 ausgeschriebenen 59 Notarstellen nicht zu be-

rücksichtigen, schon wegen dessen mit Recht verneinter fachlicher Eignung

rechtmäßig war, kommt es - wie das Kammergericht zutreffend angenommen

hat - nicht mehr darauf an, ob dem Antragsteller daneben auch die persönliche

Eignung im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist gefehlt hat.

Rinne

Seiffert

Kuzwelly

Schierholt

Grantz