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BGH Beschluss vom 16.07.2001 – NotZ 6/01
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 6/01
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2001
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. Juli 2001
beschlossen:
1. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur
Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom
7. Februar 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts
Köln vom 7. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-
fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwer-
deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der am 6. September 1985 die zweite juristische
Staatsprüfung mit der Note "ausreichend (4,12 Punkte)" abgelegt hat, ist seit
dem 29. November 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und in die Liste
der bei dem Amtsgericht Münster zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen.
Auf die Bewerbung des Antragstellers um eine von fünf im Justizministerialblatt
NRW vom 15. Mai 1999 für den Amtsgerichtsbezirk Münster ausgeschriebenen
Notarstellen ermittelte der Antragsgegner nach dem Punktesystem gemäß der
AVNot für diesen eine Gesamtpunktzahl von 110,10 Punkten, mit der der An-
tragsteller den 18. Rang der Bewerberliste einnimmt und damit deutlich rang-
schlechter ist als die viert-, fünft-, und sechstplazierten Bewerber, für die der
Antragsgegner 135,35 Punkte, 134,45 Punkte und 134,30 Punkte errechnet
hat. Durch Bescheid vom 25. Juli 2000 teilte der Antragsgegner dem Antrag-
steller deshalb mit, es sei beabsichtigt, die zu besetzenden Notarstellen ande-
ren Mitbewerbern zu übertragen. Das Oberlandesgericht hat sowohl den An-
trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als auch dessen Gesuch
um einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts in der Hauptsache wendet sich der Antragsteller mit der
sofortigen Beschwerde und bittet zudem erneut um Erlaß einer einstweiligen
Anordnung. Da die Beschwerdeschrift des Antragstellers innerhalb der Be-
schwerdefrist lediglich bei dem Bundesgerichtshof, nicht jedoch bei dem für die
Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Oberlandesgericht Köln eingegangen
ist, hat der Antragsteller fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt und unter anwaltlicher Versicherung geltend gemacht, daß ein ent-
sprechender Beschwerdeschriftsatz an das Oberlandesgericht Köln so recht-
zeitig zur Post gegeben worden sei, daß er bei ordnungsgemäßer Beförderung
fristgerecht dort eingegangen wäre.
II.
1. Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin-
sichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu ge-
währen, da angesichts des nach der anwaltlichen Versicherung naheliegenden
Verlustes der an das Oberlandesgericht Köln gerichteten Beschwerdeschrift
auf dem Postwege von einer unverschuldeten Säumnis ausgegangen werden
kann (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 4, 6 BRAO, 22 FGG).
2. Die sofortige Beschwerde ist damit zwar zulässig; sie hat jedoch in
der Sache keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu
Recht zurückgewiesen, weil der die Bewerbung des Antragstellers ablehnende
Bescheid des Antragsgegners rechtmäßig ist. Insbesondere ist die Gewich-
tung, die der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 6
Abs. 3 BNotO i.V.m. § 18 AVNotNW der die juristische Ausbildung abschlie-
ßenden Staatsprüfung im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten
beimißt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Sen.Beschl. v. 25. April
1994 - NotZ 19/93, NdsRpfl 1994, 330 u. v. 31. Juli 2000 - NotZ 3/00, ZNotP
2000, 441; s. auch BVerfGE 73, 280, 298). Im übrigen wird auf die sorgfältig
abgewogene, zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses, die
durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird, Bezug genommen.
3. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich zu-
gleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Rinne
Seiffert
Kurzwelly
Schierholt
Grantz