Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2001 – NotZ 6/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 6/01

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2001

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. Juli 2001

beschlossen:

1. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur

Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom

7. Februar 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

währt.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts

Köln vom 7. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-

fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwer-

deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der am 6. September 1985 die zweite juristische

Staatsprüfung mit der Note "ausreichend (4,12 Punkte)" abgelegt hat, ist seit

dem 29. November 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und in die Liste

der bei dem Amtsgericht Münster zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen.

Auf die Bewerbung des Antragstellers um eine von fünf im Justizministerialblatt

NRW vom 15. Mai 1999 für den Amtsgerichtsbezirk Münster ausgeschriebenen

Notarstellen ermittelte der Antragsgegner nach dem Punktesystem gemäß der

AVNot für diesen eine Gesamtpunktzahl von 110,10 Punkten, mit der der An-

tragsteller den 18. Rang der Bewerberliste einnimmt und damit deutlich rang-

schlechter ist als die viert-, fünft-, und sechstplazierten Bewerber, für die der

Antragsgegner 135,35 Punkte, 134,45 Punkte und 134,30 Punkte errechnet

hat. Durch Bescheid vom 25. Juli 2000 teilte der Antragsgegner dem Antrag-

steller deshalb mit, es sei beabsichtigt, die zu besetzenden Notarstellen ande-

ren Mitbewerbern zu übertragen. Das Oberlandesgericht hat sowohl den An-

trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als auch dessen Gesuch

um einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des

Oberlandesgerichts in der Hauptsache wendet sich der Antragsteller mit der

sofortigen Beschwerde und bittet zudem erneut um Erlaß einer einstweiligen

Anordnung. Da die Beschwerdeschrift des Antragstellers innerhalb der Be-

schwerdefrist lediglich bei dem Bundesgerichtshof, nicht jedoch bei dem für die

Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Oberlandesgericht Köln eingegangen

ist, hat der Antragsteller fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt und unter anwaltlicher Versicherung geltend gemacht, daß ein ent-

sprechender Beschwerdeschriftsatz an das Oberlandesgericht Köln so recht-

zeitig zur Post gegeben worden sei, daß er bei ordnungsgemäßer Beförderung

fristgerecht dort eingegangen wäre.

II.

1. Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin-

sichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu ge-

währen, da angesichts des nach der anwaltlichen Versicherung naheliegenden

Verlustes der an das Oberlandesgericht Köln gerichteten Beschwerdeschrift

auf dem Postwege von einer unverschuldeten Säumnis ausgegangen werden

kann (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 4, 6 BRAO, 22 FGG).

2. Die sofortige Beschwerde ist damit zwar zulässig; sie hat jedoch in

der Sache keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu

Recht zurückgewiesen, weil der die Bewerbung des Antragstellers ablehnende

Bescheid des Antragsgegners rechtmäßig ist. Insbesondere ist die Gewich-

tung, die der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 6

Abs. 3 BNotO i.V.m. § 18 AVNotNW der die juristische Ausbildung abschlie-

ßenden Staatsprüfung im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten

beimißt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Sen.Beschl. v. 25. April

1994 - NotZ 19/93, NdsRpfl 1994, 330 u. v. 31. Juli 2000 - NotZ 3/00, ZNotP

2000, 441; s. auch BVerfGE 73, 280, 298). Im übrigen wird auf die sorgfältig

abgewogene, zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses, die

durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird, Bezug genommen.

3. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich zu-

gleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Rinne

Seiffert

Kurzwelly

Schierholt

Grantz