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BGH Beschluß vom 16.07.2001 – NotZ 8/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 8/01

BESCHLUSS

Verkündet am: 16. Juli 2001 Fitterer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

vom

16. Juli 2001

in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BNotO § 6

a) Die das Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO abschließende Entschei- dung der Landesjustizverwaltung darüber, welchen - geeigneten - Bewerbern die ausgeschriebenen Notarstellen übertragen werden sollen und welche Be- werber abgelehnt werden, ist ein einheitlicher, teils begünstigender und teils belastender Verwaltungsakt. Er darf von der Landesjustizverwaltung nur auf- gehoben werden, wenn er rechtswidrig ist.

b) Für die mit der Kindererziehung verbundenen beruflichen Nachteile ist durch § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO i.V. mit den dazu erlassenen landesrechtlichen Ver- ordnungen ein angemessener Ausgleich geschaffen worden. Es ist verfas- sungsrechtlich nicht geboten, Kindererziehungszeiten zusätzlich auch bei der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zu berücksichtigen.

BGH, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - OLG Schleswig

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie

die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Juli 2001

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der

weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Notarver-

waltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 26. Januar 2001 werden zu-

rückgewiesen.

Die weitere Beteiligte trägt die Hälfte der Gerichtskosten

des Beschwerdeverfahrens. Im übrigen werden Gerichtko-

sten nicht erhoben. Der Antragsgegner hat die dem An-

tragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsgegner schrieb am 5. Mai 1999 drei Notarstellen im

Bezirk des Amtsgerichts R. aus. Um diese Stellen bewarben sich fünf

Rechtsanwälte, darunter der Antragsteller und die weitere Beteiligte. Der

Antragsgegner ermittelte nach Stellungnahmen der Präsidenten des

Landgerichts Kiel und des Oberlandesgerichts sowie des Vorstands der

Notarkammer für den Antragsteller 70,95 Punkte und für die anderen

Bewerber 117,70 Punkte, 75,20 Punkte und 68,00 Punkte.

Für die weitere Beteiligte wurden 76,70 Punkte ermittelte, zugleich

aber wurde in allen Stellungnahmen und auch vom Antragsgegner fest-

gestellt, daß diese die Regelwartezeit von fünf Jahren nach § 6 Abs. 2

Nr. 1 BNotO nicht erfüllt habe. Sie war bis zum Ende der Bewerbungs-

frist erst 4 Jahre, 10 Monate und 20 Tage zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen, und zwar vom 12. Februar 1987 bis 11. Dezember 1987 in H. und

seit dem 11. Juli 1995 in N..

Die weitere Beteiligte hatte schon in ihrem Antrag mitgeteilt, sie

habe im Dezember 1987 ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im

Landgerichtsbezirk H. wegen Schwangerschaft zurückgegeben. Am

5. April 1988 sei ihr Sohn J.-H. und am 12. August 1991 ihre Tochter

A.-Ch. geboren worden. Beide Kinder seien seit ihrer Geburt von ihr be-

treut worden. Nach der Trennung von ihrem Mann im Oktober 1994 habe

sie eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin erst Mitte 1995 wieder

an ihrem Wohnort, der auch ihr Heimatort sei, aufnehmen können. In

Nordrhein-Westfalen, ihrem früheren Wohnsitz, sei dies wegen man-

gelnder Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder nicht möglich gewesen. In

N. wohnten sowohl ihre Mutter als auch ihre drei Geschwister und unter-

stützten sie bei der Betreuung ihrer Kinder.

Der Antragsgegner hat die beiden Rechtsanwälte, für die 117,70

bzw. 75,20 Punkte ermittelt worden waren, mit Urkunden vom 23. Juni

2000 zu Notaren bestellt. Die dritte Notarstelle ist noch nicht besetzt.

Mit Erlaß vom 3. Mai 2000 teilte der Antragsgegner der weiteren

Beteiligten mit, ihrer Bewerbung um eine der drei ausgeschriebenen

Notarstellen könne nicht entsprochen werden. Sie habe die Mindestzeit

nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO nicht erfüllt. Eine Anrechnung von Kin-

dererziehungszeiten auf diese Regelwartezeit könne aus Rechtsgründen

nicht erfolgen. Ein Ausnahmefall, in dem von der Einhaltung der Regel-

wartezeit abgesehen werden könne, liege nicht vor. Insbesondere erge-

be sich ein solcher nicht aus dem Umstand, daß sie durch die Betreuung

ihrer Kinder gehindert worden sei, zu einem früheren Zeitpunkt ihre

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erlangen. § 6 Abs. 3 BNotO

sei zu entnehmen, daß lediglich im Rahmen eines Auswahlverfahrens

zwischen mehreren Bewerbern, die die Regelvoraussetzungen erfüllen

würden, die Möglichkeit einer Berücksichtigung von Kindererziehungs-

zeiten nach näherer Maßgabe landesrechtlicher Regelungen gegeben

und bei ihr mit der Höchstzahl von sechs Punkten auch erfolgt sei. Der

Gesetzgeber habe das Problem also gesehen. Im Rahmen einer Ermes-

sensausübung nach § 6 Abs. 2 BNotO bestehe dann aber für die Justiz-

verwaltung keine Veranlassung, einen weiteren Ausgleich für die Kin-

derbetreuung zu schaffen. Ein typischer Ausnahmefall ergebe sich auch

nicht aus dem Umstand, daß die weitere Beteiligte nach ihrer Zulassung

als Rechtsanwältin in Schleswig-Holstein als amtlich bestellte Vertreterin

des mit ihr in Bürogemeinschaft tätigen Notars G. in N. 434 Ur-

kundsgeschäfte vorgenommen habe. Diese Zahl sei noch nicht ausrei-

chend, um von einer Zweckerreichung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO aus-

zugehen. Deshalb beabsichtige er, der Antragsgegner, die Notarstellen

den beiden erstplazierten Bewerbern und dem Antragsteller zu übertra-

gen. Nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung des Erlasses werde er

das Bestellungsverfahren fortsetzen. Abschließend erteilte er der weite-

ren Beteiligten eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf § 111

BNotO und die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

Mit Erlaß vom gleichen Tage teilte der Antragsgegner dem Antrag-

steller mit, daß seine Bestellung zum Notar in Aussicht genommen sei.

Er - der Antragsgegner - habe den Bewerbern, die bei der Besetzung der

ausgeschriebenen Stellen nicht berücksichtigt werden sollten, einen

rechtsmittelfähigen Bescheid zugestellt. Vor weiteren Schritten werde

zunächst die Rechtsmittelfrist abgewartet.

In den folgenden Tagen kündigte die weitere Beteiligte gegenüber

dem Antragsgegner zunächst mündlich und unter dem 6. Juni 2000 auch

schriftlich an, sie sehe sich gezwungen, fristwahrend einen Antrag auf

gerichtliche Entscheidung gegen den am 9. Mai 2000 erhaltenen Be-

scheid vom 3. Mai 2000 zu stellen, falls dieser nicht vor Eintritt der Be-

standskraft aufgehoben werde. Sie wandte sich dabei an die Abteilung

für Frauenfragen des Antragsgegners und den Staatssekretär und wies

nochmals darauf hin, ihre Wiederzulassung zur Anwaltschaft in Schles-

wig-Holstein habe sich aus familiären Gründen verzögert. Sie habe erst

im Juli 1995 nach Schleswig-Holstein umziehen können, weil sie das

Ende des ersten Schuljahres ihres Sohnes in Nordrhein-Westfalen habe

abwarten wollen. Gerichtliche Schritte gegen den Ablehnungsbescheid

vom 3. Mai 2000 hat sie nicht unternommen.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2000 teilte der Antragsgegner dem An-

tragsteller und der weiteren Beteiligten mit, er habe den Erlaß vom

3. Mai 2000, mit dem die Bewerbung der weiteren Beteiligten um die

Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts R. abgelehnt worden sei, aufge-

hoben. Er sei in eine erneute Prüfung der Bewerbung eingetreten und

habe den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

und den Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer gebeten,

nochmals zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die nunmehr von der

weiteren Beteiligten vorgetragenen besonderen Umstände es zuließen,

auf die Einhaltung der Wartefrist nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zu ver-

zichten. Beide haben dies mit ausführlicher Begründung wiederum ver-

neint.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 lehnte der Antragsgegner den

Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar ab. Zugleich hob er

den Erlaß vom 3. Mai 2000 auf, mit dem dem Antragsteller in Aussicht

gestellt worden war, ihn zum Notar zu ernennen. Er teilte ihm die Absicht

mit, die freie Notarstelle der weiteren Beteiligten zu übertragen. Diese

habe

im Auswahlverfahren 76,70 Punkte erreicht, er dagegen nur

70,95 Punkte. Zwar erfülle die weitere Beteiligte die Zugangsvorausset-

zung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO nicht ganz. Aus der Formulierung des

Gesetzes, wonach in der Regel als Notar nur bestellt werden solle, wer

bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens 5 Jahre zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen gewesen sei, ergebe sich aber, daß hiervon auch

Ausnahmen gemacht werden dürften. Ein solcher Ausnahmetatbestand

sei hier im Hinblick auf Art. 6 GG anzuerkennen, weil die weitere Betei-

ligte die Fünfjahresfrist nur deshalb nicht erfüllt habe, weil sie ihrem in

Nordrhein-Westfalen gerade eingeschulten Sohn habe ermöglichen

wollen, das erste Schuljahr in diesem Bundesland abzuschließen, bevor

sie gemeinsam mit ihm nach Schleswig-Holstein übersiedelte.

Gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2000 hat der Antragsteller

gerichtliche Entscheidung dahingehend beantragt, den Bescheid aufzu-

heben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Notar im Amtsge-

richtsbezirk R. zu bestellen, hilfsweise, ihn neu zu bescheiden. Dem ist

der Antragsgegner unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen

Bescheids entgegengetreten.

Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 23. Oktober 2000

aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zum

Notar im Amtsgerichtsbezirk R. zu bestellen. Gegen diese Entscheidung

haben der Antragsgegner und die weitere Beteiligte sofortige Beschwer-

de eingelegt.

II. Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht begründet. Das

Oberlandesgericht hat richtig entschieden.

Der Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2000 ist schon

deshalb rechtswidrig, weil er den Antragsteller in den ihm durch die

rechtmäßige Auswahlentscheidung vom 3. Mai 2000 zuerkannten Rech-

ten verletzt. Aufgrund dieser Auswahlentscheidung ist der Antragsgegner

verpflichtet, den Antragsteller zum Notar im Amtsgerichtsbezirk R. zu

bestellen.

1. Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare

und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150) und das Dritte

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 31. August 1998

(BGBl. I 2585) sind entsprechend den Vorgaben des Bundesverfas-

sungsgerichts (BVerfGE 73, 280 = NJW 1987, 887) mit den §§ 6, 6b

BNotO Regelungen zum Auswahlverfahren für die Vergabe von Notar-

stellen getroffen worden, die zur Verwirklichung des Rechts der Bewer-

ber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein förmliches Ausschreibungsverfahren vor-

sehen. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien und zum Verfahren haben

die Landesjustizverwaltungen in Allgemeinen Verfügungen über die An-

gelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) geregelt. In diesem

Verfahren ist die zentrale Entscheidung die das Auswahlverfahren ab-

schließende Auswahlentscheidung der Justizverwaltung. Durch sie wird

mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen geregelt, welchen Bewer-

bern die ausgeschriebenen Stellen übertragen werden sollen und welche

Bewerbungen abgelehnt werden. Es handelt sich dabei um einen durch

Bekanntgabe an die Bewerber wirksam werdenden einheitlichen, teils

begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (vgl. BGHZ 129, 226,

230). Die abgelehnten Bewerber können dagegen gerichtliche Entschei-

dung nach § 111 BNotO beantragen. Dieser Antrag umfaßt neben der

Verpflichtung, sie zum Notar zu bestellen oder neu zu bescheiden, zu-

gleich die Anfechtung der zugunsten ausgewählter Bewerber getroffenen

Entscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 -

Nds.Rpfl. 1994, 333 unter 1 und Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl. § 42

Rdn. 48). Nach Bestandskraft der Ablehnungsbescheide bedarf es keiner

weiteren materiellen Prüfung durch die Justizverwaltung mehr, sondern

in der Regel nur noch des formalen Akts der Aushändigung der Bestel-

lungsurkunden an die ausgewählten Bewerber (§ 11 Abs. 2 AVNot).

Demgemäß stellt die an die ausgewählten Bewerber gerichtete, mit dem

Hinweis auf die rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheide verbundene

Mitteilung, ihre Bestellung zum Notar sei in Aussicht genommen, nicht

lediglich eine unverbindliche Information, sondern eine Zusicherung dar

(vgl. § 38 VwVfG). Sie ist auf den Erlaß eines späteren bestimmten Ver-

waltungsakts gerichtet, um dem Adressaten als verbindliche Zusage

über das zukünftige Verhalten der Justizverwaltung Gewißheit zu ver-

schaffen, und hat selbst die Qualität eines Verwaltungsaktes (vgl.

BVerwG NVwZ 1986, 1011 f.; BSG NVwZ 1994, 830; BGHZ 117, 83,

88 f.). Es ist gerade der Zweck des förmlich geregelten Auswahlverfah-

rens, eine verbindliche Entscheidung darüber herbeizuführen, welchen

- geeigneten - Bewerbern die ausgeschriebenen Stellen übertragen und

welche Bewerbungen abgelehnt werden sollen. Ist die Auswahlentschei-

dung getroffen, sind die abgelehnten Bewerber regelmäßig auf den

Rechtsweg nach § 111 BNotO verwiesen. Wegen der Komplementär-

funktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte

steht es nicht im Belieben der Justizverwaltung, eine rechtmäßige Aus-

wahlentscheidung etwa wegen eines Sinneswandels wieder aufzuheben.

Eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn die Auswahlentscheidung

rechtswidrig ist. Die Aufhebung hat durch einen förmlichen, begründeten

und rechtsmittelfähigen Bescheid zu erfolgen.

2. Danach durfte der Antragsgegner die zugunsten des Antrag-

stellers getroffene Auswahlentscheidung vom 3. Mai 2000 nur aufheben,

wenn sie rechtswidrig war. Das war nicht der Fall, wie das Oberlandes-

gericht zutreffend ausgeführt hat. Der Antragsgegner hat es mit Erlaß

vom 3. Mai 2000 rechtlich bedenkenfrei abgelehnt, die weitere Beteiligte

durch eine Ausnahme vom Regelerfordernis der mindestens fünfjährigen

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Auswahlentscheidung zu be-

rücksichtigen.

a) Die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO soll si-

cherstellen, daß dem Zugang zum Notarberuf, der Vertrautheit mit der

Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung,

Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch Erfah-

rung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen verlangt, eine hinrei-

chende Zeit praktischer Einführung in die Rechtsbesorgung vorausgeht

(Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 un-

ter II a). Mit diesem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, auch

in Fällen besonderer Härte von der Erfüllung der Wartezeit unabhängig

davon abzusehen, ob der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit der

Praxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit im Umgang mit der rechtsu-

chenden Bevölkerung auf andere Weise als durch eine selbständige An-

waltstätigkeit erworben hat.

b) aa) Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es jedenfalls nicht

ermessensfehlerhaft (zur Qualifikation der Beurteilung nach § 6 Abs. 2

Nr. 1 BNotO als Ermessensentscheidung: Senatsbeschluß vom 14. Juli

1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900), die Kindererziehungszeiten nicht

auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen. Ihnen fehlt der erforderliche

Bezug zum praktischen Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum er-

sichtlich ebenso wie der Wehrdienstzeit, die nach ständiger Rechtspre-

chung des Senats bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der allgemei-

nen Wartezeit zugelassen werden kann, von vornherein außer Betracht

zu bleiben hat (Beschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - NJW-RR 2001,

207 unter II 1 m.w.N.).

bb) Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der all-

gemeinen Wartezeit ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht

geboten. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO enthält keine an das Geschlecht oder

die familiäre Situation anknüpfende differenzierende Regelung, die nur

ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733 unter D I 1

= BVerfGE 92, 91, 109). Allerdings führt die Kindererziehung typischer-

weise dazu, daß Frauen deshalb ihre Berufstätigkeit für einen gewissen

Zeitraum unterbrechen oder auch erst später aufnehmen als Männer.

Solche faktischen Nachteile dürfen wegen des Gleichberechtigungsge-

bots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgegli-

chen werden, wobei es grundsätzlich - auch unter dem Blickwinkel der

Wertentscheidung des Art. 6 GG - der Einschätzung des Gesetzgebers

überlassen ist, wie er diesen Ausgleich herbeiführt (vgl. BVerfG NJW

1992, 964 unter C I 1 und NJW 1987, 1541 unter C II 2 = BVerfGE 74,

163).

Einen solchen Ausgleich hat der Gesetzgeber hier mit § 6 Abs. 3

Satz 4 BNotO geschaffen. Danach können nach Maßgabe landesrechtli-

cher Verordnungen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutter-

schutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von

Erziehungsurlaub und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreu-

ung eines Kindes auf die nach Satz 3 bei der Punktbewertung zu be-

rücksichtigende Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt an-

gerechnet werden. Diese Anrechnung gleicht die typischerweise Rechts-

anwältinnen treffenden faktischen Nachteile hinreichend aus, wie der

vorliegende Fall zeigt. Der weiteren Beteiligten ist die nach der landes-

rechtlichen Anrechnungsverordnung höchstmögliche Zahl von sechs

Punkten für zwei Jahre Kinderbetreuung gutgeschrieben worden. Nur

dadurch hat sie den Antragsteller nach der Punktewertung vom 3. Platz

verdrängt. Nach den Erkenntnissen des Senats aus zahlreichen Verfah-

ren hat die Zubilligung von sechs Punkten ganz erhebliche Auswirkun-

gen. In den meisten Konkurrentenstreitigkeiten geht es um Differenzen,

die weit unter sechs Punkten liegen und sich mitunter im Bereich der

Stellen nach dem Komma bewegen. Unter diesen Umständen war der

Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, darüber hinaus

einen weiteren Ausgleich zu ermöglichen. Der Senat hält es deshalb

auch nicht für zulässig, jedenfalls aber nicht für geboten, wegen Kin-

dererziehungszeiten darauf zu verzichten, daß die allgemeine Wartezeit

eingehalten wird. Es handelt sich dabei allgemein und auch nach den

Verhältnissen bei der weiteren Beteiligten nicht um einen ganz außer-

gewöhnlichen Sachverhalt, der die Abkürzung der Regelwartezeit aus

Gerechtigkeitsgründen zwingend erscheinen läßt, sondern um eine typi-

sche Fallgestaltung, die der Gesetzgeber gesehen und angemessen ge-

regelt hat.

c) Es war auch nicht ermessensfehlerhaft, wegen der als Notar-

vertreterin erworbenen Beurkundungspraxis der weiteren Beteiligten von

der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit abzusehen. Der Antragsgeg-

ner hat in seinem Bescheid vom 3. Mai 2000 zunächst zutreffend darauf

hingewiesen, daß knapp ein Drittel der Beurkundungen in die Punkte-

wertung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot einzustellen wäre und diese aus

Gründen der Chancengleichheit aller Bewerber nicht nochmals bei der

Frage berücksichtigt werden dürften, ob der Zweck der allgemeinen

Wartezeit ausnahmsweise erreicht sei. Auch davon abgesehen hat der

Antragsgegner die Vornahme von 434 Beurkundungen über einen Zeit-

raum von dreieinhalb Jahren noch nicht für ausreichend angesehen, um

von einer Zweckerreichung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO auszugehen.

Diese Erwägungen lassen keine Ermessensfehler erkennen.

Der Senat braucht deshalb die bisher offen gelassene Frage, ob

Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen

Anwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO bereits berücksichtigten)

Anwaltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann,

überhaupt in Betracht gezogen werden dürfen (Beschlüsse vom 31. Juli

2000 - NotZ 4/00 - aaO unter II 1 a.E. und vom 14. Juli 1997 - NotZ

24/96 - aaO unter II b a.E.), auch jetzt nicht zu entscheiden. Dagegen

spricht, daß eine Prüfung und Bewertung der Anwaltstätigkeit im jeweili-

gen Einzelfall praktisch nicht möglich ist, zu einer unvertretbaren Verzö-

gerung der jetzt schon häufig langen Bewerbungsverfahren führen würde

und daß die vergleichende Beurteilung der fachlichen Eignung der Be-

werber erst im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO stattfindet. Zu-

dem würde die Berücksichtigung einer umfangreichen Vertretungs- und

Beurkundungspraxis dazu führen, daß Rechtsanwälte, die beruflich mit

einem Notar verbunden sind, gegenüber solchen Bewerbern bevorzugt

würden, denen der Zugang zu Notarvertretungen nicht in diesem Maße

offensteht. Der Senat hat es deshalb abgelehnt, für Beurkundungen, die

über die nach der Punktewertung mögliche Höchstzahl hinausgehen,

Sonderpunkte zuzubilligen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ

45/92 - NJW 1994, 1870 unter 4 b dd).

3. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen

des Oberlandesgerichts Bezug.

Rinne Seiffert Kurzwelly

Schierholt Grantz