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BGH Beschluss vom 17.07.2001 – 4 StR 284/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
4 StR 284/99
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 22. Februar 1999 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
stahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendieb-
stahls in zwei Fällen und versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheits-
strafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestellte
Autoschlüssel eingezogen. Hiergegen wenden sich die beiden Angeklagten mit
ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der
Angeklagte J. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom
18. Juni 2001 ausgeführt:
"Die - bisherigen - Feststellungen tragen die Verurteilung we- gen Bandendiebstahls nicht. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 (GSSt 1/00) [= StV 2001, 399] setzt der Begriff der Bande den Zu- sammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewis- se Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen, wobei ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ebenso nicht erfor- derlich ist wie, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Daß sich die Angeklagten mit einer dritten Person zusammengeschlossen haben, ist - bisher - nicht festgestellt. Ob und inwieweit dies- bezüglich ergänzende Feststellungen getroffen werden kön- nen, muß der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben."
Dem schließt sich der Senat an.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-S
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