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BGH Beschluss vom 17.07.2001 – 4 StR 284/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

4 StR 284/99

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 22. Februar 1999 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendieb-

stahls in zwei Fällen und versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheits-

strafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestellte

Autoschlüssel eingezogen. Hiergegen wenden sich die beiden Angeklagten mit

ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der

Angeklagte J. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom

18. Juni 2001 ausgeführt:

"Die - bisherigen - Feststellungen tragen die Verurteilung we- gen Bandendiebstahls nicht. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 (GSSt 1/00) [= StV 2001, 399] setzt der Begriff der Bande den Zu- sammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewis- se Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen, wobei ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ebenso nicht erfor- derlich ist wie, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Daß sich die Angeklagten mit einer dritten Person zusammengeschlossen haben, ist - bisher - nicht festgestellt. Ob und inwieweit dies- bezüglich ergänzende Feststellungen getroffen werden kön- nen, muß der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben."

Dem schließt sich der Senat an.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-S

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