BGH Beschluß vom 18.07.2001 – XII ZB 61/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 61/01
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-
Monecke und Fuchs
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom
17. April 2001 - Kostenrechnung vom 25. April 2001 - Kassenzei-
chen der Bundeskasse Karlsruhe: 780011019412 - wird zurück-
gewiesen.
Gründe
Der Beklagte macht geltend, er sei nicht Kostenschuldner, weil er das
unzulässige Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln
vom 23. Januar 2001 nicht versandt und auch nicht unterschrieben habe. Der
"Veranlasser" der das Rechtsmittel enthaltenden Telekopie habe lediglich sei-
nen Namen benutzt, um Aufmerksamkeit auf ungesetzliche Handlungen von
Richtern, "unsere Familie betreffend", zu erreichen. Das Schreiben sei ihm
zwar vorgelegt worden, er habe es aber nicht unterschrieben.
Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Einlegung des Rechtsmittels in
seinem Namen begründet die Kostenschuld des Beklagten nach § 49 GKG. Für
das Entstehen der öffentlich-rechtlichen Kostenschuld ist es hinreichend, daß
der Kostenschuldner von dem Verfahren Kenntnis hatte und in der Lage war,
das Entstehen weiterer Kosten zu verhindern. Unterläßt er dies, sind die Ko-
sten, die durch das Handeln eines in seinem Namen auftretenden Dritten be-
gründet werden, als von ihm im Sinne des § 49 GKG veranlaßt anzusehen
(BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1996 - V ZR 275/95 - MDR 1997, 198). Daß
er Kenntnis davon hatte, daß ein Dritter in seinem Namen das Rechtsmittel
eingelegt hat, bestreitet der Beklagte gerade nicht.
Blumenröhr Gerber Sprick
Weber-Monecke Fuchs